dazu [zu der Einheit], er fügt eine weitere hinzu, und es genügt ihm. Dies ist die Ansicht von Ibn Masʿūd, Ibn ʿUmar, Anas, Saʿīd ibn al-Musayyab, al-Ḥasan, ʿAlqama, al-Aswad, ʿUrwa, az-Zuhrī, an-Nachaʿī, Mālik, ath-Thaurī, asch-Schāfiʿī, Isḥāq, Abū Thaur und den Leuten der Meinung (Aṣḥāb ar-Raʾy). ʿAṭāʾ, Ṭāwūs, Muǧāhid und Makḥūl sagten: Wer die Predigt (Ḫuṭba) nicht erreicht, betet vier [Einheiten], denn die Predigt ist eine Bedingung für das Freitagsgebet; daher kann es für jemanden, bei dem deren Bedingung nicht erfüllt ist, kein Freitagsgebet sein. Unser Argument ist das, was az-Zuhrī von Abū Salama von Abū Huraira vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überlieferte: "Wer eine Einheit des Freitagsgebets erreicht, der hat das Gebet erreicht." Überliefert von al-Aṯram, und Ibn Māǧa überlieferte es (1) mit dem Wortlaut: "So soll er eine weitere dazu beten." Und von Abū Huraira vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Wer eine Einheit des Gebets erreicht, der hat das Gebet erreicht." Dies ist ein übereinstimmend Anerkanntes (2). Zudem ist es die Aussage derer, die wir unter den Gefährten [des Propheten] genannt haben, und es gibt niemanden unter ihnen in ihrer Zeit, der ihnen widersprach.
286 - Fragestellung: Er sagte: (Und wer weniger als das mit ihm erreicht, der baut darauf ein Mittagsgebet auf, wenn er mit der Absicht für das Mittagsgebet eingetreten war.)
Was jemanden angeht, der weniger als eine Einheit erreicht, so gilt er nicht als jemand, der das Freitagsgebet erreicht hat, und er betet vier Einheiten des Mittagsgebets (Ẓuhr). Dies ist die Aussage all jener, die wir in der Frage zuvor erwähnt haben. al-Ḥakam, Ḥammād und Abū Ḥanīfa sagten: Er gilt als jemand, der das Freitagsgebet erreicht hat, egal in welcher Menge (2) er das Gebet mit dem Imam erreichte; denn wer verpflichtet ist, auf dem Gebet des Imams aufzubauen, wenn er eine Einheit erreicht, der ist dazu auch verpflichtet, wenn er weniger davon erreicht, wie der Reisende, der den Ortsansässigen erreicht; und weil er einen Teil des Gebets erreicht hat, gilt er als jemandes, der es erreicht hat, wie beim Mittagsgebet. Unser Argument ist seine Aussage – Friede und Segen seien auf ihm –: "Wer eine Einheit des Freitagsgebets erreicht, der hat das Gebet erreicht." Die Schlussfolgerung daraus ist, dass er, wenn er weniger als das erreicht, es nicht erreicht hat. Und weil es die Aussage derer unter den Gefährten und Nachfolgern ist, die wir genannt haben, und es zu ihrer Zeit keinen Widerspruch gegen sie gab, ist es somit ein Konsens (Iǧmāʿ). Bišr ibn Muʿādh az-Zayyāt überlieferte von az-Zuhrī von Abū Salama (3) vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Wer am Freitag eine Einheit erreicht, der soll eine weitere dazu fügen, und wer weniger als das erreicht, der bete es vier [Einheiten] (4)." Und weil er keine Einheit erreicht hat, ist ihm das Freitagsgebet nicht gültig, wie bei einem Imam, wenn sie [die Gläubigen] sich auflösen, bevor er sich niederwirft. Was den Reisenden betrifft, so ist sein Erreichen ein Erreichen der Verpflichtung (Iltizām), während dieses Erreichen ein Wegfallen der Anforderung an die Anzahl ist (5, 6), daher unterscheiden sie sich. Ebenso vervollständigt der Reisende [das Gebet] hinter dem Ortsansässigen, während der Ortsansässige hinter dem Reisenden nicht verkürzt. Was das Mittagsgebet betrifft, so ist die Gemeinschaft keine Bedingung für dessen Gültigkeit, anders als in unserer Frage.
(1) In: Kapitel "Was über jemanden überliefert wurde, der eine Einheit des Freitagsgebets erreicht", aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Māǧa 1/356. Ebenso überliefert von an-Nasāʾī, in: Kapitel "Wer eine Einheit des Freitagsgebets erreicht", aus dem Buch über den Freitag. al-Muǧtabā 3/92. Und ad-Dāraquṭnī, in: Kapitel "Über jemanden, der eine Einheit des Freitagsgebets erreicht oder nicht erreicht", aus dem Buch über den Freitag. Sunan ad-Dāraquṭnī 2/10, 11. (2) Die Überlieferungsnachweis (Taḫrīǧ) wurde bereits in 2/17 angeführt. (1) In [A], [M]: "und die Aussage". (2) In [A], [M]: "erreichte".