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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 134Abschnitt

Übersetzung · DE

Regen als Entschuldigungsgrund für das Auslassen des Freitags- und Gemeinschaftsgebets herangezogen wird, was beweist, dass beide hinsichtlich der rechtlich relevanten Beschwerlichkeit gleichzusetzen sind.

Abschnitt: Was jedoch den starken Wind in einer dunklen, kalten Nacht betrifft, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er das Zusammenlegen erlaubt. Al-Amidi sagte: „Dies ist die korrektere Ansicht.“ Dies ist auch die Auffassung von Umar ibn Abd al-Aziz, da dies ein Entschuldigungsgrund für das Freitags- und Gemeinschaftsgebet ist, basierend auf dem, was Muhammad ibn al-Sabah überlieferte: Sufyan berichtete uns von Ayyub, von Nafi', von Ibn Umar, der sagte: „Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – ließ seinen Ausrufer in einer regnerischen Nacht oder einer kalten, windigen Nacht ausrufen: ‚Betet in euren Unterkünften!‘“ Dies wurde von Ibn Maja (31) von Muhammad ibn al-Sabah überliefert. Die zweite Ansicht besagt, dass er es nicht erlaubt, da die Beschwerlichkeit darin geringer ist als beim Regen, weshalb eine Analogie darauf nicht korrekt ist; zudem ist die Art der Beschwerlichkeit eine andere als beim Regen, und es gibt keine gemeinsame Bestimmung, in der sie übereinstimmen, weshalb eine Gleichsetzung nicht zulässig ist.

Abschnitt: Ist das Zusammenlegen für eine Einzelperson zulässig, oder für jemanden, dessen Weg zur Moschee im Schatten liegt, der den Regen abhält, oder für jemanden, der sich bereits in der Moschee aufhält? Hierzu gibt es zwei Meinungen: Die erste ist die Zulässigkeit, da ein Entschuldigungsgrund, wenn er vorliegt, sowohl bei tatsächlicher als auch bei nicht vorhandener Beschwerlichkeit im selben Maße gilt, so wie auf Reisen. Zudem begründet ein allgemeiner Bedarf, wenn er besteht, die rechtliche Bestimmung auch für denjenigen, der eigentlich keinen Bedarf hat, wie beim Salam-Handel oder der Erlaubnis, einen Hund für die Jagd oder die Viehhaltung zu besitzen, auch für denjenigen, der dies nicht benötigt. Außerdem wurde überliefert, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – bei Regen zusammenlegte, obwohl sich zwischen seinem Wohnbereich und der Moschee kein Schutz befand (32). Die zweite Meinung ist das Verbot, da das Zusammenlegen wegen der Beschwerlichkeit erfolgt und daher nur für denjenigen gilt, den die Beschwerlichkeit tatsächlich betrifft, [und nicht für denjenigen, den sie nicht betrifft] (33), ähnlich wie bei der Ausnahmeregelung zum Fernbleiben vom Freitags- und Gemeinschaftsgebet, die nur für denjenigen gilt, den die Beschwerlichkeit trifft, nicht aber für jemanden, der sich in der Moschee oder in deren unmittelbarer Nähe befindet.

Anmerkungen

(31) Die Quellenangabe wurde bereits unter 2/379 aufgeführt. (32) Dies wurde auf der vorherigen Seite bereits erwähnt. (33) Fehlt im Original, A.

Arabisch (Quelle)

المَطَرَ في العُذْرِ في تَرْكِ الجُمُعةِ والجَمَاعَةِ، فَدَلَّ على تَسَاوِيهما في المَشَقَّةِ المَرْعِيَّةِ في الحُكْمِ.

فصل: فأمَّا الرِّيحُ الشَّدِيدَةُ، في اللَّيْلَةِ المُظْلِمَةِ البَارِدَةِ، ففيها وَجْهَانِ: أَحَدُهما، يُبيحُ الجَمْعَ. قال الآمِدِىُّ: وهو أصَحُّ. وهو قولُ عمرَ بن عبدِ العزِيزِ؛ لأنَّ ذلك عُذْرٌ في الجُمُعةِ والجماعةِ، بِدَلِيلِ ما رَوَى محمدُ بن الصَّبَّاحِ، حدَّثنا سفيانُ، عن أيُّوب، عن نافِعِ، عن ابنِ عمر، قال: كان رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- يُنَادِى مُنَادِيه في اللَّيْلَةِ المَطِيرَةِ، أو اللَّيْلَةِ البَارِدَةِ ذاتِ الرِّيح: "صَلُّوا في رِحَالِكُمْ". رَوَاه ابنُ مَاجَهَ (٣١)، عن محمدِ بن الصَّبَّاحِ. والثَّانِى، لا يُبِيحُه؛ لأنَّ المَشَقَّةَ فيه دونَ المَشَقَّةِ في المَطَرِ، فلا يَصِحُّ قِيَاسُه عليه، ولأنَّ مَشَقَّتَها مِن غيرِ جِنْسِ مَشَقَّة المَطرِ، ولا ضَابِطَ لذلك يَجْتَمِعانِ فيه، فلم يَصِحَّ إلْحَاقُه به.

فصل: هل يَجُوزُ الجَمْعُ لِمُنْفَرِدٍ، أو مَن كان طَرِيقُه إلى المَسْجِدِ في ظِلَالٍ يَمْنَعُ وُصُولَ المَطَرِ إليه، أو مَن كان مُقامُه في المَسْجِدِ؟ على وَجْهَيْنِ: أحدُهما، الجَوَازُ؛ لأنَّ العُذْرَ إذا وُجِدَ اسْتَوَى فيه حالُ وُجُودِ المَشَقَّةِ وعَدَمِها، كالسَّفَرِ، ولأنَّ الحاجةَ العَامَّةَ إذا وُجِدَتْ أثْبَتَتِ الحُكْمَ في حَقِّ مَنْ ليستْ له حَاجَةٌ، كالسَّلَمِ، وإبَاحةِ اقْتِنَاءِ الكَلْبِ لِلصَّيْدِ والمَاشِيَةِ في حَقِّ مَن لا يَحْتَاجُ إليهما، ولأنَّه قد رُوِىَ أنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- جَمَعَ في المَطَرِ، وليس بين حُجْرَتِه والمَسْجِدِ شىْءٌ (٣٢). والثاني، المَنْعُ؛ لأنَّ الجَمْعَ لأجْلِ المَشَقَّةِ، فيَخْتَصُّ بمن تَلْحَقُه المَشَقَّةُ، [دونَ مَن لا تَلْحَقُه] (٣٣)؛ كالرُّخْصَةِ في التَّخَلُّفِ عن الجُمُعةِ والجَمَاعَةِ، يَخْتَصُّ بمَن تَلْحَقُه المَشَقَّةُ، دُونَ من لا تَلْحَقُه، كمن في الجَامِعِ والقَرِيبِ منه.

Anmerkungen

(٣١) سبق تخريجه في: ٢/ ٣٧٩.(٣٢) تقدم في الصفحة السابقة.(٣٣) سقط من: الأصل، أ.

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