gleichgültig, in welche Richtung (39) er sich wendet, und er verrichtet das Witr darauf, wobei er jedoch das vorgeschriebene Gebet nicht darauf verrichtet. Dies überlieferten Muslim und andere (40). Ihre Überlieferungen wurden bereits diskutiert. Zudem besteht die Absicht darin, die Nachdrücklichkeit und Vorzüglichkeit des Gebets zu betonen, nämlich dass es eine betonte Sunna (Sunna mu'akkada) ist. Dies ist korrekt. Dass eine zusätzliche Form des Gebets als Sunna gelten kann und eine Drohung bei dessen Unterlassung ausgesprochen wird, dient der Übersteigerung zur Bekräftigung, wie in seinem Ausspruch: "Wer von diesen beiden Pflanzen (41) gegessen hat, der soll unserer Moschee nicht nahekommen." (42)
Abschnitt: Es ist eine betonte Sunna. Ahmad sagte: Wer das Witr absichtlich unterlässt, ist ein schlechter Mensch, und für ihn sollte kein Zeugnis angenommen werden. Er beabsichtigte damit die Übersteigerung zur Bekräftigung aufgrund dessen, was an
= ..."Das Witr auf dem Reittier" aus dem "Buch des Gebets", Sunan al-Darimi 1/373; Imam Malik im "Kapitel: Der Befehl zum Witr" aus dem "Buch des Nachtgebets", al-Muwatta 1/124; und Imam Ahmad im "Musnad" 2/7, 57. (39) Im Original und in A steht "Wajh". (40) Überliefert von al-Bukhari im "Kapitel: Das Witr auf dem Reittier" und "Kapitel: Das Witr auf der Reise" aus dem "Buch des Witr", sowie im "Kapitel: Er herabsteigen für das vorgeschriebene Gebet" und "Kapitel: Wer auf der Reise freiwillige Gebete verrichtet" aus dem "Buch der Gebetsverkürzung", Sahih al-Bukhari 2/32, 56, 57. Von Muslim im "Kapitel: Die Zulässigkeit des freiwilligen Gebets auf dem Reittier" aus dem "Buch des Gebets der Reisenden", Sahih Muslim 1/486. Von Abu Dawud im "Kapitel: Das freiwillige Gebet auf dem Reittier und das Witr" aus dem "Buch der Reise", Sunan Abi Dawud 1/279. Von al-Tirmidhi im "Kapitel: Was über das Gebet auf dem Reittier überliefert wurde" aus den "Kapiteln über das Gebet" und "Kapitel: Zur Auslegung der Sure al-Baqara" aus den "Kapiteln der Exegese", 'Aridat al-Ahwadhi 2/147, 11/80. Von al-Nasa'i im "Kapitel: Der Zustand, in dem es erlaubt ist, sich nicht zur Qibla zu wenden" aus dem "Buch des Gebets" und im selben Kapitel aus dem "Buch der Qibla", al-Mujtaba 1/196, 2/48. Von Imam Malik im "Kapitel: Das freiwillige Gebet auf der Reise" aus dem "Buch der Reise", al-Muwatta 1/151. Von Imam Ahmad im "Musnad" 2/4, 7, 13, 20, 38, 41, 44, 56, 66, 72, 75, 81, 132, 142. (41) Fehlt in A und M. (42) Überliefert von al-Bukhari im "Kapitel: Was über den Knoblauch überliefert wurde" aus dem "Buch des Adhan" und "Kapitel: Die Rechtsurteile, die durch Beweise erkannt werden" aus dem "Buch des Festhaltens an der Sunna", Sahih al-Bukhari 1/216, 217, 9/135. Von Muslim im "Kapitel: Das Verbot für denjenigen, der Knoblauch oder Zwiebeln oder ähnliches gegessen hat, die Moschee zu besuchen" aus dem "Buch der Moscheen", Sahih Muslim 1/393-395. Von Abu Dawud im "Kapitel: Über den Verzehr von Knoblauch" aus dem "Buch der Speisen", Sunan Abi Dawud 2/324, 325. Von al-Nasa'i im "Kapitel: Wer von der Moschee ausgeschlossen wird" aus dem "Buch der Moscheen", al-Mujtaba 2/34. Von Ibn Maja im "Kapitel: Wer Knoblauch gegessen hat" aus dem "Buch der Verrichtung des Gebets", Sunan Ibn Maja 1/324, 325. Von Imam Ahmad im "Musnad" 3/12, 4/19, 252, 5/26. (43) Im Original steht: "fi man".