…wird auch die Erwähnung des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – verpflichtend, aufgrund dessen, was in der Auslegung des Wortes Gottes, des Erhabenen, „Haben Wir dir nicht die Brust geweitet?“ und „Und Wir haben dir dein Gedenken erhöht“ (4), überliefert wurde. Er sagte: „Ich werde nicht erwähnt, außer dass du zusammen mit mir erwähnt wirst.“ (5) Und weil es eine Stelle ist, an der die Erwähnung Gottes, des Erhabenen, und das Preisen Seiner Selbst verpflichtend sind, ist darin auch das Segensgebet über den Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – verpflichtend, wie beim Gebetsruf (Adhān) und beim Glaubensbekenntnis (Tashahhud). Es ist möglich, dass das Segensgebet über den Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – nicht verpflichtend ist, da der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – dies in seiner Predigt (7) nicht erwähnte. Was nun die Rezitation betrifft, so sagte der Qāḍī: Es ist möglich, dass sie für jede der beiden Predigten vorausgesetzt wird. Dies entspricht dem Offensichtlichen in den Äußerungen von al-Khiraqī, da die zwei Predigten an die Stelle der zwei Gebetseinheiten (Rakʿatain) gesetzt wurden; daher ist die Rezitation eine Bedingung für beide, wie für die zwei Gebetseinheiten. Es ist jedoch auch möglich, dass sie nur für eine der beiden vorausgesetzt wird, aufgrund dessen, was al-Shaʿbī überlieferte: Er sagte, der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – pflegte, wenn er am Freitag die Kanzel bestieg, den Menschen entgegenzutreten und zu sagen: „Der Friede sei mit euch.“ Er lobpreiste Gott, pries Ihn, las eine Sure, setzte sich dann, stand auf, predigte und stieg herab. Abū Bakr und ʿUmar pflegten dies ebenfalls zu tun. Dies überlieferte al-Athram (8). Das Offensichtliche daran ist, dass er nur in der ersten Predigt rezitierte und in der zweiten Predigt ermahnte. Dem Offensichtlichen in der Äußerung von al-Khiraqī zufolge ist die Ermahnung nur in der zweiten Predigt enthalten, aufgrund dieser Überlieferung. Der Qāḍī sagte: Sie ist in beiden Predigten verpflichtend, weil sie (9) das eigentliche Ziel der Predigt ist, weshalb das Unterlassen ihrer nicht zulässig ist. Abū Ḥanīfa sagte: Wenn er auch nur eine Lobpreisung (Tasbīḥa) vorbrächte, würde dies genügen, denn Gott der Erhabene sagte: „...so eilt zum Gedenken Gottes.“ Er hat kein spezifisches Gedenken festgelegt, daher genügt alles, worauf der Name des Gedenkens zutrifft, und der Begriff der Predigt trifft auch auf weniger zu, als das, was ihr erwähnt habt, mit dem Beweis, dass ein Mann zum Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – kam und sagte: „Lehre mich ein Werk, durch das ich in das Paradies eintrete.“ Er antwortete: „Wenn du dich bei der Predigt kurz fasst, dann hast du dich bei der Frage kurz gefasst.“ (10) Von Mālik gibt es zwei Überlieferungen, die den beiden Meinungen entsprechen. Unser Argument ist, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – das Gedenken durch sein Handeln ausgelegt hat, daher ist die Rückkehr zu seiner Auslegung verpflichtend. Jābir ibn Samura sagte: „Das Gebet des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – war maßvoll, und seine Predigt war maßvoll; er rezitierte Verse aus dem Koran und ermahnte die Menschen.“ (11) Jābir sagte: „Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – pflegte vor den Menschen zu predigen, lobpreiste Gott und pries Ihn, wie es Ihm gebührt, und sagte dann: ‚Wen Gott rechtleitet, den kann niemand in die Irre führen, und wen Er in die Irre führt, den kann niemand rechtleiten.‘“ (12) Und Ibn ʿUmar sagte: „Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – pflegte im Stehen zu predigen, sich dann zu setzen, dann wieder aufzustehen (13), so wie sie es heute tun.“ Was aber das Tasbīḥ und Tahlīl betrifft, so wird dies nicht als Predigt bezeichnet. Mit dem Gedenken ist die Predigt gemeint, und was sie überlieferten, ist metaphorisch; denn die Frage (des Mannes) wird nicht als Predigt bezeichnet, und deshalb würde es bei Konsens nicht genügen, wenn er den Anwesenden nur eine Rechtsfrage vorlegen würde. Unsere Gefährten sagten: Bei der Rezitation genügt nicht weniger als ein Vers, da der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sich nicht auf weniger als das beschränkte, und weil sich das rechtliche Urteil nicht auf weniger als das bezieht, bewiesen durch das Verbot für den im Zustand der rituellen Unreinheit (Junub) Befindlichen, einen Vers zu rezitieren, nicht aber, was weniger als das ist. Das Offensichtliche in der Äußerung von...
