…ich erst zu meiner Familie zurückkehrte, als ich den Gebetsruf hörte, und ich tat nichts weiter, als die rituelle Waschung zu vollziehen." ʿUmar sagte: "Und die Waschung auch? Du weißt doch, dass der Gesandte Allahs - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - das rituelle Vollbad (Ghusl) anordnete." Übereinstimmend überliefert (23). Der Grund für das Verbot des Sprechens ist die Beschäftigung damit, die vom verpflichtenden Zuhören und dem Hören der Predigt abhält. Dies tritt hier nicht ein, ebenso wenig wie bei jemandem, der aus Notwendigkeit mit dem Imam spricht oder ihn nach einer Rechtsfrage befragt, wie der bereits erwähnte Bericht belegt.
Abschnitt: Wenn ein Mensch jemanden sprechen hört, darf er ihn nicht durch Sprechen zum Schweigen ermahnen, gemäß der Aussage des Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil -: "Wenn du zu deinem Gefährten 'Sei still' sagst, während der Imam predigt, so hast du gefaselt (laghawta)" (24). Er soll ihm jedoch ein Zeichen geben. Dies hat Aḥmad explizit dargelegt. Er soll also seinen Finger auf seinen Mund legen. Zu denjenigen, die die Ansicht vertraten, man solle ein Zeichen geben, anstatt zu sprechen, gehörten Zayd ibn Ṣūḥān (25), ʿAbd ar-Raḥmān ibn Abī Laylā, ath-Thawrī, al-Awzāʿī und Ibn al-Mundhir. Ṭāwūs jedoch missbilligte das Geben von Zeichen. Unser Argument ist, dass derjenige, der den Propheten - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - fragte: "Wann ist die Stunde?", von den Leuten in Anwesenheit des Gesandten Allahs - Allah segne ihn und gewähre ihm Heil - durch Zeichen zum Schweigen aufgefordert wurde. Zudem ist das Geben von Zeichen im Gebet zulässig, obwohl Sprechen dieses ungültig macht, weshalb es in der Predigt erst recht zulässig ist.
Abschnitt: Was das verpflichtende Sprechen betrifft, wie das Warnen eines Blinden vor einem Brunnen, oder jemanden, bei dem man Angst hat, dass ihn ein Feuer, eine Schlange oder ein Brand gefährdet, und Ähnliches, so darf er dies tun; denn dies ist selbst während des Gebets zulässig, obgleich man es dadurch eigentlich ungültig macht (26), weshalb es hier erst recht zulässig ist. Was das Segenswunschsprechen für den Niesenden (Tashmīt) und das Erwidern des Grußes betrifft, so gibt es dazu zwei Überlieferungen. Al-Athram sagte: Ich hörte, wie Abū ʿAbdallāh gefragt wurde: Erwidert der Mann am Freitag den Gruß?
(23) Verzeichnet von al-Bukhārī im Kapitel über die Vorzüge des rituellen Vollbads am Freitag usw., aus dem Buch des Freitagsgebets, Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 2/2, 3. Und von Muslim am Anfang des Buches des Freitagsgebets, Ṣaḥīḥ Muslim 2/580. Ebenso verzeichnet von at-Tirmidhī im Kapitel über das, was über das rituelle Vollbad am Freitag überliefert wurde, aus den Kapiteln über den Freitag, ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 2/280. Und von Imam Mālik im Kapitel über die Praxis des rituellen Vollbads am Freitag, aus dem Buch des Freitagsgebets, al-Muwaṭṭaʾ 1/101, 102. Und von Imam Aḥmad in: al-Musnad 1/29, 30, 45. (24) Das Takhrij wurde bereits auf Seite 195 angeführt. (25) Zayd ibn Ṣūḥān war einer der führenden Nachfolger (Tābiʿūn), ein Mann, der oft fastete und im Gebet stand; er starb im Jahr 36. al-ʿIbar 1/36. (26) In Handschrift M ausgelassen.