Es ist möglich, dass er dazu nicht verpflichtet ist; denn Ahmad – möge Allah ihm gnädig sein – sagte über denjenigen, der sich auf einem Schiff befindet und nicht dazu in der Lage ist, aufrecht zu stehen, weil die Decke des Schiffes zu niedrig ist: Er soll im Sitzen beten, außer es ist nur eine geringfügige Einschränkung. Davon wird auf den Rest der Fälle geschlossen, die in ihrer Bedeutung gleichkommen; aufgrund des Wortes des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –: „Bete im Stehen, und wenn du nicht dazu in der Lage bist, dann im Sitzen.“ Und dieser hier ist nicht in der Lage zu stehen.
Abschnitt: [Wer zum Stehen fähig ist, aber nicht zum Verbeugen (Ruku') oder Niederwerfen (Sujud), bei dem entfällt das Stehen nicht] (10); er soll im Stehen beten, indem er durch ein Neigen für das Verbeugen deutet, sich dann setzt und durch ein Neigen für die Niederwerfung deutet. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Hanifa hingegen sagte: Das Stehen entfällt. Und zwar deshalb, weil es ein Gebet ist, in dem es kein Verbeugen und keine Niederwerfung gibt, weshalb das Stehen darin entfällt, so wie beim freiwilligen Gebet auf dem Reittier. Unsere Begründung ist das Wort Allahs des Erhabenen: {Und steht für Allah in demütigem Gehorsam} (11). Und das Wort des Propheten – Friede und Segen Allahs seien auf ihm –: „Bete im Stehen.“ Zudem ist das Stehen eine Säule, zu der er fähig ist, weshalb er dazu verpflichtet ist, sie zu leisten, ebenso wie bei der Rezitation; die Unfähigkeit zu etwas anderem erfordert nicht dessen Wegfall (12), so wie wenn er unfähig zur Rezitation wäre. Ihr Analogie-Schluss ist aus mehreren Gründen hinfällig: Erstens, dass beim Gebet auf dem Reittier das Verbeugen nicht entfällt. Zweitens, dass beim freiwilligen Gebet das Stehen nicht verpflichtend ist, daher ist es (13) auf dem Reittier nur aufgrund des Wegfalls von Verbeugen und Niederwerfung entfallen. Drittens, dass dies durch das Totengebet (Janaza) widerlegt wird.
Abschnitt: Wenn der Kranke dazu fähig ist, das Gebet alleine im Stehen zu verrichten, dies jedoch mit dem Imam wegen dessen langer Rezitation nicht kann, so ist es möglich (14), dass für ihn das Stehen verpflichtend ist und er alleine beten muss; denn das Stehen ist gewichtiger, da es eine Säule des Gebets ist, die ohne sie nicht vollständig ist, während das Gebet auch ohne das Gemeinschaftsgebet gültig ist. Es ist aber auch möglich, dass er zwischen beiden Dingen die Wahl hat; denn wir haben es ihm erlaubt, das Stehen, zu dem er fähig ist, zu unterlassen, wenn er mit einem Imam betet, der selbst unfähig zum Stehen ist, um Rücksicht auf die Gemeinschaft zu nehmen, also ist dies hier eher der Fall. Zudem ist der Lohn (15) durch die Gemeinschaft vervielfacht, mehr als durch die Vervielfachung durch das Stehen.
(10) Dies fehlt in (A). (11) Sure al-Baqara, Vers 238. (12) Im Original steht: „Wegfall des Stehens“. (13) Möglicherweise ist das Korrekte: „ebenso wie“. (14) In (M) steht: „es ist möglich“. (15) In (M) steht „Unfähigkeit“, was ein Fehler ist.