= „ajdham“. Und Ibn Mājah, in: Kapitel über die Hochzeitsansprache, aus dem Buch der Ehe. Sunan Ibn Mājah 1/160 mit dem Wortlaut „aqṭaʿ“. Und Imam Aḥmad, in: al-Musnad 2/359. (4) Sure al-Sharḥ, Verse 1 und 4. (5) Überliefert von al-Bayhaqī, in: Kapitel darüber, was als Beweis für die Verpflichtung der Erwähnung des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – in der Predigt angeführt wird, aus dem Buch des Freitags. Al-Sunan al-Kubrā 3/209. Siehe auch: al-Durr al-Manthūr, von al-Suyūṭī 6/363. (6) In A und M: „fawajaba“. (7) In M: „khuṭbih“. (8) Bereits auf Seite 162 erwähnt. (9) In M mit der Ergänzung: „bayān“.
وَجَبَ ذِكْرُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، لِمَا رُوِىَ في تَفْسيرِ قولِه تعالى: {أَلَمْ نَشْرَحْ لَكَ صَدْرَكَ} {وَرَفَعْنَا لَكَ ذِكْرَكَ} (٤). قال: لا أُذْكَرُ إلَّا ذُكِرْتَ مَعِى (٥)، ولأنَّه مَوْضِعٌ وَجَبَ فيه ذِكْرُ اللهِ تعالى، والثَّنَاءُ عليه، فوَجَبَتْ (٦) فيه الصلاةُ على النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، كالأذانِ والتَّشَهُّدِ. ويَحْتَمِلُ أن لا تَجِبَ الصلاةُ على النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-؛ لأنَّ النَّبِيَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَذْكُرْ في خُطْبَتِه (٧) ذلك. فأمَّا القِرَاءَةُ، فقال القاضي: يَحْتَمِلُ أن يُشْتَرَطَ لكُلِّ واحِدَةٍ من الخُطْبَتَيْنِ. وهو ظَاهِرُ كلامِ الْخِرَقِيِّ؛ لأنَّ الخُطْبَتَيْنِ أُقِيمَتَا مَقَامَ رَكْعَتَيْنِ، فكانت القِرَاءَةُ شَرْطًا فيهما كالرَّكْعَتَيْنِ. ويَحْتَمِلُ أنْ تُشْتَرَطَ في إحْدَاهما؛ لما رَوَى الشَّعْبِيُّ، قال: كان رسولُ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- إذا صَعَدَ المِنْبَرَ يَوْمَ الجُمُعَةِ اسْتَقْبَلَ النَّاسَ، فقال: "السَّلَامُ عَلَيْكُم". ويَحْمَدُ اللهَ، ويُثْنِى عليه، ويَقْرَأ سُورَةً، ثم يَجْلِسُ، ثم يَقُومُ فيَخْطُبُ، ثم يَنْزِلُ، وكان أبو بكرٍ وعُمَرُ يَفْعَلَانِه. رَوَاه الأثْرَمُ (٨). وظاهِرُ هذا أنَّه إنَّما قَرَأَ في الخُطْبَةِ الأُولَى، وَوَعَظَ في الخُطْبَةِ الثَّانِيَةِ. وظَاهِرُ كَلَامِ الْخِرَقِيِّ أنَّ المَوْعِظَةَ إنَّما تكونُ في الخُطْبَةِ الثَّانِيَةِ؛ لهذا الخَبَرِ. وقال القاضي: تَجِبُ في الخُطْبَتَيْنِ؛ لأنَّها (٩) المَقْصُودُ من الخُطْبَةِ، فلم يَجُزِ الإِخْلَالُ بها. وقال أَبو حنيفةَ: لو أتَى بِتَسْبِيحَةٍ واحِدَةٍ أجْزَأَ؛ لأنَّ اللَّه تعالى قال: {فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ}. ولم يُعَيِّنْ ذِكْرًا، فأجْزَأَ ما يَقَعُ عليه اسْمُ
= "أجذم". وابن ماجه، في: باب خطبة النكاح، من كتاب النكاح. سنن ابن ماجه ١/ ١٦٠ بلفظ "أقطع". والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ٣٥٩.(٤) سورة الشرح الآيتان الأولى، والرابعة.(٥) أخرجه البيهقي، في: باب ما يستدل به على وجوب ذكر النبي -صلى اللَّه عليه وسلم- في الخطبة، من كتاب الجمعة. السنن الكبرى ٣/ ٢٠٩. وانظر: الدر المنثور، للسيوطي ٦/ ٣٦٣.(٦) في أ، م: "فوجب".(٧) في م: "خطبه".(٨) تقدم في صفحة ١٦٢.(٩) في م زيادة: "بيان".