des Gedenkens, und die Bezeichnung „Predigt“ (Khutba) trifft auch auf weniger zu, als das, was ihr erwähnt habt, mit dem Beweis, dass ein Mann zum Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – kam und sagte: „Lehre mich ein Werk, durch das ich in das Paradies eintrete.“ Er antwortete: „Wenn du dich bei der Predigt kurz fasst, dann hast du dich bei der Frage kurz gefasst.“ (10) Von Mālik gibt es zwei Überlieferungen, die den beiden Meinungen entsprechen. Unser Argument ist, dass der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – das Gedenken durch sein Handeln ausgelegt hat, daher ist die Rückkehr zu seiner Auslegung verpflichtend. Jābir ibn Samura sagte: „Das Gebet des Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – war maßvoll, und seine Predigt war maßvoll; er rezitierte Verse aus dem Koran und ermahnte die Menschen.“ (11) Jābir sagte: „Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – pflegte vor den Menschen zu predigen, lobpreiste Gott und pries Ihn, wie es Ihm gebührt, und sagte dann: ‚Wen Gott rechtleitet, den kann niemand in die Irre führen, und wen Er in die Irre führt, den kann niemand rechtleiten.‘“ (12) Und Ibn ʿUmar sagte: „Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – pflegte im Stehen zu predigen, sich dann zu setzen, dann wieder aufzustehen (13), so wie sie es heute tun.“ Was aber das Tasbīḥ und Tahlīl betrifft, so wird dies nicht als Predigt bezeichnet. Mit dem Gedenken ist die Predigt gemeint, und was sie überlieferten, ist metaphorisch; denn die Frage (des Mannes) wird nicht als Predigt bezeichnet, und deshalb würde es bei Konsens nicht genügen, wenn er den Anwesenden nur eine Rechtsfrage vorlegen würde. Unsere Gefährten sagten: Bei der Rezitation genügt nicht weniger als ein Vers, da der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sich nicht auf weniger als das beschränkte, und weil sich das rechtliche Urteil nicht auf weniger als das bezieht, bewiesen durch das Verbot für den im Zustand der rituellen Unreinheit (Junub) Befindlichen, einen Vers zu rezitieren, nicht aber, was weniger als das ist. Das Offensichtliche in der Äußerung von...
(10) Überliefert von Imam Aḥmad, in: al-Musnad 4/299, 6/384. (11) Überliefert von Muslim, in: Kapitel über die Mäßigung im Gebet und in der Predigt, aus dem Buch des Freitags. Ṣaḥīḥ Muslim 2/591. Und Abū Dāwūd, in: Kapitel über den Mann, der sich beim Predigen auf einen Bogen stützt, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abī Dāwūd 1/252. Und al-Tirmidhī, in: Kapitel darüber, was über die Kürze der Predigt überliefert wurde, aus den Kapiteln des Freitags. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 2/295. Und al-Nasāʾī, in: Kapitel über die Rezitation in der zweiten Predigt und das Gedenken darin, aus dem Buch des Freitags, sowie in: Kapitel über das Maßhalten bei der Predigt und Kapitel über die Rezitation in der zweiten Predigt und das Gedenken darin, aus dem Buch der beiden Feste. Al-Mujtabā 3/90, 156. Und Ibn Mājah, in: Kapitel darüber, was über die Predigt am Freitag überliefert wurde, aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Mājah 1/351. Und al-Dārimī, in: Kapitel über die Kürze der Predigt, aus dem Buch des Gebets. Sunan al-Dārimī 1/365. Und Imam Aḥmad, in: al-Musnad 5/91, 93-95, 98, 100, 102, 106, 107. (12) Überliefert von Muslim, in: Kapitel über die Mäßigung im Gebet und in der Predigt, aus dem Buch des Freitags. Ṣaḥīḥ Muslim 2/593. Und al-Nasāʾī, in: Kapitel darüber, wie die Predigt gehalten wird, aus dem Buch der beiden Feste. Al-Mujtabā 3/153. Und Imam Aḥmad, in: al-Musnad 3/371. (13) Bereits auf Seite 171 erwähnt.