ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 68Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies begründet er mit dem, was von Abū Huraira überliefert wurde, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Niemand darf den Adhān rufen, es sei denn, er befindet sich im Zustand der rituellen Waschung (Wuḍūʾ)." [Überliefert von al-Tirmiḏī] (1). Es wurde auch als mawqūf (auf einen Gefährten zurückgehend) von Abū Huraira überliefert, und dies ist korrekter als die marfūʿ-Überlieferung (auf den Propheten zurückgehend). Sollte er den Adhān im Zustand einer kleineren rituellen Unreinheit [Ḥadaṯ] vollziehen, so ist dies zulässig, da es nicht über die Rezitation des Korans hinausgeht, für welche die rituelle Reinheit nicht zur Voraussetzung (2) gemacht ist. Sollte er jedoch im Zustand der großen rituellen Unreinheit [Ǧanāba] den Adhān rufen, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, dass er nicht als gültig angesehen wird. Dies ist die Ansicht von Isḥāq. Die andere besagt, dass er als gültig angesehen wird. Abū al-Ḥasan al-Āmidī sagte: "Dies ist die explizite Überlieferung von Aḥmad und die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten; denn es handelt sich lediglich um einen der beiden Zustände der rituellen Unreinheit, weshalb er die Gültigkeit nicht verhindert, genau wie der andere." Die Begründung für die erste Ansicht ist das, was von Wāʾil ibn Ḥuǧr überliefert wurde, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Es ist ein Recht und eine Sunna, dass niemand den Adhān ruft, es sei denn, er ist im Zustand der Reinheit" (3), und weil es sich um eine für das Gebet legitimierte Gedenkform (Ḏikr) handelt, womit er dem Koran und der Predigt (Ḫuṭba) gleicht.

Abschnitt: Der Adhān ist nur gültig, wenn er von einem Muslim, der bei Verstand und männlichen Geschlechts ist, vollzogen wird. Was den Ungläubigen und den Geistesgestörten betrifft, so ist ihr Adhān nicht gültig, da sie nicht zu denjenigen gehören, von denen Gottesdienste erwartet werden. Auch der Adhān einer Frau wird nicht anerkannt, da sie nicht zu denjenigen gehört, für die der Adhān legitimiert wurde; sie ist in dieser Hinsicht wie der Geistesgestörte zu bewerten. Dasselbe gilt für den Hermaphroditen (Ḫunṯā), da man nicht wissen kann, ob er tatsächlich ein Mann ist. Dies alles entspricht der Lehrmeinung (Maḏhab) von al-Šāfiʿī, und uns ist dazu kein Widerspruch bekannt. Ist für die Anerkennung des Adhān die Gerechtigkeit (ʿAdāla) und die Volljährigkeit (Bulūġ) erforderlich? Hierzu gibt es bezüglich des Heranwachsenden (Ṣabī) zwei Überlieferungen und bezüglich des Frevlers (Fāsiq) zwei Auffassungen: Die erste besagt, dass dies zur Bedingung gemacht wird, weshalb der Adhān eines Heranwachsenden oder eines Frevlers nicht anerkannt wird, da er zur Bekanntgabe legitimiert wurde und diese Bekanntgabe durch ihre Aussage nicht erreicht wird, da sie zu den Personen gehören, deren Berichte oder Überlieferungen nicht akzeptiert werden. Zudem wurde überliefert: "Es sollen diejenigen unter euch den Adhān rufen, die am besten sind" (4). Die zweite Ansicht besagt, dass sein Adhān anerkannt wird. Dies ist die Ansicht von ʿAṭāʾ, al-Šaʿbī, Ibn Abī Laylā und al-Šāfiʿī. Ibn al-Munḏir überlieferte mit seiner Kette von ʿAbdallāh ibn Abī Bakr ibn (5) Anas, der sagte: "Meine Onkel pflegten mich anzuweisen, für sie den Adhān zu rufen, während ich noch ein Junge war und noch nicht die Pubertät erreicht hatte, und Anas ibn Mālik war Zeuge und hat dies nicht missbilligt." Dies ist eine Angelegenheit, die offensichtlich ist und nicht verborgen blieb, und da sie nicht beanstandet wurde, stellt sie einen Konsens (Iǧmāʿ) dar, und weil er ein männliches Individuum ist, dessen Gebet gültig ist, wird sein Adhān anerkannt, wie das eines gerechten (ʿAdl) Erwachsenen.

Anmerkungen

(1) In: "Bāb mā ǧāʾa fī karāhiyat al-adhān bi-ġayr wuḍūʾ", aus den Kapiteln über das Gebet. ʿĀriḍat al-Aḥwaḏī 2/2. (2) In M steht: "Maschrūṭa". (3) Wir haben diesen Hadith in den uns vorliegenden Büchern der Sunna nicht gefunden. (4) Von Ibn ʿAbbās – Allah möge mit ihm zufrieden sein –; as-Suyūṭī erwähnte ihn in "al-Ǧāmiʿ al-Kabīr" 1/674 und sagte: "Abū as-Šayḫ hat ihn im 'al-Adhān', al-Ṭabarānī im 'al-Kabīr' und al-Bayhaqī ausgeführt." Er steht auch in: "Bāb lā yuʾaḏḏinu illā ʿadl ṯiqah..." usw., aus dem "Kitāb al-Ṣalāt". al-Sunan al-Kubrā 1/426. (5) In M steht: "ʿan" (von), ein Übertragungsfehler.

