von ihrem Hadith, worauf er sagte: "Sie hat die Wahrheit gesprochen." Dies überlieferten Muslim und Abu Dawud (16). Im Hadith des Abu Dawud sagt Ibn 'Abbas: "Dies ist das Hadith." Darin heißt es: Er verrichtete das Witr mit sieben (Rak'at) und saß nicht (17) außer in der sechsten und der siebten, und er sprach den Taslim erst am Ende der siebten. Darin heißt es, nach einem anderen Überlieferungsweg: "Er sprach einen Taslim mit lauter Stimme, so dass er die Leute des Hauses fast durch die Heftigkeit seines Taslim geweckt hätte." Dies ist ein expliziter Beweis dafür, dass man beim Witr mit sieben Rak'at nach (18) der sechsten Rak'a sitzt. Möglicherweise argumentiert der Qadi mit dem Hadith von Ibn 'Abbas: "Er betete sieben oder fünf, verrichtete damit das Witr und sprach den Taslim erst am Ende." (19) Von Umm Salama wird überliefert, dass sie sagte: "Der Gesandte Allahs, Segen und Heil seien auf ihm, pflegte das Witr mit sieben oder fünf zu verrichten, ohne diese durch einen Taslim oder durch Sprechen zu unterbrechen." Dies überlieferte Ibn Maja (20). Beide Hadithe enthalten Unsicherheit bezüglich der sieben Rak'at, und in keinem von beiden steht, dass er nach der sechsten Rak'a nicht säße, während das Hadith von 'A'isha dies explizit bestätigt, und es handelt sich um eine Bestätigung (21), weshalb es zwingend erforderlich ist, diesem den Vorzug zu geben.
Kapitel: Das Witr-Gebet ist nicht verpflichtend (Wajib). Dies sagten Malik und al-Shafi'i. Abu Bakr sagte: Es ist verpflichtend. Dies sagte auch Abu Hanifa, denn der Prophet, Segen und Heil seien auf ihm, sagte: "Wenn du befürchtest, dass der Morgen anbricht, so verrichte das Witr mit einer Rak'a." (22) Er ordnete es in vielen Hadithen an, und der Befehl impliziert die Verpflichtung (Wujub). Abu Ayyub überlieferte, dass der Gesandte Allahs, Segen und Heil seien auf ihm, sagte: "Das Witr ist ein Recht [auf jedem Muslim] (23). Wer also das Witr mit fünf verrichten möchte, der tue es, und wer das Witr mit drei verrichten möchte, der tue es, und wer das Witr mit einer verrichten möchte, der tue es." Dies überlieferten Abu Dawud und Ibn Maja (24). Von Burayda wird überliefert, er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs, Segen und Heil seien auf ihm, sagen: "Das Witr ist ein Recht; wer also das Witr nicht verrichtet, gehört nicht zu uns. Das Witr ist ein Recht; wer also das Witr nicht verrichten, gehört nicht zu uns. Das Witr ist ein Recht; wer also das Witr nicht verrichtet, gehört nicht zu uns." (25) Dies überlieferte Ahmad in seinem "Musnad" (26), ohne Wiederholung.
(16) Die Ausleitung wurde bereits in der Fußnote auf Seite 560 angeführt. (17) Im Original: "la" (nicht). (18) Im Original: "'aqib" (nach/unmittelbar nach). (19) Bereits auf Seite 579 angeführt. (20) Im "Kapitel: Was über das Witr mit drei, fünf, sieben und neun Rak'at überliefert wurde" aus dem "Buch der Verrichtung des Gebets". Sunan Ibn Maja 1/376. Ebenso leitete es al-Nasa'i aus im "Kapitel: Wie das Witr mit fünf Rak'at ist" aus dem "Buch der Gebete in der Nacht". al-Mujtaba 3/197. Und Imam Ahmad im "Musnad" 6/290, 310, 321. (21) In A und M: "thabit" (feststehend). (22) Die Ausleitung des Hadiths wurde bereits auf Seite 443 angeführt. Dieser Wortlaut wurde bereits auf Seite 578 angeführt. (23) Fehlt in A und M.
