ʿAṭāʾ, Ṭāwūs, az-Zuhrī, Bakr al-Muzanī (31), an-Nachaʿī, Mālik, asch-Schāfiʿī, Isḥāq, Yaʿqūb und Muḥammad. Ähnliches wurde von Ibn ʿUmar überliefert, während al-Ḥakam dies missbilligte. Abū Ḥanīfa sagte: Wenn der Imam herauskommt, ist das Sprechen untersagt. Ibn ʿAbd al-Barr sagte: ʿUmar und Ibn ʿAbbās missbilligten das Sprechen und Beten nach dem Erscheinen des Imams, und unter den Gefährten gab es niemanden, der ihnen widersprach. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass der Prophet (saws) sagte: „Wenn du zu deinem Gefährten sagst, während der Imam predigt: ‚Sei still‘, dann hast du ein leeres Gerede geführt.“ (32). Er grenzte dies also auf die Zeit der Predigt ein. Thaʿlaba ibn Abī Mālik sagte: In der Zeit ʿUmars pflegten sie, wenn ʿUmar herauskam, sich auf die Kanzel setzte und die Muezzine den Gebetsruf vollzogen hatten, sich hinzusetzen und miteinander zu sprechen; sobald aber die Muezzine verstummten und ʿUmar aufstand, schwiegen sie und niemand sprach mehr (33), was auf die Bekanntheit dieser Angelegenheit unter ihnen hindeutet. Zudem wurde das Sprechen nur um des Schweigens während der Predigt willen untersagt, daher gibt es keinen Grund für ein Verbot, wenn diese nicht stattfindet. Zu ihrer Behauptung, dass niemand unter den Gefährten ihnen widersprochen habe: Wir haben bereits von der Allgemeinheit der Gefährten das Gegenteil dieser Aussage angeführt.
Abschnitt: Was das Sprechen während des Sitzens zwischen den beiden Predigten betrifft, so ist es möglicherweise zulässig, da der Imam in diesem Moment weder predigt noch spricht, was dem Zustand davor und danach ähnelt. Dies ist die Ansicht von al-Ḥasan. Es ist jedoch auch möglich, dass es verboten ist, was die Ansicht von Mālik, asch-Schāfiʿī, al-Awzāʿī und Isḥāq darstellt, da es sich um ein kurzes Schweigen inmitten der beiden Predigten handelt, ähnlich dem Schweigen zum Zwecke des Atemholens.
Abschnitt: Wenn der Prediger zum Bittgebet (Duʿāʾ) kommt, ist dann das Sprechen erlaubt? Hierzu gibt es zwei Auffassungen: Erstens die Erlaubnis, da er mit der Predigt abgeschlossen hat und etwas anderes begonnen hat, was dem Herabsteigen von der Kanzel ähnelt.
(31) Abū ʿAbdallāh Bakr ibn ʿAbdallāh ibn ʿAmr al-Muzanī, ein zuverlässiger Tābiʿī und Rechtsgelehrter, verstarb im Jahr 108 n. H. Tahdhīb at-Tahdhīb 1/484. (32) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 195 angeführt. (33) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 193 angeführt.