wer den Eintritt in den Gebetszustand (Iḥrām) vollzog, dann aber durch Gedränge vom Beugen und Niederwerfen abgehalten wurde, bis sein Imam den Gruß sprach, sagte er: Er beginnt das Zuhr-Gebet als vier Einheiten neu. Dies lässt die Deutung zu, dass er meinte, er müsse das Gebet von Grund auf neu beginnen, da das Zuhr-Gebet nicht primär mit der Absicht für das Freitagsgebet vollzogen werden kann; dies gilt gleichermaßen für die Fortführung, wie es sich beim Zuhr-Gebet im Verhältnis zum Nachmittagsgebet (ʿAṣr) verhält. Abū Isḥāq ibn Šāqlā sagte: Er beabsichtigt das Freitagsgebet, um nicht von (28) der Absicht seines Imams abzuweichen, und baut dann darauf das Zuhr-Gebet auf. Dies ist die offensichtliche Ansicht von Qatāda, Ayyūb, Yūnus und aš-Šāfiʿī, denn sie sagten über jemanden, der mit dem Imam den Iḥrām für das Freitagsgebet vollzog und dann durch Gedränge von der Niederwerfung abgehalten wurde, bis der Imam den Gruß sprach: Er vervollständigt es als vier Einheiten. Sie erlaubten ihm somit die Vollendung als Zuhr-Gebet, obwohl er lediglich (29) den Iḥrām für das Freitagsgebet vollzogen hatte. Aš-Šāfiʿī sagte bezüglich (29) dessen, der eine Einheit erreicht hat und dann beim Gruß des Imams erfährt, dass ihm noch eine Niederwerfung davon fehlt: Er vollzieht eine Niederwerfung und bringt drei Einheiten dar; denn es ist zulässig, dass er sich jemandem anschließt, der das Freitagsgebet verrichtet, also ist es zulässig, dass er sein Gebet auf dessen Absicht aufbaut, ähnlich wie beim Gebet eines Ansässigen mit einem Reisenden, und so wie er beabsichtigt, dass er ein Geführter (Maʾmūm) ist und nach dem Gruß seines Imams alleine vollendet. Zudem ist es (30) gültig, die Absicht für das Zuhr-Gebet hinter jemandem zu fassen, der zu Beginn das Freitagsgebet verrichtet, also ist dies auch (31) währenddessen gültig.
Abschnitt: Wenn der Imam das Freitagsgebet vor der Mittagszeit (Zawāl) verrichtet und der Maʾmūm weniger als eine Einheit mit ihm erreicht, so ist es ihm nicht gestattet, mit ihm einzutreten, da es für ihn ein Zuhr-Gebet ist und dieses vor der Mittagszeit nicht zulässig ist, wie an anderen Tagen (32) als dem Freitag. Tritt er dennoch mit ihm ein, so ist es für ihn ein freiwilliges Gebet (Nafl) und ersetzt ihm nicht das Zuhr-Gebet. Sollte er davon eine Einheit erreicht haben und dann durch Gedränge von deren Niederwerfung abgehalten worden sein, und wir die Ansicht vertreten, dass es zum Zuhr-Gebet wird, so wandelt es sich in ein freiwilliges Gebet um, damit es nicht als Zuhr-Gebet vor seiner Zeit gilt.
Abschnitt: Wenn er eine Einheit mit dem Imam verrichtet und dann in der zweiten durch Gedränge behindert und aus der Reihe gedrängt wird,
(28) In den Manuskripten: "fürchten". (29) Fehlt in: A, M. (30) In A und M: "Und nicht". (31) In M: "Und ebenso". (32) In A und M: "als Entschuldigung", eine Entstellung.