davon, wie beim Reisenden, der den Ortsansässigen erreicht, und weil er einen Teil des Gebets erreicht hat, gilt er als jemandes, der es erreicht hat, wie beim Mittagsgebet. Unser Argument ist seine Aussage – Friede und Segen seien auf ihm –: "Wer eine Einheit des Freitagsgebets erreicht, der hat das Gebet erreicht." Die Schlussfolgerung daraus ist, dass er, wenn er weniger als das erreicht, es nicht erreicht hat. Und weil es die Aussage derer unter den Gefährten und Nachfolgern ist, die wir genannt haben, und es zu ihrer Zeit keinen Widerspruch gegen sie gab, ist es somit ein Konsens (Iǧmāʿ). Bišr ibn Muʿādh az-Zayyāt überlieferte von az-Zuhrī von Abū Salama (3) vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Wer am Freitag eine Einheit erreicht, der soll eine weitere dazu fügen, und wer weniger als das erreicht, der bete es vier [Einheiten] (4)." Und weil er keine Einheit erreicht hat, ist ihm das Freitagsgebet nicht gültig, wie bei einem Imam, wenn sie [die Gläubigen] sich auflösen, bevor er sich niederwirft. Was den Reisenden betrifft, so ist sein Erreichen ein Erreichen der Verpflichtung (Iltizām), während dieses Erreichen ein Wegfallen der Anforderung an die Anzahl ist (5, 6), daher unterscheiden sie sich. Ebenso vervollständigt der Reisende [das Gebet] hinter dem Ortsansässigen, während der Ortsansässige hinter dem Reisenden nicht verkürzt. Was das Mittagsgebet betrifft, so ist die Gemeinschaft keine Bedingung für dessen Gültigkeit, anders als in unserer Frage.
Abschnitt: Was seine Aussage "mit ihren beiden Niederwerfungen" angeht, so ist es möglich, dass sie zur Bekräftigung dient, wie die Aussage Gottes des Erhabenen: {Und kein Vogel, der mit seinen beiden Flügeln fliegt} (7). Es ist auch möglich, dass sie zur Abgrenzung gegenüber demjenigen dient, der zwar das Beugen (Rukūʿ) erreicht hat, dann aber die beiden Niederwerfungen verpasste, oder eine von ihnen, bis der Imam den Gruß sprach (Salām), sei es aufgrund von Gedränge, Vergesslichkeit, Schlaf oder Unachtsamkeit. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Aḥmad hinsichtlich jemanden, der das Weihegebet (Iḥrām) mit dem Imam begann, dann aber durch Gedränge nicht in der Lage war, die Beugung und die Niederwerfung auszuführen, bis der Imam den Gruß sprach. So überlieferten al-Aṯram, al-Maimūnī und andere, dass er als jemand gilt, der das Freitagsgebet erreicht hat, und er betet zwei Einheiten. Dies wählte al-Ḫallāl. Dies ist die Ansicht von al-Ḥasan, al-Auzāʿī und den Leuten der Meinung (Aṣḥāb ar-Raʾy); denn er hat (8) das Gebet mit dem Imam in der ersten Einheit begonnen, als ob er sich mit ihm gebeugt und niederwerfen hätte.
(3) Danach bei ad-Dāraquṭnī: "von Abū Huraira". (4) Überliefert von ad-Dāraquṭnī, in: Kapitel "Über jemanden, der eine Einheit des Freitagsgebets erreicht oder nicht erreicht", aus dem Buch über den Freitag. Sunan ad-Dāraquṭnī 2/10, 11. (5) In [A], [M]: "Erreichen". (6) Im Original: "wegen der Entschuldigung". (7) Sure al-Anʿām 38. (8) Aus [A], [M] gefallen.