mit deinen Handflächen, und halte sie geschlossen auf deinen Ohren. Und aufgrund dessen, was Imam Ahmad von Abū Maḥdhūra überlieferte, dass er seine Finger schloss. Ersteres ist authentischer aufgrund der Korrektheit des Hadith und dessen Bekanntheit bei (10) den Gelehrten (11). Welche Art er auch immer tut, es ist gut, und wenn er es ganz unterlässt, ist es ebenfalls kein Problem.
Abschnitt: Es ist empfehlenswert, die Stimme beim Adhān zu erheben, damit dies wirksamer in der Bekanntgabe ist und einen größeren Lohn birgt, wie es im Bericht von Abū Saʿīd (12) erwähnt wurde. Er sollte sich jedoch nicht übermäßig anstrengen, seine Stimme über seine Kraft hinaus zu erheben, damit er seinem Atem nicht schadet und seine Stimme nicht abbricht. Wenn er für die Allgemeinheit der Menschen den Adhān ruft, soll er den gesamten Adhān laut verkünden; er soll nicht einen Teil laut und einen anderen leise sprechen, damit der Zweck des Adhān – die Bekanntgabe – nicht verloren geht. Wenn er jedoch für sich selbst oder für eine bestimmte Gruppe von Anwesenden den Adhān ruft, ist es zulässig, leise [oder laut] (13) zu rufen, oder einen Teil leise und einen Teil laut zu sprechen, es sei denn, es ist außerhalb (14) der Zeit des Adhān. Dann soll er nichts davon laut verkünden, damit er die Menschen durch seinen Adhān nicht täuscht.
Abschnitt: Es ist angebracht, den Adhān im Stehen (15) zu rufen. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, die ich kenne, sind sich einig, dass es Sunna ist, den Adhān im Stehen zu rufen." Im Hadith von Abū Qatāda, den wir bereits überlieferten, heißt es, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – zu Bilāl sagte: "Steh auf und rufe zum Gebet (16)." Die Muezzine des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – pflegten den Adhān im Stehen zu rufen. Wenn er jedoch einen Grund hat, ist es kein Problem, wenn er den Adhān im Sitzen ruft. Al-Ḥasan al-ʿAbdī sagte: "Ich sah Abū Zayd, einen Gefährten des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, dessen Bein auf dem Weg Allahs verletzt worden war, den Adhān rufen [während er saß] (17)." Dies wurde von al-Athram (18) überliefert. Wenn er jedoch ohne Grund im Sitzen ruft, so ist dies verpönt.
(10) In M: "wa-ʿamal" (und die Praxis). (11) In M hinzugefügt: "bihi" (mit ihr/ihm). (12) Derjenige, der bereits auf Seite 53 erwähnt wurde. (13) In M: "wa-yaǧhar" (und laut verkünden). (14) Weggefallen in M. (15) In M steht danach als Zusatz: "wa-fī ḥadīth" (und im Hadith). (16) Bereits auf Seite 56 erwähnt. (17) In M: "qāʿidan" (sitzend). (18) Al-Bayhaqī überlieferte es in: "Bāb al-aḏān rākiban wa-ǧālisan", aus dem "Kitāb al-Ṣalāh", al-Sunan al-Kubrā 1/392. Er sagte: Von al-Ḥasan ibn Mihr, dieser sagte: Ich trat bei Abū Zayd al-Anṣārī ein, er rief den Adhān und vollzog die Iqāma, während er saß, und er sagte: Und ein Mann trat vor und betete = mit uns. Er war gehbehindert, sein Bein war auf dem Weg Allahs, des Erhabenen, verletzt worden.