dass es dem Reisenden freigestellt ist, es zu verrichten oder zu unterlassen, so wie alle anderen Erleichterungen [rukhsa]. Ya'la ibn Umayya sagte: „Ich sagte zu Umar ibn al-Khattab: ‚{Wenn ihr auf der Erde reist, so ist es für euch keine Sünde, wenn ihr das Gebet verkürzt, falls ihr fürchtet, dass euch diejenigen, die ungläubig sind, in Bedrängnis bringen.}‘ Er antwortete: ‚Ich habe mich über das Gleiche gewundert wie du, also fragte ich den Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –, und er sagte: „Dies ist eine Sadaqa [Almosen], die Allah euch gewährt hat, also nehmt seine Sadaqa an.“‘“ Dies wurde von Muslim überliefert (2). Dies zeigt, dass es sich um eine Erleichterung handelt und nicht um eine verpflichtende Entschlossenheit [azima], und dass das Gebet auf Reisen verkürzt ist. Al-Aswad überlieferte von Aischa, dass sie sagte: „Ich zog mit dem Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – in der Umra des Ramadan aus. Er brach das Fasten und ich fastete, er verkürzte das Gebet und ich verrichtete es vollständig. Da sagte ich: ‚O Gesandter Allahs, meine Eltern mögen dir geopfert sein, du hast das Fasten gebrochen und ich habe gefastet, du hast verkürzt und ich habe vollständig gebetet.‘ Er sagte: ‚Du hast es gut gemacht.‘“ Dies wurde von Abu Dawud al-Tayalisi in seinem „Musnad“ überliefert (3). Dies ist eine explizite Aussage zum Rechtsurteil. Zudem gilt: Wenn er sich einem Ortsansässigen anschließt [als Ma'mum], betet er vier Raka'at, und das Gebet ist gültig; das Gebet vermehrt sich nicht durch den Anschluss [an den Imam]. Ibn Abd al-Barr sagte: „Im Konsens der Mehrheit der Rechtsgelehrten besteht Einigkeit darüber, dass für den Reisenden, wenn er in das Gebet der Ortsansässigen eintritt und eine Raka'a davon erreicht, vier Raka'at verpflichtend werden. Dies ist ein klarer Beweis dafür, dass die Verkürzung eine Erleichterung ist, denn wäre die vorgeschriebene Pflicht zwei Raka'at, würden keinesfalls vier Raka'at zur Pflicht werden.“ Er überlieferte zudem mit seiner Überlieferungskette von Ata von Aischa: „Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – verrichtete auf Reisen sowohl das Gebet vollständig als auch verkürzt (4).“ Und von Anas wird berichtet, dass er sagte: „Wir, die Gefährten des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –, pflegten zu reisen; manche von uns verrichteten es vollständig, manche verkürzten es, manche fasteten und manche brachen das Fasten, ohne dass jemand den anderen deswegen tadelte (5).“
(2) Vorangegangen auf Seite 104. (3) Herausgegeben von an-Nasa'i im „Kapitel über den Aufenthalt, bei dem man das Gebet verkürzt“ aus dem Buch der Verkürzung, Al-Mujtaba 3/100, 101. (4) Herausgegeben von ad-Daraqutni im „Kapitel über die Qibla für den Fastenden“ aus dem Buch des Fastens, Sunan ad-Daraqutni 2/189; sowie von al-Baihaqi im „Kapitel über denjenigen, der das Verkürzen auf Reisen ohne Abneigung gegenüber der Sunna unterlässt“ aus dem Buch des Gebets, As-Sunan al-Kubrā 3/141. (5) Herausgegeben in gekürzter Form, ohne Erwähnung des vollständigen Verrichtens oder Verkürzens: al-Bukhari im „Kapitel: Die Gefährten des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – tadelten sich gegenseitig nicht beim Fasten und Fastenbrechen“ aus dem Buch des Fastens, Sahih al-Bukhari 3/44; Muslim im „Kapitel über die Erlaubnis zum Fasten und Fastenbrechen im Monat Ramadan usw.“ aus dem Buch des Fastens, Sahih Muslim 2/788; Abu Dawud im „Kapitel über das Fasten auf Reisen“ aus dem Buch des Fastens, Sunan Abi Dawud 1/560. Siehe auch: Al-Fath ar-Rabbani 5/99.
