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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 129

Übersetzung · DE

die Abenddämmerung untergeht (11). Das Zusammenlegen haben auch Mu'adh [bin Jabal] (12) und Ibn Abbas überliefert, und wir werden ihre Hadithe später erwähnen (13). Zu ihrer Aussage, dass wir die massenüberlieferten Nachrichten (Mutawatira) nicht verlassen, sagen wir: Wir verlassen sie nicht, sondern wir spezifizieren (takhsis) sie. Die Spezifizierung einer massenüberlieferten Nachricht durch eine authentische (sahih) Einzelnachricht ist gemäß Konsens (Ijma') zulässig. Da es zudem durch Konsens zulässig ist, den Koran durch eine Einzelnachricht zu spezifizieren, ist die Spezifizierung der Sunna durch die Sunna erst recht zulässig, was sehr offensichtlich ist. Sollte man einwenden: „Die Bedeutung des Zusammenlegens in den Überlieferungen ist, dass man das erste Gebet am Ende seiner Zeit und das zweite am Anfang seiner Zeit betet“, so antworten wir: Dies ist aus zwei Gründen hinfällig. Erstens ist die Nachricht explizit dahingehend überliefert, dass er die beiden Gebete in der Zeit eines von beiden zusammenlegte, wie wir noch darlegen werden. Dies stützt sich auf die Aussage von Anas: „Er verschob das Mittagsgebet in die Zeit des Nachmittagsgebets, stieg dann ab und legte sie zusammen, und er verschob das Abendgebet, bis er es mit dem Nachtgebet zusammenlegte, wenn die Abenddämmerung untergeht.“ Somit ist diese Deutung widerlegt. Zweitens ist das Zusammenlegen eine Erleichterung (Rukhsa). Wäre es so, wie sie es erwähnten, wäre es noch beengender und beschwerlicher als das Verrichten jedes Gebets zu seiner Zeit, denn das Verrichten jedes Gebets zu seiner jeweiligen Zeit ist freier, als die beiden Endpunkte der Gebetszeiten so zu beachten, dass vom ersten Gebet nur noch die Zeit verbleibt, die für dessen Verrichtung notwendig ist. Wer dies durchdacht hat, findet es so, wie wir es beschrieben haben. Wäre das Zusammenlegen so beschaffen, dann wäre auch das Zusammenlegen von Nachmittags- und Abendgebet sowie von Nacht- und Morgengebet zulässig, doch herrscht unter der Gemeinschaft kein Zweifel an deren Verbot. Das Handeln nach der Nachricht gemäß der Bedeutung, die sich zuerst dem Verständnis erschließt, ist besser als diese künstliche Interpretation, vor der die Rede des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – bewahrt werden muss. Wenn dies feststeht, dann ist die Implikation der Aussage von al-Khiraqi, dass das Zusammenlegen nur zulässig ist, wenn man sich in der Zeit des ersten Gebets befindet; man verschiebt es also in die Zeit des zweiten Gebets und legt sie dann zusammen. Dies hat al-Athram von Ahmad überliefert.

Anmerkungen

(11) Verzeichnet von Muslim im Kapitel „Die Zulässigkeit des Zusammenlegens zweier Gebete auf Reisen“ aus dem Buch des Gebets des Reisenden. Sahih Muslim 1/489. (12) Im Original und in A fehlt dieses Wort. (13) Vor dem Ende dieses Kapitels. (14) In A und M: „dann spezifiziert sie“. (15) Im Original: „Und wann“.

Arabisch (Quelle)

يَغِيبُ الشَّفَقُ (١١). ورَوَى الجَمْعَ مُعَاذُ [بنُ جَبَلٍ] (١٢)، وابنُ عَبَّاسٍ، وسَنَذْكُرُ أحادِيثَهما فيما بعد (١٣)، وقَوْلُهم: لا نَترُكُ الأخْبارَ المُتَواتِرَةَ. قُلْنا: لا نَتْرُكُها، وإنَّما نُخَصِّصُها، وتَخْصِيصُ المُتَواتِرِ بالخَبَرِ الصَّحِيحِ جائِزٌ بالإِجْماعِ، وقد جازَ تَخْصِيصُ الكِتَابِ بِخَبَرِ الوَاحِدِ بالإِجْمَاعِ، فتَخْصِيصُ (١٤) السُّنَّةِ بالسُّنَّةِ أَوْلَى، وهذا ظَاهِرٌ جِدًّا. فإنْ قِيلَ: مَعْنَى الجَمْعِ في الأخْبَارِ أن يُصَلِّىَ الأُولَى في آخِر وَقْتِها، والأُخْرَى في أَوَّل وَقْتِها. قُلْنَا: هذا فاسِدٌ لِوَجْهَيْنِ: أحدُهما، أنَّه قد جَاءَ الخَبَرُ صَرِيحًا في أنَّه كان يَجْمَعُهما في وَقْتِ إحْدَاهما، على ما سَنَذْكُرُه، ولِقَوْلِ أنَسٍ: أخَّرَ الظُّهْرَ إلى وَقتِ العَصْرِ، ثم نَزَل فجَمَعَ بَيْنَهما، ويُؤَخِّرُ المَغْرِبَ حتى يَجْمَعَ بينها وبين العِشَاءِ حين يَغِيبَ الشَّفَقُ. فَيَبْطُلُ التَّأْوِيلُ. الثَّانى، أن الجَمْعَ رُخْصَةٌ، فلو كان على ما ذَكَرُوه لَكان أشَدَّ ضِيقًا، وأعْظَمَ حَرَجًا من الإِتْيانِ بكُلِّ صَلاةٍ في وَقْتِها؛ لأنَّ الإِتْيانَ بكُلِّ صلاةٍ في وَقْتِها أوْسَعُ من مُرَاعَاةِ طَرَفَىِ الوَقْتَيْنِ، بحيثُ لا يَبْقَى من وقْتِ الأُولَى إلا قَدْرُ فِعْلِها، ومَن (١٥) تَدَبَّرَ هذا وَجَدَه كما وَصَفْنَا، ولو كان الجَمْعُ هكذا لجَازَ الجَمْعُ بين العَصْرِ والمَغْرِبِ، والعِشاءِ والصُّبْحِ، ولا خِلَافَ بين الأُمَّةِ في تَحْرِيمِ ذلك، والعَمَلُ بالخَبَرِ على الوَجْهِ السَّابِقِ إلى الفَهْمِ منه أوْلَى من هذا التَّكَلُّفِ الذي يُصَانُ كلامُ رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- من حَمْلِه عليه. إذا ثَبَتَ هذا فمَفْهُومُ قولِ الْخِرَقِىِّ أنَّ الجَمْعَ إنَّما يَجُوزُ إذا كان سَائِرًا في وَقْتِ الأُولَى، فَيُؤَخِّرُ إلى وَقْتِ الثَّانِيَة، ثم يَجْمَعُ بَينَهما، ورَوَاهُ الأثْرَمُ عن

Anmerkungen

(١١) أخرجه مسلم، في: باب جواز الجمع بين الصلاتين في السفر، من كتاب صلاة المسافرين. صحيح مسلم ١/ ٤٨٩.(١٢) سقط من: الأصل، أ.(١٣) قبل آخر هذا الفصل.(١٤) في أ، م: "فتخصص".(١٥) في الأصل: "ومتى".

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