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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 109Abschnitt

Übersetzung · DE

keine Beweiskraft darin liegt, angesichts der bestehenden Meinungsverschiedenheit. Es wurde zudem von Ibn 'Abbas und Ibn 'Umar das Gegenteil dessen überliefert, womit unsere Gelehrten (Ashabuna) argumentierten. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so läge in ihren Aussagen kein Beweis gegenüber dem Wort und der Tat des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm). Da ihre Aussagen nicht zweifelsfrei feststehen, ist es unzulässig, auf die von ihnen genannte Festlegung zurückzugreifen, und zwar aus zwei Gründen: Erstens steht sie im Widerspruch zur Sunna des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm), die wir überliefert haben, sowie zum Wortlaut des Korans; denn dessen offensichtlicher Sinn erlaubt jedem, der auf der Erde umherzieht, die Verkürzung des Gebets gemäß den Worten Allahs, des Erhabenen: {Und wenn ihr auf der Erde umherreist, so trifft euch kein Vorwurf, wenn ihr das Gebet verkürzt}. Die Bedingung der Furcht (Khawf) ist durch den genannten Bericht von Ya'la ibn Umayya entfallen. Somit bleibt der Wortlaut des Verses auf jede Reise auf der Erde anwendbar. Das Wort des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): 'Der Reisende streicht drei Tage über (seine Schuhe)' wurde zur Festlegung der Höchstdauer des Streichens geäußert, daher ist es nicht korrekt, hier ein Argument daraus abzuleiten; zumal es möglich ist, eine kurze Distanz in drei Tagen zurückzulegen, und der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) dies als Reise (Safar) bezeichnete, indem er sagte: 'Es ist einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht gestattet, eine Strecke von einem Tag zu reisen, außer mit einem Mahram.' Zweitens gehört die (pauschale) Festlegung von Entfernungen in den Bereich der rechtlichen Anordnung (Tawqif), weshalb es nicht zulässig ist, dies allein aufgrund einer persönlichen Meinung festzulegen, insbesondere da es keine Grundlage gibt, auf die man sich beziehen könnte, und kein Analogon, mit dem man vergleichen könnte. Das schlagende Argument liegt bei demjenigen, der die Verkürzung für jeden Reisenden erlaubt hat, sofern kein Konsens (Ijma') über das Gegenteil vorliegt.

Abschnitt: Wenn er sich auf einem Schiff auf dem Meer befindet, verhält es sich wie an Land. Wenn die Entfernung seiner Reise die Distanz für die Verkürzung erreicht, ist sie ihm gestattet, andernfalls nicht, ungeachtet dessen, ob er sie in langer oder kurzer Zeit zurücklegt, da dies von der Entfernung abhängt.

Anmerkungen

(21) Wurde bereits auf Seite 106 behandelt. (22) Ausgeführt von al-Bukhari, in: Kapitel über die Distanz, bei der das Gebet verkürzt wird, aus dem Buch der Verkürzung. Sahih al-Bukhari 2/54. Und von Muslim, in: Kapitel über die Reise der Frau mit einem Mahram zur Pilgerfahrt und zu anderem, aus dem Buch der Pilgerfahrt. Sahih Muslim 2/977. Und von Abu Dawud, in: Kapitel über die Frau, die ohne Mahram pilgert, aus dem Buch der Riten. Sunan Abi Dawud 1/400. Und von al-Tirmidhi, in: Kapitel über die Widerwärtigkeit, dass eine Frau alleine reist, aus den Kapiteln des Stillens. 'Aridat al-Ahwadhi 2/119, 120. Und von Ibn Madscha, in: Kapitel über die Frau, die ohne Vormund pilgert, aus dem Buch der Riten. Sunan Ibn Madscha 2/968. Und von Imam Malik, in: Kapitel über das, was über das Alleinreisen für Männer und Frauen berichtet wurde, aus dem Buch des Um-Erlaubnis-Bittens. Al-Muwatta 2/979. Und von Imam Ahmad, im: Musnad 2/236, 251, 423, 437, 445, 493, 506.

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