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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 2 · Seite 97Abschnitt

Übersetzung · DE

drei [Fälle]: das Tayammum, das Essen von verendetem Tier in der Notzeit sowie das freiwillige Gebet auf dem Reittier. Die übrigen Erleichterungen sind auf die lange Reise beschränkt: die Gebetsverkürzung (6) [und] (7) das Fastenbrechen, das Zusammenlegen von Gebeten sowie das dreitägige Bestreichen [der Socken].

Abschnitt: Das Gebet auf dem Reittier unterliegt denselben Bestimmungen wie das Gebet in einer Situation der Gefahr (Ṣalāt al-Khawf) insofern, als man für das Verbeugen (Rukūʿ) und Niederwerfen (Sujūd) andeutungsweise nickt und die Niederwerfung tiefer als die Verbeugung macht. Jābir sagte: „Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil – schickte mich in einer Angelegenheit, und ich kam zurück, während er auf seinem Reittier in Richtung Osten betete, wobei die Niederwerfung tiefer war als die Verbeugung.“ Dies überlieferte Abū Dāwūd (8). Es ist zulässig, auf einem Kamel, einem Esel und anderen Tieren zu beten. Ibn ʿUmar sagte: „Ich sah den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Heil –, wie er (9) auf einem Esel betete, während er sich in Richtung Khaybar begab.“ Dies überlieferten Abū Dāwūd und an-Nasā'ī (10). Wenn man jedoch auf einem unreinen Tier betet, so muss zwischen einem selbst und dem Tier eine reine Unterlage vorhanden sein.

Abschnitt: Befindet man sich auf dem Reittier an einem geräumigen Ort, wie etwa ein Alleinreisender in einer ʿAmmāriyya (11), in der er sich drehen kann, wie er will, und er in der Lage ist, sich zum Gebet in Richtung Qibla zu wenden sowie Rukūʿ und Sujūd [ordnungsgemäß] auszuführen, dann obliegt ihm die Ausrichtung zur Qibla während seines Gebets, und er vollzieht die Niederwerfung auf dem, worauf er sich befindet, sofern ihm dies möglich ist; denn er gleicht dem Reisenden auf einem Schiff. Sollte er in der Lage sein, sich zur Qibla auszurichten, jedoch nicht zum Rukūʿ und Sujūd, so richtet er sich zur Qibla aus und deutet diese beiden [Bewegungen] durch Nicken an. Dies hat er (12) explizit so festgelegt. Abū al-Ḥasan al-Āmidī sagte: „Es ist möglich, dass ihm nichts davon auferlegt ist...

Anmerkungen

(6) Fehlt in der Handschrift [M]. (7) Ergänzung, durch die der Kontext vervollständigt wird. (8) In: Bāb at-taṭawwuʿ ʿalā ar-rāḥila wa-l-witr, aus dem Buch über das Gebet. Sunan Abī Dāwūd 1/279. Ebenso verzeichnet von at-Tirmidhī in: Bāb mā jā'a fī aṣ-ṣalāt ʿalā ad-dāba ḥaythumā tawajjahat bihi, aus den Kapiteln über das Gebet. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 2/146, 147. Und von Imam Aḥmad in: al-Musnad 3/300, 308, 330, 332, 334, 379, 389. (9) Fehlt in der Handschrift [M]. (10) Verzeichnet von Abū Dāwūd in: Bāb at-taṭawwuʿ ʿalā ar-rāḥila wa-l-witr, aus dem Buch über das Gebet. Sunan Abī Dāwūd 1/279. Und von an-Nasā'ī in: Bāb aṣ-ṣalāt ʿalā al-ḥimār, aus dem Buch über die Moscheen. al-Mujtabā 2/47. Ebenso verzeichnet von Imam Mālik in: Bāb ṣalāt an-nāfila fī as-safar bi-n-nahār wa-l-layl wa-aṣ-ṣalāt ʿalā ad-dāba, aus dem Buch über die Reise. al-Muwaṭṭa' 1/150, 151. Und von Imam Aḥmad in: al-Musnad 2/7, 49, 57, 75, 83, 128. (11) ʿAmmāriyya: Eine Sänfte, die auf einem Reittier getragen wird. Siehe: Dozy-Wörterbuch (gez.). (12) D. h.: Imam Aḥmad.

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