nicht die Einheit des Imams noch des Ma'mūm vorausgesetzt, wie bei Gebeten, die nicht zusammengelegt werden. Seine Aussage, dass der Imam und der Ma'mūm diejenigen seien, durch die das Zusammenlegen vervollständigt werde, ist nicht korrekt, da es dem Kranken und dem Reisenden gestattet ist, das Zusammenlegen alleine zu vollziehen, ebenso wie beim Regen nach einer der beiden Ansichten. Und sollten wir sagen, dass das Zusammenlegen beim Regen nur in der Gemeinschaft gültig ist, so ist es die Gemeinschaft, die das Zusammenlegen vervollständigt, nicht die Identität des Imams oder des Ma'mūm, und die Gemeinschaft wurde nicht beeinträchtigt. Nach dem, was wir dargelegt haben, ist es zulässig, wenn der Ma'mūm einem Imam folgt, der das Zusammenlegen nicht beabsichtigt, der Ma'mūm dies aber beabsichtigt; wenn der Imam den Taslīm vollzieht, verrichtet der Ma'mūm das zweite Gebet. Denn wir haben ihm aus einem Entschuldigungsgrund das Abweichen von seinem Imam während eines einzelnen Gebets gestattet, bei zwei Gebeten ist dies also erst recht zulässig. Zudem unterschied sich ihre Absicht im ersten Gebet nicht; er beabsichtigte lediglich, eine Handlung außerhalb dessen zu vollziehen, was dem gleichkommt, wenn der Reisende während des ersten Gebets beabsichtigt, das zweite Gebet vollständig (itmām) zu verrichten. Ebenso ist es zulässig, wenn ein Reisender mit Ortsansässigen betet und das Zusammenlegen beabsichtigt; nachdem er mit ihnen das erste verrichtet hat, steht er auf und verrichtet das zweite. Ebenso ist es zulässig, wenn er eines der beiden zusammengelegten Gebete alleine verrichtet, dann eine Gemeinschaft erscheint, die das zweite betet, und er diese als Imam anführt oder als Ma'mūm mit ihnen betet. Die Aussage von Ibn ʿAqīl würde bedeuten, dass nichts davon zulässig wäre.
274 - Problem: Er sagte: (Und wenn er ein Gebet des Ortsansässigen vergisst und sich im auf der Reise daran erinnert, oder ein Gebet der Reise und sich im Ort daran erinnert, so verrichtet er in beiden Fällen ein Gebet des Ortsansässigen.)
Imām Aḥmad, möge Allāh ihm gnädig sein, hat diese beiden Probleme in den Überlieferungen von Abū Dāwūd und al-Athram dargelegt. Er sagte in der Überlieferung von al-Athram: Was den Ortsansässigen angeht, wenn er sich auf der Reise daran erinnert, so verrichtet er es einstimmig mit vier Rakʿāt. Und wenn er es auf der Reise vergisst und sich im Ort daran erinnert, verrichtet er es aus Vorsicht mit vier Rakʿāt, da es für ihn genau in diesem Augenblick zur Pflicht wurde. Abū ʿAbd Allāh, möge Allāh ihm gnädig sein, neigte zum Wortlaut des Hadith: "Er soll es verrichten, wenn er sich daran erinnert." Wenn er jedoch ein Gebet des Ortes vergisst und sich auf der Reise daran erinnert, ist er zur vollständigen Verrichtung (itmām) verpflichtet.
(59) Im Original: "niyyatuhā". (60) In A, M: "wa-hākadhā". (1) Im Original: "al-ḥālayn". (2) Sein Nachweis wurde bereits bei 2/342 angeführt.
اتِّحَاد الإِمامِ ولا المَأْمُومِ، كغيرِ المَجْمُوعَتَيْنِ. وقولُه: إنَّ الإِمامَ والمَأْمُومَ أحَدُ مَن يتمُّ به الجَمْعُ. لا يَصِحُّ، فإنَّه يَجُوزُ لِلْمَرِيضِ والمُسَافِرِ الجَمْعُ مُنْفَرِدًا وفى المَطَرِ في أحَدِ الوَجْهَيْنِ. وإنْ قُلنا: إنَّ الجَمْعَ في المَطَرِ لا يَصِحُّ إلَّا في الجماعةِ. فالذى يتِمُّ به الجَمْعُ الجماعةُ، لا عَيْنُ الإِمامِ والمَأْمُوم، ولم تَخْتَلَّ الجماعةُ، وعلى ما ذَكَرْناهُ، لو ائْتمَّ المَأْمُومُ بإمامٍ لا يَنْوِى الجَمْعَ، فنَوَاهُ المَأْمُومُ، فلمَّا سَلَّمَ الإِمامُ صَلَّى المَأْمُومُ الثانيةَ، جازَ؛ لأنَّنا أبَحْنَا له مُفَارَقَةَ إمَامِه في الصلاةِ الواحِدَةِ لِعُذْرٍ، ففى الصَّلَاتَيْنِ أوْلَى، ولأنَّ نِيَّتَهُما (٥٩) لم تَخْتَلِفْ في الصلاةِ الأُولَى، وإنَّما نَوَى أن يَفْعَلَ فِعْلًا في غيرِها، فأشْبَهَ ما لو نَوَى المُسَافِرُ في الصلاةِ الأُولَى إتْمامَ الثَّانِية، وكذلك (٦٠) لو صَلَّى المُسافِرُ بِمُقِيمِينَ، فنَوَى الجَمْعَ، فلما صَلَّى بهم الأُولَى قامَ فصَلَّى الثَّانِيَةَ، جازَ على هذا. وكذلك لو صَلَّى أحَدَ صَلاتَىِ الجَمْعِ مُنْفَرِدًا، ثم حَضَرَتْ جَمَاعَةٌ يُصَلُّون الثانيةَ، فأمَّهم فيها، أو صَلَّى معَهم مَأْمُومًا، جَازَ. وقَوْلُ ابنِ عَقِيلٍ يَقْتَضِى أنْ لا يجوزَ شىْءٌ من ذلك.
٢٧٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا نَسِىَ صَلَاةَ حَضَرٍ، فَذَكَرَهَا فِى السَّفَرِ، أوْ صَلَاةَ سَفَرٍ، فذَكَرَها في الْحَضَرِ، صَلَّى في الحَالَتَيْنِ (١) صَلَاةَ حَضَرٍ)
نَصَّ أحمدُ، رَحِمَه اللهُ، على هاتَيْنِ المَسْألتَيْنِ في رِوَايَةِ أبِى دَاوُدَ والأثْرَمِ. قال في رِوايةِ الأثْرَمِ: أمَّا المُقِيمُ إذا ذَكَرَها في السَّفَرِ، فذاك بالإِجْماعِ يُصَلِّى أرْبَعًا، وإذا نَسِيَها في السَّفَرِ، فذَكَرَها في الحَضَرِ، صَلَّى أرْبَعًا بالاحْتِيَاطِ، فإنَّما وَجَبَتْ عليه السَّاعَةَ، فذَهَبَ أبو عبدِ اللهِ، رَحمه اللهُ، إلى ظَاهِرِ الحَدِيثِ: "فَلْيُصَلِّها إذا ذَكَرَهَا" (٢). أمَّا إذا نَسِىَ صلاةَ الحَضَرِ، فذَكَرَها في السَّفَرِ، فعليه الإِتْمَامُ
(٥٩) في الأصل: "نيتها".(٦٠) في أ، م: "وهكذا".(١) في الأصل: "الحالين".(٢) تقدم تخريجه في ٢/ ٣٤٢.