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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 138Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn die Absicht nicht danach erfolgt, ist sie gültig. Wenn man zum Zeitpunkt des zweiten Gebets zusammenlegt, liegt der Zeitpunkt der Absicht im Zeitraum des ersten Gebets, von dessen Beginn an bis zu dem Punkt, an dem noch so viel Zeit verbleibt, wie für das Gebet selbst benötigt wird; denn wenn er es ohne Absicht über diesen Zeitpunkt hinaus verzögert, wird es zu einem Nachholgebet (Qada) und nicht zu einem Zusammenlegen. Es ist möglich, dass der Zeitraum für die Absicht bis zu dem Zeitpunkt reicht, an dem noch so viel Zeit verbleibt, wie man benötigt, um das Gebet noch zu erreichen, also eine Rak'a oder die Eröffnungs-Takbir, wie wir bereits dargelegt haben. Das, was unsere Gelehrten erwähnten, ist das Erste (44), denn das Hinauszögern über den Zeitpunkt (45) hinaus, an dem es zu knapp für die Durchführung wird, ist verboten.

Abschnitt: Wenn man zum Zeitpunkt des ersten Gebets zusammenlegt, wird die Kontinuität (Muwashala) zwischen beiden berücksichtigt, das heißt, dass man sie nur durch eine geringfügige Unterbrechung voneinander trennt. Wenn man den Abstand dazwischen verlängert, ist das Zusammenlegen ungültig (46); denn die Bedeutung des Zusammenlegens ist die Aufeinanderfolge oder die zeitliche Nähe (47), und da die Aufeinanderfolge nicht möglich (48) war, bleibt nur die zeitliche Nähe (47). Wenn man sie durch eine lange Pause voneinander trennt, ist das Zusammenlegen ungültig, unabhängig davon, ob man sie wegen Schlaf, Vergesslichkeit, Beschäftigung, Vorsatz oder aus einem anderen Grund trennt, denn die Bedingung führt zum Ausbleiben des Bedingten, wenn sie nicht erfüllt ist. Wenn die Unterbrechung geringfügig ist, verhindert sie dies nicht, da man sich ihr nicht entziehen kann. Der Maßstab für das Geringfügige und das Umfangreiche ist der Brauch und die Gewohnheit; es gibt dafür keine andere Grenze. Einige unserer Gelehrten bemessen dies nach der Dauer der Iqama und der Waschung (Wudu). Das Richtige ist jedoch, dass es dafür keine feste Grenze gibt, weil das, wofür die Scharia keine Bemessung vorgesehen hat, auch nicht bemessen werden kann. Der Rückbezug erfolgt hierbei auf den Brauch (Urf), wie bei der Verwahrung (Ihras) und der Inbesitznahme (Qabd). Wenn man die Waschung oder die Tayammum benötigt, darf man dies vollziehen, sofern die Trennung nicht zu lang ist (49). Wenn man ein wenig spricht, ist das Zusammenlegen nicht ungültig. Wenn man jedoch das freiwillige Gebet (Sunna) dazwischen verrichtet, ist das Zusammenlegen ungültig, da man sie durch ein Gebet voneinander getrennt hat, wodurch das Zusammenlegen (50) hinfällig wird, genauso wie wenn man ein anderes Gebet dazwischen verrichtet.

Anmerkungen

(44) In M: „erstens“. (45) In M: „von“. (46) In M mit dem Zusatz: „das Zusammenlegen“. (47) In A, M: „zeitliche Nähe“. (48) In A, M: „nicht möglich war“. (49) Fehlt im Original. (50) In A, M: „fällt es weg“.

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