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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 140Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er die beiden Gebete zur Zeit des zweiten zusammenlegt, wird das Fortbestehen des Entschuldigungsgrundes bis zum Eintritt der Zeit des zweiten Gebets berücksichtigt. Wenn dieser jedoch zur Zeit des ersten Gebets wegfällt – etwa weil ein Kranker genesen ist, ein Reisender angekommen ist oder der Regen aufgehört hat –, ist das Zusammenlegen nicht erlaubt, da der Grund dafür weggefallen ist. Hält er jedoch bis zum Eintritt der Zeit des zweiten Gebets an, so legt er sie zusammen, auch wenn der Entschuldigungsgrund danach wegfällt, da sie beide als verpflichtend für ihn geworden sind und er sie zwangsläufig vollziehen muss.

Abschnitt: Wenn er beide Gebete zur Zeit des ersten vollzogen hat und der Entschuldigungsgrund dann nach dem Abschluss beider Gebete, aber vor Eintritt der Zeit des zweiten Gebets wegfällt, so ist dies für ihn ausreichend, und das zweite Gebet ist ihm zu seiner Zeit nicht mehr verpflichtend. Denn das Gebet wurde korrekt vollzogen und erfüllt die Verpflichtung, die auf ihm lastete, wodurch seine Schuld getilgt wurde und diese danach nicht mehr beansprucht werden kann. Zudem hat er seine Pflicht während des Vorliegens des Entschuldigungsgrundes erfüllt, weshalb diese nicht durch dessen nachträgliches Wegfallen ungültig wird, vergleichbar mit jemandem, der tayammum vollzieht und nach Abschluss des Gebets Wasser findet.

Abschnitt: Wenn er die Gebete zur Zeit des ersten zusammenlegt, darf er die Sunna des zweiten der beiden Gebete sowie das Witr-Gebet vor dem Eintritt der Zeit des zweiten Gebets verrichten. Denn die Sunna des Gebets ist ihm untergeordnet und folgt ihm daher in seiner Ausführung und Zeit. Die Zeit für das Witr-Gebet beginnt nach dem Nachtgebet (ʿischāʾ) bis zum Morgengebet (ṣubḥ), und da er das Nachtgebet bereits verrichtet hat, ist dessen Zeit für ihn eingetreten.

Abschnitt: Wenn er eines der beiden zusammengelegten Gebete mit einem Imam verrichtet, das zweite mit einem anderen Imam, und in einem der Gebete ein Ma'mūm (hinter ihm) betet, während er im zweiten mit einem anderen Ma'mūm betet, so ist dies gültig. Ibn ʿAqīl sagte: Es ist nicht gültig, da sowohl der Imam als auch der Ma'mūm jeweils zu jenen gehören, durch die das Zusammenlegen vervollständigt wird, weshalb eine Abweichung nicht zulässig ist. Da die Beständigkeit [des Grundes] vorausgesetzt wird – wie beim Entschuldigungsgrund –, wird deren Beständigkeit bei beiden Gebeten vorausgesetzt. Wir entgegnen: Jedes Gebet hat seinen eigenen Rechtsstatus und steht für sich mit seiner eigenen Absicht, weshalb weder die Einheit des Imams noch des Ma'mūm vorausgesetzt wird, wie bei Gebeten, die nicht zusammengelegt werden. Seine Aussage, dass der Imam und der Ma'mūm diejenigen seien, durch die das Zusammenlegen vervollständigt werde, ist nicht korrekt, da es dem Kranken und dem Reisenden gestattet ist, das Zusammenlegen alleine zu vollziehen, ebenso wie beim Regen nach einer der beiden Ansichten. Und sollten wir sagen, dass das Zusammenlegen beim Regen nur in der Gemeinschaft gültig ist, so ist es die Gemeinschaft, die das Zusammenlegen vervollständigt, nicht die Identität des Imams oder des Ma'mūm, und die Gemeinschaft wurde nicht beeinträchtigt. Nach dem, was wir dargelegt haben, ist es zulässig, wenn der Ma'mūm einem Imam folgt, der das Zusammenlegen nicht beabsichtigt, der Ma'mūm dies aber beabsichtigt; wenn der Imam den Taslīm vollzieht, verrichtet der Ma'mūm das zweite Gebet. Denn wir haben ihm aus einem Entschuldigungsgrund das Abweichen von seinem Imam während eines einzelnen Gebets gestattet, bei zwei Gebeten ist dies also erst recht zulässig. Zudem unterschied sich ihre Absicht im ersten Gebet nicht; er beabsichtigte lediglich, eine Handlung außerhalb dessen zu vollziehen, was dem gleichkommt, wenn der Reisende während des ersten Gebets beabsichtigt, das zweite Gebet vollständig (itmām) zu verrichten. Ebenso ist es zulässig, wenn ein Reisender mit Ortsansässigen betet und das Zusammenlegen beabsichtigt; nachdem er mit ihnen das erste verrichtet hat, steht er auf und verrichtet das zweite. Ebenso ist es zulässig, wenn er eines der beiden zusammengelegten Gebete alleine verrichtet, dann eine Gemeinschaft erscheint, die das zweite betet, und er diese als Imam anführt oder als Ma'mūm mit ihnen betet. Die Aussage von Ibn ʿAqīl würde bedeuten, dass nichts davon zulässig wäre.

