Wenn er hingegen einen Reisenden als Nachfolger einsetzt, der nicht mit ihnen im Gebet war, so darf er das Gebet eines Reisenden verrichten; denn er hat sich keinem Ansässigen angeschlossen.
Abschnitt: Wenn ein Reisender das Gebet hinter einem Ansässigen beginnt, oder hinter jemandem, von dem er vermutet, dass er ansässig ist, oder hinter jemandem, bei dem er im Zweifel ist, ob dieser ansässig oder reisend ist, so ist für ihn das vollständige Gebet verpflichtend, auch wenn sein Imam das Gebet kürzt. Dies liegt daran, dass das Grundprinzip die Verpflichtung zum vollständigen Gebet ist, weshalb er nicht die Absicht zur Kürzung fassen darf, während er über die Verpflichtung zur Vollständigkeit im Zweifel ist. Er muss es vollständig beten, basierend auf der Absicht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shāfiʿī. Wenn er jedoch vermutet, dass der Imam ein Reisender ist – etwa durch das Erkennen der Tracht von Reisenden an ihm oder der Spuren der Reise –, dann darf er die Absicht zur Kürzung fassen. Wenn sein Imam kürzt, kürzt er mit ihm; wenn er es vollständig betet, muss er ihm folgen. Wenn er die Absicht zur Vollständigkeit fasst, ist für ihn das vollständige Gebet verpflichtend, egal ob sein Imam kürzt oder es vollständig betet, aufgrund der (gefassten) Absicht. Wenn er die Absicht zur Kürzung fasst, sein Imam aber das Gebet aufgrund eines rituellen Ereignisses verlässt, bevor er von dessen Zustand wusste, so darf er kürzen; denn der äußere Anschein ist, dass sein Imam ein Reisender ist, da ein entsprechender Hinweis vorliegt, und ihm wurde die Absicht zur Kürzung auf Basis dieses äußeren Anscheins erlaubt. Es besteht die Möglichkeit, dass er vorsichtshalber das vollständige Gebet verrichten muss.
Abschnitt: Wenn ein Reisender das Angstgebet mit Reisenden verrichtet und sie in zwei Gruppen aufteilt, dann aber das Gebet durch ein rituelles Ereignis verlässt, bevor er sich von der ersten Gruppe getrennt hat, und einen Ansässigen als Nachfolger einsetzt, ist für beide Gruppen das vollständige Gebet verpflichtend, da ein Anschluss an einen Ansässigen vorliegt. [Wenn dies nach der Trennung von der ersten Gruppe geschah, verrichtet die zweite Gruppe das Gebet allein vollständig, da sie exklusiv dem Ansässigen folgte.] Wenn der Imam jedoch ansässig ist und er einen Reisenden als Nachfolger einsetzt, der mit ihm im Gebet war, so trifft alle die Verpflichtung zur Vollständigkeit; denn für den Nachfolger wurde das vollständige Gebet durch sein Folgen eines Ansässigen verpflichtend, womit er wie ein Ansässiger wurde. Falls er nicht mit ihm im Gebet war und die Nachfolgebestellung vor der Trennung von der ersten Gruppe erfolgte, so trifft diese (erste Gruppe) die Verpflichtung zur Vollständigkeit, da sie einem Ansässigen folgte, während der Imam und die zweite Gruppe kürzen. Wenn die Nachfolgebestellung nach dem Eintreten der zweiten Gruppe mit ihm erfolgte, so ist für alle das vollständige Gebet verpflichtend.
(10) In A, M: "Er sagte". (11) In A, M: "verpflichtend (lazama)". (12) Fehlt im Original.