مُخَيَّرٌ بين فِعْلِه وتَرْكِه، كسَائِرِ الرُّخَصِ. وقال يَعْلَى بنُ أُمَيَّةَ: قلتُ لِعمرَ بنِ الخَطَّابِ: {فَلَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ أَنْ تَقْصُرُوا مِنَ الصَّلَاةِ إِنْ خِفْتُمْ أَنْ يَفْتِنَكُمُ الَّذِينَ كَفَرُوا}، فقال: عَجِبْتُ مما عَجِبْتَ منه، فسَألْتُ رسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "صَدَقَةٌ تَصَدَّقَ اللهُ بها عَلَيْكُمْ، فَاقْبَلُوا صَدَقَتَهُ". رَوَاهُ مُسْلِمٌ (٢). وهذا يَدُلُّ على أنَّه رُخْصَةٌ، وليس بِعَزِيمَةٍ، وأنَّها مَقْصُورَةٌ. ورَوَى الأسْوَدُ، عن عائشةَ، أنَّها قالت: خَرَجْتُ مع رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- في عُمْرَةِ رمضانَ، فأفْطَرَ وصُمْتُ، وقَصَرَ وأتمَمْتُ، فقلتُ: يا رسولَ اللهِ، بأبى أنْتَ وَأُمِّى، أفْطَرْتَ وصُمْتُ، وقَصَرْتَ وأتْمَمْتُ. فقال: أحْسَنْتِ. رَوَاه أبو دَاوُدَ الطَّيَالِسِىُّ، في "مُسْنَدِه" (٣). وهذا صَرِيحٌ في الحُكْمِ. ولأنَّه لو ائْتَمَّ بمُقِيمٍ صَلَّى أرْبَعًا، وصَحَّتِ الصلاةُ، والصلاةُ لا تَزِيدُ بالائْتِمامِ. قال ابنُ عبدِ البَرِّ: وفى إجْمَاعِ الجُمْهُورِ من الفُقَهاءِ على أن المُسَافِرَ إذا دَخَلَ في صلاةِ المُقِيمِينَ، فأدْرَكَ منها رَكْعَةً أن يَلْزَمَهُ أَرْبَعٌ، دَلِيلٌ وَاضِحٌ على أن القَصْرَ رُخْصَةٌ، إذ لو كان فَرْضُه رَكْعَتَيْنِ لم يَلْزَمْهُ أرْبَعٌ بحالٍ. ورَوَى بإسْنَادِهِ، عن عَطَاءٍ، عن عائشةَ: أنَّ رسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- كان يُتِمُّ في السَّفَرِ ويَقْصُرُ (٤). وعن أَنَسٍ، قال: كُنَّا - أَصْحَابَ رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- نُسَافِرُ، فَيُتِمُّ بَعْضُنَا، ويَقْصُرُ بَعْضُنَا، ويَصُومُ بَعْضُنَا، ويُفْطِرُ بَعْضُنَا، فلا يَعِيبُ أحَدٌ على أحَدٍ (٥).
(٢) تقدم في صفحة ١٠٤.(٣) وأخرجه النسائي، في: باب المقام الذي يقصر بمثله الصلاة، من كتاب التقصير. المجتبى ٣/ ١٠٠، ١٠١.(٤) أخرجه الدارقطني، في: باب القبلة للصائم، من كتاب الصيام. سنن الدارقطني ٢/ ١٨٩. والبيهقي، في: باب من ترك القصر في السفر غير رغبة عن السنة، من كتاب الصلاة. السنن الكبرى ٣/ ١٤١.(٥) أخرجه مختصرا بدون ذكر الإِتمام والقصر؛ البخاري، في: باب لم يعب أصحاب النبي -صلى اللَّه عليه وسلم- بعضهم بعضا في الصوم والإِفطار، من كتاب الصوم. صحيح البخاري ٣/ ٤٤. ومسلم، في: باب جواز الصوم والفطر في شهر رمضان. . . إلخ، من كتاب الصيام. صحيح مسلم ٢/ ٧٨٨. وأبو داود، في: باب الصوم في السفر، من كتاب الصوم. سنن أبي داود ١/ ٥٦٠. وانظر: الفتح الربانى ٥/ ٩٩.