mit der Absicht dazu (3), und ihm obliegt das vollständige Gebet. Das vollständige Gebet ist ein ursprünglicher Zustand (4), dessen Unterlassung nur unter einer bestimmten Bedingung gestattet wurde. Wenn diese Bedingung entfällt, kehrt der ursprüngliche Zustand wieder ein.
Abschnitt: Wenn der Reisende verkürzt, während er die Verkürzung für verboten hält, ist sein Gebet nicht gültig, denn er tat etwas, von dem er glaubt, dass es verboten sei, und somit wurde es nicht als erfüllend betrachtet, wie jemand, der betet und glaubt, er sei unrein. Zudem ist die Absicht, sich durch das Gebet Gott zu nähern, eine Bedingung, und dieser hier glaubt, dass er sündigt, weshalb die Absicht der Annäherung nicht zustande kommt.
270 – Rechtsfrage: Er sagte: (Das Morgengebet [Subh] und das Abendgebet [Maghrib] werden nicht verkürzt, und darüber besteht kein Dissens.)
Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass man beim Abend- und Morgengebet nicht verkürzt und dass die Verkürzung nur bei den vier Raka'at-Gebeten zulässig ist. Dies liegt auch daran, dass das Morgengebet aus zwei Raka'at besteht; würde man es verkürzen, bliebe nur eine Raka'a übrig, und es gibt unter den Pflichtgebeten (1) keine Raka'a außer dem Witr-Gebet. Das Abendgebet ist das Witr-Gebet des Tages; würde man davon eine Raka'a verkürzen, bliebe es nicht als Witr bestehen, und würde man zwei Raka'at verkürzen, bliebe eine Raka'a übrig, was eine Beeinträchtigung und ein Weglassen des Großteils wäre. Ali ibn Asim überlieferte von Dawud ibn Abi Hind, von Amir, von Aischa, der Mutter der Gläubigen, sie sagte: „Allah hat das Gebet eurem Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – in Mekka als jeweils zwei Raka'at vorgeschrieben, außer dem Abendgebet. Als er nach Medina auswanderte und sich dort niederließ und es zur Heimat der Auswanderung machte, fügte Er zu jedem Gebet mit zwei Raka'at zwei weitere hinzu, außer beim Morgengebet aufgrund der langen Rezitation darin, außer beim Freitagsgebet wegen der Predigt und außer beim Abendgebet, da es das Witr des Tages ist.“ So hat Allah diese Gebete (1) Seinen Dienern vorgeschrieben. Wenn er also reist, betet er das Gebet, das...
(3) In A und M: „bi-niyyatihimā“ (mit der Absicht beider). (4) In A und M: „al-aṣl“ (der Ursprung). (5) In A und M: „fa-lam“ (da er nicht...). (1) In M: „aṣ-ṣalāh“ (das Gebet).
بنِيَّتِها (٣)، ولَزِمَهِ الإِتْمَامُ، ولأنَّ الإِتْمَامَ أصْلٌ (٤)، وإنما أُبِيحَ تَرْكُه بِشَرْطٍ، فإذا زَالَ الشَّرْطُ عادَ الأصْلُ إلى حالهِ.
فصل: وإذا قَصَرَ المُسَافِرُ مُعْتَقِدًا لِتَحْرِيمِ القَصْرِ، لم تَصِحَّ صلاتُه؛ لأنَّه فَعَلَ ما يَعْتَقِدُ تَحْرِيمَه، فلم يَقَعْ مُجْزِئًا، كمَنْ صَلَّى يَعْتَقِدُ أنَّه مُحْدِثٌ، ولأنَّ نِيَّةَ التَّقَرُّبِ بالصَّلَاةِ شَرْطٌ، وهذا يَعْتَقِدُ أنَّه عَاصٍ، فلا (٥) تَحْصُلُ نِيَّةُ التَّقَرُّبِ.
٢٧٠ - مسألة؛ قال: (والصُّبْحُ والمَغْرِبُ لا يُقْصَرَانِ، وهذا لا خِلَافَ فيه)
قال ابنُ المُنْذِرِ: أجْمَعَ أهْلُ العِلْمِ على أن لا يَقْصُرَ في صلاةِ المَغْرِبِ والصُّبْحِ، وأن القَصْرَ إنَّما هو في الرُّبَاعِيَّةِ، ولأن الصُّبْحَ رَكْعتانِ، فلو قُصِرَتْ صارتْ رَكْعَةً، وليسَ في الصَّلَواتِ (١) رَكْعَةٌ إلا الوِتْرَ، والمَغْرِبُ وِتْرُ النَّهَارِ، فلو قُصِرَ منها رَكْعَةٌ لم تَبْقَ وِتْرًا، وإن قُصِرَت اثْنَتَانِ صَارَتْ رَكْعَةً، فيكون إجْحَافًا بها، وإسْقَاطًا لأكْثَرها. وقد رَوَى علىُّ بنُ عَاصِمٍ، عن دَاوُدَ بن أبي هِنْدٍ، عن عامِرٍ، عن عائشةَ أُمِّ المُؤْمِنِينَ، قالت: افْتَرَض اللهُ الصَّلَاةَ على نَبيِّكُمْ -صلى اللَّه عليه وسلم- بمَكَّةَ رَكْعَتَيْنِ رَكْعَتَيْنِ، إلَّا صَلَاةَ المَغْرِبِ، فلمَّا هَاجَرَ إلى المَدِينَة، فأقَامَ بها، واتَّخَذَها دَارَ هِجْرَةٍ، زَادَ إلى كُلِّ رَكْعَتَيْنِ رَكْعَتَيْنِ إلَّا صَلَاةَ الغَدَاةِ؛ لِطُولِ القِرَاءَةِ فيها، وإلَّا صَلَاةَ الجُمُعةِ لِلْخُطْبَةِ، وإلَّا صَلاةَ المَغْرِبِ فإنَّها وِتْرُ النَّهَارِ، فَافْتَرَضَها اللهُ على عِبَادِهِ إلَّا هذه الصَّلَواتِ (١)، فإذا سَافَرَ صَلَّى الصَّلَاةَ التي كان
(٣) في أ، م: "بنيتهما".(٤) في أ، م: "الأصل".(٥) في أ، م: "فلم".(١) في م: "الصلاة".