Arabisch (Quelle)

لِمَا رَوَى أبو هُرَيْرةَ، أنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَا يُؤَذِّنُ إلَّا مُتَوَضِّىءٌ". رواهُ التِّرْمِذِىُّ (١). وَرُوِىَ مَوْقُوفًا، على أبِى هُرَيْرةَ، وهو أصحُّ من المَرْفُوعَ. فإنْ أذَّنَ مُحْدِثًا جازَ، لأنَّه لَا يَزِيدُ على قِرَاءَةِ القُرْآنِ، والطهارة غيرُ مُشْتَرَطةٍ (٢) له. وإنْ أذَّنَ جُنُبًا، فعلى رِوَايَتَيْنِ: إحْدَاهُما، لا يُعْتَدُّ به. وهو قولُ إسحاقَ. والأخْرَى، يُعْتَدُّ به. قال أبو الحسنِ الآمِدِيُّ: هو المنصُوصُ عن أحمدَ، وقولُ أكثرِ أَهْلِ العِلْمِ؛ لأنَّه أحدُ الحدثَيْنِ، فلم يَمْنَعْ صِحَّتَه كالآخَرِ. ووَجْهُ الأُولَى مَا رُوِىَ عن وَائِل بنِ حُجْرٍ، أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "حَقٌّ وَسُنَّةٌ أنْ لَا يُؤَذِّنَ أحَدٌ إلَّا وَهُوَ طَاهِرٌ" (٣)، ولأنَّه ذِكْرٌ مَشْرُوعٌ للصلاةِ، فأشْبَهَ القرآنَ والخُطْبَةَ.

فصل: ولا يَصِحُّ الأذانُ إلَّا من مُسْلِمٍ عاقلٍ ذَكَرٍ، فأما الكافرُ والمجنونُ، فلا يصِحُّ منهما؛ لأنَّهما لَيْسَا من أهْلِ العبادَاتِ. ولا يُعْتَدُّ بأذانِ المرأةِ؛ لأنَّها ليستْ ممَّنْ يُشْرَعُ له الأذانُ، فأَشْبَهَتِ المَجْنُونَ، ولا الخُنْثَى؛ لأنَّه لا يُعْلَمُ كَوْنُه رَجُلًا. وهذا كُلُّه مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ. ولا نَعْلَمُ فيه خلافًا. وهل يُشْتَرَطُ العَدَالةُ والبُلُوغُ للاعْتِدَادِ به؟ على رِوَايَتَيْنِ في الصبىِّ، ووَجْهَيْنِ في الفاسِقِ: إحداهُمَا، يُشْتَرَطُ ذَلِكَ، ولَا يُعْتَدُّ بأذانِ صبىٍّ ولا فَاسِقٍ؛ لأنَّه مَشْرُوعٌ للإِعْلَام، ولا يَحْصُلُ الإِعْلَامُ بقولِهِما، لأنهما ممَّنْ لا يُقْبَلُ خَبَرُه ولا رِوَايَتُه. ولأنَّه قد رُوِىَ: "لِيُؤَذِّنَ لَكُمْ خِيَارُكُمْ" (٤). والثَّانِيةُ، يُعْتَدُّ بأذانِه. وهو قولُ عطاءٍ، والشعْبِىِّ، وابْنِ أبِى ليلى، والشافِعِىِّ. ورَوَى ابْنُ المُنْذِرِ، بإسنادِهِ عن عبدِ اللهِ بنِ أبِى بكرِ بن (٥) أَنَسٍ قال، كان عُمُومَتِى يأْمُرُونَنِى أنْ أُؤَذِّنَ لهم وأنا غلامٌ، ولم أحْتَلِمْ، وأنسُ بنُ مالكٍ شاهِدٌ لم يُنْكِرْ ذلك. وهذا ممَّا يَظْهَرُ ولا يَخْفَى، ولم

Anmerkungen

(١) في: باب ما جاء في كراهية الأذان بغير وضوء، من أبواب الصلاة. عارضة الأحوذى ٢/ ٢.(٢) في م: "مشروطة".(٣) لم نجد هذا الحديث فيما بين أيدينا من كتب السنة.(٤) عن ابن عباس، رضى اللَّه عنه، ذكره السيوطي، في الجامع الكبير ١/ ٦٧٤، وقال أخرجه أبو الشيخ في الأذان، والطبراني في الكبير، والبيهقي. وهو في: باب لا يؤذن إلا عدل ثقة. . إلخ، من كتاب الصلاة. السنن الكبرى ١/ ٤٢٦.(٥) في م: "عن" تحريف.

ZurückBand 2 · Seite 68Weiter
Zurück2·68Weiter