Anmerkungen

(54) In A: "iʿtabarahā". (55) Das Konjunktions-Waw wurde im Original weggelassen. (56) In A, M: "dhimmatuhu, wa-bari'at". (57) Weggelassen aus: Dem Original. (58) In A: "aw fa-ishtirāṭ".

Arabisch (Quelle)

جَمَعَ بينهما في وَقْتِ الثانيةِ [اعْتُبِرَ بَقَاءُ] (٥٤) العُذْرِ إلى حينِ دُخُولِ وَقْتِها، فإنْ زَالَ في وَقْتِ الأُولَى، كالمَرِيضِ يَبْرَأُ، والمُسَافِرِ يَقْدَمُ، والمَطَرِ يَنْقَطِعُ، لم يُبَحِ الجَمْعُ؛ لِزَوَالِ سَبَبِه. وإن اسْتَمَرَّ إلى حينِ دُخُولِ وَقْتِ الثَّانِيَةِ، جَمَعَ، وإن زَالَ العُذْرُ؛ لأنَّهما صَارَتَا وَاجِبَتَيْنِ في ذِمَّتِه، ولا (٥٥) بُدَّ له من فِعْلِهما.

فصل: وإن أتَمَّ الصَّلَاتَيْنِ في وَقْتِ الأُولَى، ثم زالَ العُذْرُ بعد فَراغِه منهما قبلَ دُخُولِ وَقْتِ الثَّانِيَةِ، أجْزأتْه، ولم تَلْزَمْه الثَّانِيَةُ في وَقْتِها؛ لأنَّ الصلاةَ وَقَعَتْ صَحِيحَةً مُجْزِئَةً عن ما في [الذِّمَّةِ، فَبَرِئتْ] (٥٦) ذِمَّتُه منها، فلم تَشْتَغِل الذِّمَّةُ بها (٥٧) بعدَ ذلك، ولأنَّه أَدَّى فَرْضَه حَالَ العُذْرِ، فلم يَبْطُلْ بِزَوَالِه بعد ذلك، كالمُتَيَمِّمِ إذا وَجَد الماءَ بعدَ فراغِه من الصلاةِ.

فصل: وإذا جَمَعَ في وَقْتِ الأُولَى، فله أن يُصَلِّىَ سُنَّةَ الثَّانِيَةِ منهما، ويُوتِرَ قبلَ دُخُولِ وَقْتِ الثَّانِيةِ؛ لأنَّ سُنَّتَها تابِعَةٌ لها، فَتَتْبَعُها في فعْلِها ووَقْتِها، والوِتْرُ وَقْتُه ما بين صلاةِ العِشاءِ إلى صلاةِ الصُّبْحِ، وقد صَلَّى العِشاءَ فدَخَلَ وَقْتُه.

فصل: وإذا صَلَّى إحْدَى صَلَاتَىِ الجَمْعِ مع إمامٍ، وصَلَّى الثَّانِيَةَ مع إمامٍ آخَرَ، وصَلَّى معه مَأْمُومٌ في إحْدَى الصلاتَيْنِ، وصَلَّى معه في الثَّانِيَةِ مأْمُومٌ ثانٍ، صَحَّ. وقال ابنُ عَقِيلٍ: لا يَصِحُّ؛ لأنَّ كُلَّ وَاحِدٍ من الإِمامِ والمَأْمُومِ أحدُ مَن يَتِمُّ به الجَمْعُ، فلم يَجُزِ اخْتِلَافُه، [وإذا اشْتُرِطَ] (٥٨) دَوَامُه كالعُذْرِ اشْتُرِطَ دَوامُه في الصلاتَيْنِ. ولَنا، أنَّ لكُلِّ صَلَاةٍ حُكْمَ نَفْسِها، وهى مُنْفَرِدَة بِنِيَّتِها، فلم يُشْتَرَطِ

Anmerkungen

(٥٤) في أ: "اعتبرها".(٥٥) سقطت واو العطف من، الأصل.(٥٦) في أ، م: "ذمته، وبرئت".(٥٧) سقط من: الأصل.(٥٨) في أ: "أو فاشتراط".

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