بِحَدِيثِها فقال: صَدَقَتْ. رَوَاهُ مُسْلِمٌ، وأبو دَاوُدَ (١٦) وفي حَدِيثِ أبى دَاوُدَ، فقال ابنُ عَبَّاسٍ: هذا هو الحَدِيثُ. وفيه: أَوْتَرَ بِسَبْعٍ لم (١٧) يَجلِسْ إلَّا في السَّادِسَةِ والسَّابِعَةِ، ولم يُسَلِّمْ إلَّا في السَّابِعَةِ. وفيه، من طَرِيقٍ أُخْرَى: ويُسَلِّمُ بِتَسْلِيمَةٍ شَدِيدَةٍ، يَكادُ يُوقِظُ أهْلَ البَيْتِ من شِدَّةِ تَسْلِيمِه. وهذا صَرِيحٌ في أن السَّبْعَ يُجْلَسُ فيها عَقِبَ (١٨) السَّادِسَةِ. ولعلَّ القاضىَ يَحْتَجُّ بِحَدِيثِ ابنِ عَبَّاسٍ: صَلَّى سَبْعًا، أو خَمْسًا، أوْتَرَ بِهِنَّ، لم يُسَلِّمْ إلَّا في آخِرِهِنَّ (١٩). وعن أُمِّ سَلمَةَ، قالت: كان رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- يُوتِرُ بِسَبْعٍ، أو خَمْسٍ، لا يَفْصِلُ بَيْنَهُنَّ بِتَسْلِيمٍ ولا كَلَامٍ. رَوَاه ابنُ مَاجَه (٢٠). وكلا الحَدِيثَيْنِ فيه شَكٌّ في السَّبْعِ، وليس في واحدٍ منهما أنَّه لا يَجْلِسُ عَقِيبَ السَّادِسَةِ، وحَدِيثُ عائشةَ فيه تَصْرِيحٌ بذلك، وهو إثْباتٌ (٢١)، فَيَتَعَيَّنُ تَقْدِيمُهُ.
فصل: الوِتْرُ غيرُ واجِبٍ. وبهذا قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ. وقال أبو بكرٍ: وهو واجِبٌ. وبه قال أبو حنيفةَ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "إذا خِفْتَ الصُّبْحَ، فأوْتِرْ بوَاحِدَةٍ" (٢٢). وأمَرَ به في أَحَادِيثَ كَثِيرَة، والأمْرُ يَقْتَضِى الوُجُوبَ. ورَوَى أبو أيُّوبَ، قال، قال رسول اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الوِتْرُ حَقٌّ [عَلَى كُلِّ مُسْلِمٍ] (٢٣)، فَمَنْ أحَبَّ أن يُوتِرَ بخَمْسٍ فَلْيَفْعَلْ، ومَن أحَبَّ أن يُوتِرَ بثَلَاثٍ فَلْيَفْعَلْ، ومَنْ أحَبَّ أنْ
(١٦) تقدم تخريجه في حاشية صفحة ٥٦٠.(١٧) في الأصل: "لا".(١٨) في الأصل: "عقيب".(١٩) تقدم في صفحة ٥٧٩.(٢٠) في: باب ما جاء في الوتر بثلاث وخمس وسبع وتسع، من كتاب إقامة الصلاة. سنن ابن ماجه ١/ ٣٧٦. كما أخرجه النسائي، في: باب كيف الوتر بخمس، من كتاب قيام الليل. المجتبى ٣/ ١٩٧. والإمام أحمد، في: المسند ٦/ ٢٩٠، ٣١٠، ٣٢١.(٢١) في أ، م: "ثابت".(٢٢) تقدم تخريج الحديث في صفحة ٤٤٣. وتقدم هذا اللفظ في صفحة ٥٧٨.(٢٣) سقط من: ا، م.