Er sagte: "Nein, bis wir sie betreten." Und weil er ein Reisender ist, wurde ihm die Verkürzung erlaubt, so als ob er sich entfernt hätte.
Abschnitt: Wenn er die Stadt verlässt und sich zwischen den Mauern seiner Gärten befindet, ist ihm die Verkürzung gestattet; denn er hat die Häuser hinter sich gelassen. Wenn sich um die Stadt herum Ruinen befinden, die verfallen sind und zu einer Freifläche wurden, ist ihm die Verkürzung darin ebenso gestattet. Wenn die Mauern noch stehen, so gilt dasselbe. Dies sagte al-Amidi. Der Qadi sagte: "Sie ist nicht gestattet." Dies ist auch die Lehrmeinung (Madhhab) von al-Shafi'i, da ein Bewohnen darin möglich ist, weshalb sie dem bewohnten Gebiet gleicht. Unser Argument dagegen ist, dass sie nicht zum Wohnen vorgesehen sind, weshalb sie den Mauern der Gärten gleichen. Wenn sich in der Mitte der Stadt ein Fluss befindet und er ihn überquert, ist ihm die Verkürzung nicht gestattet; denn er hat die Stadt nicht verlassen und die Bebauung nicht hinter sich gelassen, weshalb dies einem freien Platz (Rahba) oder einem Marktplatz (Maydan) in der Mitte der Stadt gleicht. Wenn die Stadt Stadtviertel hat, von denen jedes einzeln für sich steht, wie in Bagdad, dann ist ihm die Verkürzung gestattet, sobald er sein Viertel verlässt. Wenn aber einige Teile der Stadt mit anderen verbunden sind, verkürzt er nicht, bis er sie alle hinter sich gelassen hat. Wenn es zwei Dörfer gibt, die nahe beieinander liegen und die Bebauung des einen mit dem anderen verbunden ist, so sind sie wie eines. Wenn sie aber nicht verbunden sind, hat jedes Dorf sein eigenes Urteil.
[Abschnitt: Wenn ein Beduine in einer Siedlung (Hilla) ist, verkürzt er nicht, bis er seine Siedlung verlässt. Wenn es mehrere Siedlungen gibt, hat jede Siedlung ihr eigenes Urteil], genau wie bei den Dörfern. Wenn sein Haus einzeln steht, so gilt dies, bis er seinen Wohnort und sein Gepäck hinter sich gelassen hat, genau wie bei einem Stadtbewohner.
268 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn seine Reise verpflichtend oder erlaubt ist)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Erleichterungen, die spezifisch für die Reise sind: wie die Gebetsverkürzung (Qasr), die Zusammenlegung (Jam'), das Fastenbrechen und das Streichen über die Socken (Mas') für drei Tage sowie das Gebet auf dem Reittier während einer freiwilligen Gebetsverrichtung, auf einer verpflichtenden, empfohlenen oder erlaubten Reise gestattet sind, wie etwa einer Geschäftsreise und Ähnlichem. Dies ist die Auffassung der meisten Gelehrten.
(9) Überliefert von al-Bukhari als Mu'allaq-Hadith im Kapitel: "Dass er verkürzt, wenn er seinen Wohnort verlässt", aus dem Buch der Gebetsverkürzung. Sahih al-Bukhari 2/54. (10) Im Original: "ab'ada" (er entfernte sich). (11) In A, M: "lidhalika" (dafür/deswegen). (12) In M: "hilalan". (13) Fehlt in A. (14) In A, M: "mufradan".
قال: لا حتى نَدْخُلَها (٩). ولأنَّه مُسَافِرٌ، فأُبِيحَ له القَصْرُ، كما لو بَعُدَ (١٠).
فصل: وإنْ خَرَجَ من البَلَدِ، وصارَ بينَ حِيطانِ بَساتِينِه، فله القَصْرُ؛ لأنَّه قد تَرَكَ البُيُوتَ وَرَاءَ ظَهْرِه وإن كان حَوْلَ البَلَدِ خَرَابٌ قد تَهَدَّمَ وصارَ فَضاءً، أُبِيحَ له القَصْرُ فيه كذلك (١١). وإن كانتْ حيطانُه قائِمَةً فكذلك. قالَه الآمِدِىُّ، وقال القاضي: لا يُباحُ. وهو مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ لأنَّ السُّكْنَى فيه مُمْكِنَةٌ، أشْبَهَ العامِرَ. ولَنا، أنَّها غيرُ مُعَدَّةٍ لِلسُّكْنَى، أشْبَهَتْ حِيطانَ البَسَاتِينِ. وإن كان في وَسَطِ البَلَدِ نَهْرٌ فاجْتَازَه، فليْس له القَصْرُ؛ لأنَّه لم يَخرُجْ من البَلَدِ ولم يُفَارِقِ البُنْيَانَ، فأشْبَهَ الرَّحْبَةَ والمَيْدَانَ في وَسَطِ البَلَدِ. وإن كان لِلْبَلَدِ مَحَالُّ، كُلُّ مَحَلَّةٍ مُنْفَرِدَة عن الأُخْرَى، كبغدادَ، فمتى خَرَجَ من مَحَلَّتِه أُبِيحَ له القَصْرُ إذا فَارَقَ مَحَلَّتَهُ، وإن كان بَعْضُها مُتَّصِلًا ببعضٍ، لم يَقْصُرْ حتى يُفَارِقَ جَمِيعَها. ولو كانت قَرْيَتانِ مُتَدَانِيَتَيْنِ، فاتَّصَلَ بِنَاءُ إحْدَاهُما بالأُخْرَى، فهما كالوَاحِدَةِ، وإن لم يَتَّصِلْ، فلِكُلِّ قَرْيَةٍ حُكْمُ نَفْسِها.
[فصل: وإذا كان البَدَوِىُّ في حِلَّةٍ، لم يَقْصُرْ حتى يُفَارِقَ حِلَّتَهُ، وإن كانت حِلالًا (١٢) فلِكُلِّ حِلَّةٍ حُكْمُ نَفْسِها] (١٣)، كالقُرَى. وإن كان بَيْتُه مُنْفَرِدًا (١٤) فحتى يُفَارِقَ مَنْزِلَه ورَحْلَهُ، ويَجْعَلَه وراءَ ظَهْرِه، كالحَضَرِىِّ.
٢٦٨ - مسألة؛ قال: (إذَا كَانَ سَفَرُه وَاجِبًا أوْ مُبَاحًا)
وجُمْلَتُه أنَّ الرُّخَصَ المُخْتَصَّةَ بالسَّفَرِ؛ من القَصْرِ، والجَمْعِ، والفِطْرِ،
(٩) رواه البخاري معلقا، في: باب يقصر إذا خرج من موضعه، من كتاب التقصير. صحيح البخاري ٢/ ٥٤.(١٠) في الأصل: "أبعد".(١١) في أ، م: "لذلك".(١٢) في م: "حللا".(١٣) سقط من: أ.(١٤) في أ، م: "مفردا".