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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 206Abschnitt

Übersetzung · DE

al-Dāraquṭnī (14). Ibn al-Jawzī hat dies als schwach eingestuft. Die Aussage des Prophetengefährten: „Es entspricht der Sunna“, bezieht sich auf die Sunna des Gesandten Allahs (saws). Was denjenigen betrifft, der überlieferte, dass sie zwölf Männer waren, so ist dies nicht korrekt, da das, was wir überlieferten, authentischer ist als dies; es wurde von den Verfassern der Sunan-Werke tradiert. Der andere Bericht lässt die Deutung zu, dass sie zurückkehrten und die erforderliche Anzahl erreichten, oder dass sie vor einer langen Unterbrechung zurückkehrten. Was die Zahlen drei oder vier betrifft, so ist dies eine willkürliche Entscheidung nach persönlichem Ermessen (Ra'y) in einer Angelegenheit, in der dies keinen Platz hat; denn Festlegungen unterliegen dem Offenbarungsnachweis (Tawqīf), weshalb das persönliche Ermessen hierbei keine Rolle spielt. Es gibt auch keinen Sinn darin, das „Versammeltsein“ (Jamʿ) als Bedingung zu stellen oder eine Mehrheit darüber zu fordern, da es hierzu keinen Text (Naṣṣ) und auch keine Analogie zu einem Text gibt. Wäre die bloße Versammlung als solche ausreichend, hätte die Zahl zwei genügt, da sich eine Gemeinschaft (Jamāʿa) bereits durch diese bildet.

Kapitel: Was die Ansässigkeit (Istīṭān) betrifft, so ist sie nach der Meinung der Mehrheit der Gelehrten eine Bedingung. Dies ist der dauerhafte Aufenthalt in einem Dorf unter den erwähnten Eigenschaften, ohne dass die Bewohner dieses im Sommer oder Winter verlassen. Es ist weder für einen Reisenden verpflichtend, noch für jemanden, der in einem Dorf wohnt, dessen Bewohner es im Winter, aber nicht im Sommer verlassen, oder in einem Teil des Jahres. Wenn das Dorf oder ein Teil davon verfällt, die Bewohner jedoch dort wohnen bleiben und die Absicht haben, es instand zu setzen, so bleibt die Rechtslage für die Durchführung des Freitagsgebets darin bestehen. Wenn sie jedoch beabsichtigen, von dort wegzuziehen, so ist es für sie nicht verpflichtend, da die Ansässigkeit fehlt.

Kapitel: Es gibt unterschiedliche Überlieferungen bezüglich zweier weiterer Bedingungen (15): Die erste ist die Freiheit. Wir werden diese an ihrer entsprechenden Stelle erwähnen, so Allah der Erhabene will. Die zweite ist die Erlaubnis des Imams. Das Korrekte ist, dass dies keine Bedingung ist. Dies vertraten auch Mālik, asch-Schāfiʿī und Abū Thawr. Die zweite Ansicht besagt, dass sie eine Bedingung ist. Dies wurde von al-Ḥasan, al-Awzāʿī, Ḥabīb ibn Abī Thābit und Abū Ḥanīfa überliefert; denn niemand außer den Imamen hielt es in jedem Zeitalter ab, was zu einem Konsens (Ijmāʿ) führte. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass ʿAlī das Freitagsgebet mit den Menschen verrichtete...

Anmerkungen

(14) Im Kapitel über die Erwähnung der Anzahl beim Freitagsgebet, aus dem Buch des Freitagsgebets. Sunan al-Dāraquṭnī 1/4. (15) Fehlt im Originaltext.

Arabisch (Quelle)

الدَّارَقُطْنِىّ (١٤). وضَعَّفَهُ ابنُ الجَوْزِىِّ. وقولُ الصَّحَابِىِّ: مَضَتِ السُّنَّةُ. يَنْصَرِفُ إلى سُنَّةِ رسولِ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-. فأمَّا مَن رَوَى أنَّهم كانوا اثْنَىْ عَشَرَ رَجُلًا، فلا يَصِحُّ؛ فإنَّ ما رَوَيْنَاهُ أصَحُّ منه رَوَاهُ أصْحَابُ السُّننِ. والخبَرُ الآخَرُ يَحْتَمِلُ أنَّهم عَادُوا فحَضَرُوا القَدْرَ الواجِبَ، ويَحْتَمِلُ أنَّهم عادُوا قبلَ طُولِ الفَصْلِ. فأمَّا الثَّلاثةُ والأرْبَعَةُ فَتَحَكُّمٌ بالرَّأْىِ فيما لا مَدْخَلَ له فيه، فإنَّ التَّقْدِيراتِ بَابُها التَّوْقِيفُ، فلا مَدْخَلَ لِلرَّأْىِ فيها، ولا مَعْنَى لاشْتِرَاطِ كَوْنِه جَمْعًا، ولا لِلزِّيَادَةِ على الجَمْعِ، إذْ لا نَصَّ في هذا ولا مَعْنَى نَصٍّ، ولو كان الجَمْعُ كافِيًا فيه، لاكْتُفِىَ بالاثْنَيْنِ؛ فإنَّ الجماعةَ تَنْعَقِدُ بهما.

فصل: فأمَّا الاسْتِيطانُ، فهو شَرْطٌ في قَوْلِ أكْثَرِ أهْلِ العِلْمِ. وهو الإِقامَةُ في قَرْيَةٍ، على الأوْصافِ المَذْكُورَةِ، لا يَظْعَنُونَ عنها صَيْفًا ولا شِتَاءً، ولا تَجِبُ على مُسافِرٍ ولا على مُقِيمٍ في قَرْيَةٍ يَظْعَنُ أهْلُها عنها في الشِّتاءِ دُونَ الصَّيْفِ، أو في بعض السَّنَةِ، فإنْ خَرِبَتِ القَرْيَةُ أو بعضُها، وأهْلُها مُقِيمُونَ بها، عازِمُونَ على إصْلاحِها، فَحُكْمُها باقٍ في إقامَةِ الجُمُعَةِ بها. وإنْ عَزَمُوا على النُّقْلَةِ عنها، لم تَجِبْ عليهم؛ لِعَدَمِ الاسْتِيطانِ.

فصل: واخْتَلَفَتِ الرِّوَايَةُ في شَرْطَيْنِ آخَرَيْنِ (١٥): أحدهما، الحُرِّيَّةُ. ونَذْكُرُها في مَوْضِعِها إن شاءَ اللهُ تعالى. والثانى، إذْنُ الإِمامِ. والصَّحِيحُ أنَّه ليس بَشَرْطٍ. وبه قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ. والثانية: هو شَرْطٌ. رُوِىَ ذلك عن الحسنِ، والأوْزَاعِىِّ، وحَبِيبِ بن أبي ثَابِتٍ، وأبى حنيفةَ؛ لأنَّه لا يُقِيمُها إلَّا الأئِمَّةُ في كل عَصْرٍ، فصارَ ذلك إجْماعًا. ولَنا، أنَّ عليًّا صَلَّى الجُمُعَةَ بالنَّاسِ

Anmerkungen

(١٤) في: باب ذكر العدد في الجمعة، من كتاب الجمعة. سنن الدارقطني ١/ ٤.(١٥) سقط من: الأصل.

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