und das Freitagsgebet besteht aus zwei Rak'a, ebenso wie das Festgebet (Eid) aus zwei Rak'a besteht, als eine vollständige Form und nicht als Verkürzung, gemäß der Überlieferung von Muhammad - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden -, und es ist verloren, wer über ihn lügt. Dies überlieferten Sa'id und Ibn Madscha. Es wurde von Ibrahim überliefert, dass er sagte: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - und sagte: 'O Gesandter Allahs, ich beabsichtige wegen eines Handels nach Bahrain zu reisen, was befiehlst du mir hinsichtlich des Gebets?' Da sagte der Gesandte Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - zu ihm: 'Bete zwei Rak'a.' Dies überlieferte Sa'id, von Abu Mu'awiya, von al-A'mash, von Ibrahim. Safwan ibn 'Assal sagte: 'Der Gesandte Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - befahl uns, wenn wir eine Reise antraten, unsere Ledersocken (Khuffain) drei Tage und Nächte lang nicht auszuziehen.' Diese Texte belegen die Erlaubnis zur Inanspruchnahme von Erleichterungen (Rukhsa) auf jeder Reise, und der Prophet - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - nahm diese Erleichterungen auch bei seiner Rückkehr von einer Reise in Anspruch, was erlaubt ist.
Abschnitt: Diese Erleichterungen sind auf einer Reise zum Zwecke des Ungehorsams nicht erlaubt, wie etwa bei der Flucht (vor dem Dienstherrn), dem Wegelagertum oder dem Handel mit Wein und verbotenen Dingen. Ahmad hat dies explizit festgehalten. Dies entspricht auch dem Verständnis von al-Khiraqi, da er dies auf die verpflichtende und die erlaubte Reise einschränkte. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Al-Thawri, al-Awza'i und Abu Hanifa sagten: Ihm steht dies zu, als Beweisführung unter Verweis auf die von uns erwähnten Texte und weil er ein Reisender ist, weshalb ihm die Inanspruchnahme der Erleichterung wie demjenigen gestattet ist, der gehorsam ist. Unser Argument dagegen ist das Wort Allahs, des Erhabenen: 'Wer aber durch Not getrieben wird, ohne zu begehren und ohne das Maß zu überschreiten, für den trifft ihn keine Sünde.' Er erlaubte den Verzehr demjenigen, der nicht das Maß überschreitet (adi) und nicht begehrt (baghi), daher ist es weder einem Baghi noch einem Adi erlaubt. Ibn Abbas sagte: 'Ohne gegen die Muslime zu begehren, ohne sich von ihrer Gemeinschaft zu trennen und ohne den Weg unsicher zu machen.'
= des Gebets auf Reisen, aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Madscha 1/339. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/355. (6) Herausgegeben von Ibn Madscha, in: Kapitel über die Verkürzung des Gebets auf Reisen, aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Madscha 1/338. Ebenso herausgegeben von an-Nasa'i, in: Kapitel über die Verkürzung des Gebets auf Reisen, aus dem Buch der Verkürzung, und in: Kapitel über die Anzahl der Gebetsabschnitte der beiden Festgebete, aus dem Buch der Festgebete. Al-Mujtaba 3/97, 149. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/37. (7) Herausgegeben von Ibn Abi Shaiba, in: Kapitel dessen, der das Gebet verkürzte, aus dem Buch des Gebets. Al-Musannaf 2/448. (8) Bereits zuvor auf 1/362 erwähnt. (9) In (A) und (M): 'die Erleichterungen'. (10) Sure al-Baqara 173.
والجُمُعةِ رَكْعَتَانِ، والعِيدِ رَكْعَتَانِ، تَمَامٌ غَيْرُ قَصْرٍ، عَلَى لِسَانِ مُحَمَّدٍ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وقد خَابَ مَن افْتَرَى. رَوَاهُ سَعِيدٌ، وابْنُ مَاجَه (٦). ورُوِىَ عن إبراهيمَ أنَّه قال: أتَى رَسُولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- رَجُلٌ فقال: يا رسولَ اللهِ إنِّي أُرِيدُ البَحْرَيْنِ في تِجَارَةٍ، فكَيْفَ تَأْمُرُنى في الصلاةِ؟ فقال له رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "صَلِّ رَكْعَتَيْنِ" (٧). رَوَاهُ سَعِيدٌ، عن أبي مُعاوِيَةَ، عن الأعْمَشِ، عن إبراهيمَ. وقال صَفْوَانُ بنُ عَسَّالٍ: أَمَرَنَا رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- إذا كُنَّا مُسَافِرِينَ سَفَرًا أن لا نَنْزِعَ خِفَافَنَا ثَلَاثَةَ أيَّامٍ ولَيَالِيهِنَّ (٨). وهذه النُّصُوصُ تَدُلُّ على إبَاحَةِ التَّرَخُّصِ (٩) في كُلِّ سَفَرٍ، وقد كان النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- يَتَرَخَّصُ في عَوْدِه من سَفَرِه، وهو مُباحٌ.
فصل: ولا تُبَاحُ هذه الرُّخَصُ في سَفَرِ المَعْصِيَةِ كالإِبَاقِ، وقَطْعِ الطَّرِيقِ، والتِّجَارَةِ في الخَمْرِ والمُحَرَّمَاتِ. نَصَّ عليه أحْمدُ. وهو مَفْهومُ الْخِرَقِىِّ لِتَخْصِيصِه الوَاجِبَ والمُباحَ. وهذا قولُ الشَّافِعِىِّ. وقال الثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعِىُّ، وأبو حنيفةَ: له ذلك؛ احْتِجَاجًا بما ذَكَرْنا من النُّصُوصِ، ولأنَّه مُسَافِرٌ، فأُبِيحَ له التَّرَخُّصَ كالمُطِيعِ. ولنَا، قَوْلُ اللهِ تعالى: {فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلَا عَادٍ فَلَا إِثْمَ عَلَيْهِ} (١٠). أبَاحَ الأكْلَ لمن لم يَكُنْ عَادِيًا ولا بَاغِيًا، فلا يُبَاحُ لِبَاغٍ ولا عَادٍ. قال ابنُ عَبَّاسٍ: غير باغٍ على المُسْلِمِينَ، مُفَارِقٍ لِجَمَاعَتِهِمْ، يُخِيفُ السَّبِيلَ،
= الصلاة في السفر، من كتاب إقامة الصلاة. سنن ابن ماجه ١/ ٣٣٩. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٣٥٥.(٦) أخرجه ابن ماجه، في: باب تقصير الصلاة في السفر، من كتاب إقامة الصلاة. سنن ابن ماجه ١/ ٣٣٨. كما أخرجه النسائي، في: باب تقصير الصلاة في السفر، من كتاب القصر، وفى: باب عدد صلاة العيدين، من كتاب العيدين. المجتبى ٣/ ٩٧، ١٤٩. والإِمام أحمد، في: المسند ١/ ٣٧.(٧) أخرجه ابن أبي شيبة، في: باب من كان يقصر الصلاة، من كتاب الصلاة. المصنف ٢/ ٤٤٨.(٨) تقدم في ١/ ٣٦٢.(٩) في أ، م: "الرخص".(١٠) سورة البقرة ١٧٣.