Dawud. In "Musnad 'Abd ibn Humayd" heißt es: "...und der Christ sowie die menstruierende Frau". Sollte dieser Hadith authentisch sein, so wäre es zwingend, sich ihm anzuschließen; jedoch ist seine Erhebung (Raf') nicht sicher, und er enthält Aspekte, die durch Konsens (Ijma') als verlassen gelten, nämlich alles außer den drei erwähnten Fällen. Es ist nicht möglich, dies auf den Ort der Niederwerfung (Sujud) zu beschränken (40), denn die Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Wenn vor ihm nicht etwas wie die hintere Stange eines Reitsattels ist, unterbricht das schwarze Hund das Gebet", weist darauf hin, dass das Gebet auch durch das Vorbeigehen eines Hundes in einem Bereich unterbrochen wird, der weiter entfernt ist als die Sutra. Die Sutra befindet sich wiederum weiter entfernt als der Ort der Niederwerfung. Die korrekte Ansicht ist, dies durch den Umstand zu definieren, dass, wenn er zu dem Bereich geht und den Vorbeigehenden vor sich abwehrt, sein Gebet nicht ungültig wird; denn der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) befahl, den Vorbeigehenden vor sich abzuwehren (41). Dies wurde durch die Evidenz des Konsenses auf das begrenzt (42), was ihm nahe ist, in einem Maße, dass das Gebet nicht ungültig wird, wenn er dorthin geht. Der Wortlaut ist in beiden Hadithen identisch, und es ist unmöglich, beide in ihrem absoluten Sinne zu belassen. Einer von ihnen wurde durch die Evidenz des Konsenses eingeschränkt, also wurde auch der andere dementsprechend eingeschränkt. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn jemand in Richtung einer widerrechtlich angeeigneten (Maghsuba) Sutra betet und hinter ihr ein schwarzer Hund vorbeiläuft, wird sein Gebet dann unterbrochen? Es gibt dazu zwei von Ibn Hamid erwähnte Ansichten: Die erste besagt, dass das Gebet ungültig wird, da es ihm verboten ist, sie aufzustellen und in ihre Richtung zu beten, weshalb ihr Vorhandensein wie ihr Nichtvorhandensein zu werten ist. Die zweite Ansicht besagt, dass es nicht ungültig wird, aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Dagegen schützt etwas wie die hintere Stange eines Reitsattels" (43). Dies ist hier gegeben. Die Grundlage für diese beiden Ansichten entspricht der Frage: Wenn jemand in einem widerrechtlich angeeigneten Kleidungsstück betet, ist sein Gebet dann gültig? Dazu gibt es zwei Überlieferungen.
(40) In (A) und (M): "eingeschränkt". (41) Wurde bereits auf Seite 92 zitiert. (42) In (M): "aufgrund der Evidenz". (43) Wurde bereits auf Seite 98 zitiert.