Es ist empfohlen, dass er eine kräftige Stimme besitzt, um die Menschen hören zu lassen (10). Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – wählte Abū Maḥḏūra für den Adhān aus, weil er eine kräftige Stimme hatte (11). In einem Hadith von ʿAbdallāh ibn Zayd heißt es, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – zu ihm sagte: „Übertrage ihn (den Adhān) Bilāl; denn er hat eine wohlklingendere Stimme als du“ (12). Es ist empfohlen, dass er eine schöne Stimme hat, da dies für den Zuhörer berührender ist.
Abschnitt: Es ist nach der offenkundigen Lehrmeinung (Ẓāhir al-Maḏhab) nicht zulässig, eine Entlohnung für den Adhān anzunehmen. Dies lehnten auch al-Qāsim ibn ʿAbd al-Raḥmān (13), al-Awzāʿī, die Anhänger der Vernunft (Aṣḥāb al-Raʾy) sowie Ibn al-Munḏir ab, da der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – zu ʿUṯmān ibn Abī al-ʿĀṣ sagte: „Und nimm dir einen Muezzin, der für seinen Adhān keine Entlohnung annimmt.“ Überliefert von Abū Dāwūd, Ibn Māǧah und al-Tirmiḏī (14), welcher sagte: „Ein guter (Ḥasan) Hadith.“ Dies liegt daran, dass es eine gottesdienstliche Handlung (Qurba) für den Ausübenden ist, die nur von einem Muslim gültig vollzogen werden kann, weshalb man ihn nicht – wie für das Gebetsvorstehen (Imāma) – als Dienstleister anstellen darf (15). Von Aḥmad wurde eine weitere Überlieferung berichtet, wonach es zulässig sei, eine Entlohnung dafür anzunehmen. Mālik sowie einige Schafiiten räumten dies ein, da es sich um eine bekannte Arbeit handelt, für die es zulässig ist, Unterhalt (Rizq) zu beziehen, weshalb es – wie bei anderen Arbeiten – zulässig sei, eine Entlohnung dafür anzunehmen. Wir kennen keinen Dissens bezüglich der Zulässigkeit, dafür Unterhalt zu beziehen. Dies ist die Ansicht von al-Awzāʿī und al-Šāfiʿī, denn die Muslime sind darauf angewiesen, und möglicherweise findet sich niemand, der es freiwillig tut. Wenn für diese Aufgabe kein Unterhalt gezahlt wird, kommt sie zum Erliegen. Der Imam gewährt ihm Unterhalt aus dem Faiʾ (Staatseinkünften), da dies für das Gemeinwohl vorgesehen ist; dies ist vergleichbar mit der Besoldung von Richtern und Kämpfern. Sollte jedoch jemand freiwillig zur Verfügung stehen, wird keinem anderen Unterhalt gewährt, da dann keine Notwendigkeit besteht.
(10) In der Handschrift M: „yusmiʿ“ (er soll hören lassen). (11) Seine Überlieferungsquellen wurden bereits auf Seite 57 dargelegt. (12) Seine Überlieferungsquellen wurden bereits auf Seite 56 dargelegt. (13) Er ist Abū ʿAbd Allāh al-Qāsim ibn Maʿn ibn ʿAbd al-Raḥmān ibn ʿAbd Allāh ibn Masʿūd al-Huḏalī al-Kūfī. Er war ein edler Mann, Richter in Kufa, nahm keine Entlohnung an und war einer derjenigen, zu denen Abū Ḥanīfa in einer Gruppe sagte: „Ihr seid die Freude meines Herzens und der Glanz meines Kummers.“ Er verstarb im Jahr 175 n. H. Siehe „al-Ǧawāhir al-Muḍiyya“ 2/708–710. (14) Ausgeführt von Abū Dāwūd in: „Bāb aḫḏ al-aǧr ʿalā al-taʾḏīn“, aus dem „Kitāb al-Ṣalāt“. Sunan Abī Dāwūd 1/126. Ibn Māǧah in: „Bāb al-sunna fī al-aḏān“, aus dem „Kitāb al-Aḏān“. Sunan Ibn Māǧah 1/236. Al-Tirmiḏī in: „Bāb mā ǧāʾa fī karāhiyat an yaʾḫuḏ ʿalā al-aḏān aǧran“, aus den „Abwāb al-Ṣalāt“. ʿĀriḍat al-Aḥwaḏī 2/11. Ebenso ausgeführt von al-Nasāʾī in: „Bāb ittihāḏ al-muʾaḏḏin allaḏī lā yaʾḫuḏ ʿalā aḏānihi aǧran“, aus dem „Kitāb al-Aḏān“. al-Muǧtabā 2/20. Imam Aḥmad in: „al-Musnad“ 4/217. (15) In der Handschrift M: „yastaʾǧiruhu“ (er stellt ihn an).