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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 169Abschnitt

Übersetzung · DE

des Gebets. Er sage auch: „O Gott, mache mich zu einem derjenigen, die sich Dir am aufrichtigsten zuwenden, und zu einem derjenigen, die Dir am nächsten kommen, und zu einem derjenigen, die Dich am besten bitten und nach Dir streben“ (26). Wir haben von einigen Gefährten überliefert, dass er zu Fuß zum Freitagsgebet ging, barfuß. Als man ihn darauf ansprach, sagte er: „Ich habe den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagen hören: ‚Wessen Füße auf dem Weg Gottes staubig werden, dem wird Gott beide (Füße) vor dem Feuer schützen‘“ (27).

Kapitel: Das Freitagsgebet und das Bemühen, dorthin zu gelangen, sind verpflichtend, unabhängig davon, ob derjenige, der es verrichtet, ein Sunnit oder ein Anhänger von Neuerungen (Mubtadiʿ), rechtschaffen oder ein Frevler (Fāsiq) ist. Dies legte Ahmad fest. Von al-ʿAbbās ibn ʿAbd al-ʿAẓīm wurde überliefert, dass er Abū ʿAbd Allāh über das Gebet hinter ihnen – gemeint sind die Muʿtazila – am Freitag befragte. Er sagte: „Was das Freitagsgebet betrifft, so ist das Erscheinen dazu angebracht. Falls derjenige, der das Gebet leitet, zu ihnen gehört, soll er es wiederholen. Wenn er aber nicht weiß, dass er zu ihnen gehört, soll er es nicht wiederholen.“ Ich fragte: „Was, wenn man sagt, dass er deren Lehrmeinung vertritt?“ Er sagte: „Bis man sich dessen gewiss ist.“ Ich kenne hierüber keinen Dissens unter den Gelehrten. Die Grundlage dafür ist die allgemeine Aussage Gottes – Erhaben ist Er –: „Wenn zum Gebet am Freitag aufgerufen wird, so eilt zum Gedenken Gottes und lasst den Handel sein.“ Sowie die Aussage des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: „Wer es (das Gebet) zu meiner Lebenszeit oder nach mir aus Missachtung oder Ablehnung unterlässt, während er einen gerechten oder ungerechten Imam hat, dem möge Gott seine Einheit (28) nicht zusammenführen“ (29). Ebenso der Konsens der Gefährten – Gott sei mit ihnen zufrieden –, denn ʿAbd Allāh ibn ʿUmar und andere Gefährten des Gesandten Gottes

Anmerkungen

(26) Verzeichnet von ʿAbd al-Razzāq im Kapitel: „Über das Gehen zum Freitagsgebet“, aus dem Buch des Freitagsgebets. al-Muṣannaf 3/205. (27) Verzeichnet von al-Buchārī im Kapitel: „Über das Gehen zum Freitagsgebet“, aus dem Buch des Freitagsgebets, sowie im Kapitel: „Über denjenigen, dessen Füße auf dem Weg Gottes staubig werden“, aus dem Buch des Dschihād. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 2/9, 4/35. Ebenso bei al-Tirmidhī im Kapitel: „Was über den Vorzug dessen berichtet wurde, dessen Füße auf dem Weg Gottes staubig werden“, aus den Kapiteln über die Vorzüge des Dschihād. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 7/128. Bei al-Nasāʾī im Kapitel: „Über den Lohn dessen, dessen Füße auf dem Weg Gottes staubig werden“, aus dem Buch des Dschihād. al-Mudschtabā 6/13. Bei al-Dārimī im Kapitel: „Über den Vorzug des Staubs auf dem Weg Gottes“, aus dem Buch des Dschihād. Sunan al-Dārimī 2/202. Und bei Imām Aḥmad im Musnad 3/367, 479, 5/225, 226. (28) Fehlt im Original. (29) Dies wurde bereits auf Seite 159 angeführt.

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