der Abu Muhammad genannt wurde, sagen: "Das Witr ist verpflichtend (wajib)." Er sagte: Dann ging ich zu 'Ubada ibn al-Samit und berichtete es ihm. Da sagte 'Ubada: Abu Muhammad hat gelogen. Ich hörte den Gesandten Allahs, Segen und Heil seien auf ihm, sagen: "Fünf Gebete, die Allah, der Erhabene, den Dienern vorgeschrieben hat. Wer sie verrichtet und von ihnen nichts aus Geringschätzung ihres Rechts verloren gehen lässt, für den hat Allah ein Versprechen, ihn in das Paradies eintreten zu lassen. Und wer sie nicht verrichtet, der hat bei Allah kein Versprechen; wenn Er will, bestraft Er ihn, und wenn Er will, lässt Er ihn in das Paradies eintreten." Dies überlieferten [Abu Dawud und Ahmad] (35). Von 'Ali, Allahs Wohlgefallen auf ihm, wird überliefert: Das Witr ist keine unbedingte Verpflichtung (hatm) und nicht wie eure vorgeschriebenen Gebete, doch der Gesandte Allahs, Segen und Heil seien auf ihm, verrichtete das Witr. Dann sagte er: "O ihr Leute des Korans, verrichtet das Witr, denn Allah ist Witr (eins) und liebt das Witr." Dies überlieferte Ahmad in seinem "Musnad" (36). Es ist feststehend, dass der Beduine, als er den Propheten, Segen und Heil seien auf ihm, fragte: "Was hat Allah mir am Tag und in der Nacht an Gebeten auferlegt?", antwortete: "Fünf Gebete." Er fragte: "Habe ich noch weitere?" Er antwortete: "Nein, außer du verrichtest freiwillige Gebete." Da sagte der Beduine: "Bei Dem, der dich mit der Wahrheit gesandt hat, ich werde weder mehr als diese verrichten noch etwas davon auslassen." Da sagte er: "Der Mann hat Erfolg, wenn er die Wahrheit spricht." (37) Und weil es erlaubt ist, es auf dem Reittier zu verrichten, ohne dass eine Notwendigkeit besteht, ist es keine Pflicht, wie die Sunan-Gebete. Ibn 'Umar hat überliefert, dass der Prophet, Segen und Heil seien auf ihm, das Witr auf seinem Kamel verrichtete. Dies ist übereinstimmend überliefert (38), und er sagte: Der Gesandte Allahs, Segen und Heil seien auf ihm, pflegte das Gebet (tasbih) auf dem Reittier zu verrichten.
(35) Im Original und in A steht "Muslim". Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 7 vorangestellt. (36) Al-Musnad 1/110, 143, 144, 145, 148. Ebenso überlieferte es Abu Dawud im "Kapitel: Die Empfehlung des Witr" aus dem "Buch des Witr", Sunan Abi Dawud 1/327; al-Tirmidhi im "Kapitel: Was darüber überliefert wurde, dass das Witr keine unbedingte Verpflichtung ist" aus den "Kapiteln über das Witr", 'Aridat al-Ahwadhi 2/242; al-Nasa'i im "Kapitel: Der Befehl zum Witr" aus dem "Buch des Gebets in der Nacht", al-Mujtaba 3/187; Ibn Maja im "Kapitel: Was über das Witr überliefert wurde" aus dem "Buch der Verrichtung des Gebets", Sunan Ibn Maja 1/370; und al-Darimi im "Kapitel: Über das Witr" aus dem "Buch des Gebets", Sunan al-Darimi 1/371. (37) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 7 vorangestellt. (38) Überliefert von al-Bukhari im "Kapitel: Das Witr auf dem Reittier" aus dem "Buch des Witr", Sahih al-Bukhari 2/32; von Muslim im "Kapitel: Die Zulässigkeit des freiwilligen Gebets auf dem Reittier" aus dem "Buch des Gebets der Reisenden", Sahih Muslim 1/487. Ebenso überliefert von al-Nasa'i im "Buch: Das Witr auf dem Reittier" aus dem "Buch des Gebets in der Nacht", al-Mujtaba 3/190; von Ibn Maja im "Kapitel: Was über das Witr auf dem Reittier überliefert wurde" aus dem "Buch der Verrichtung des Gebets", Sunan Ibn Maja 1/379; und von al-Darimi in =...