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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 214

Übersetzung · DE

Das Freitagsgebet ist nur für die Bewohner der Zitadelle zulässig; dies deshalb, weil diesen Umständen ein Vorzug innewohnt, der den Vorrang rechtfertigt, weshalb sie damit bevorzugt werden, ähnlich wie beim Freitagsgebet des Imams. Es ist möglich, dass das vorangegangene der beiden Gebete gültig ist und nicht das andere, da die Erlaubnis des Imams nachdrücklicher ist, weshalb sie in einer der beiden Überlieferungen (Riwāyāt) zur Bedingung gemacht wurde. Wenn jedoch keines der beiden Gebete einen Vorzug aufweist, etwa weil für beide eine Erlaubnis erteilt wurde oder für keines von beiden, und beide Orte sich in der Möglichkeit gleichen, das Freitagsgebet an jedem der beiden Orte zu verrichten, dann ist das vorangegangene das gültige; denn es wurde unter Einhaltung seiner Bedingungen vollzogen, ohne dass ihm etwas in die Quere kam, das es ungültig machen würde, und ohne dass ihm etwas vorausging, das es entbehrlich machen würde. Das zweite ist ungültig, da es in einer Stadt verrichtet wurde, in der bereits ein gültiges Freitagsgebet stattgefunden hat, welches das andere entbehrlich macht. Als maßgeblich für das Vorangehen gilt die Einleitung des Gebets durch das Takbīrat al-Iḥrām, denn sobald man das Gebet mit dem Iḥrām begonnen hat, ist es untersagt, ein anderes Gebet zu beginnen, da das erste bereits ausreicht. Sollte der Iḥrām für beide gleichzeitig erfolgen, so sind beide ungültig, da ihre gleichzeitige Gültigkeit unmöglich ist und kein Grund besteht, eines der beiden gegenüber dem anderen als vorzugswürdig oder fehlerhafter zu betrachten. Daher sind beide ungültig, vergleichbar mit jemandem, der zwei Schwestern gleichzeitig heiratet oder wenn zwei Vormünder (Walī) zwei verschiedene Männer (mit derselben Frau) verheiraten. Wenn nicht bekannt ist, welches der beiden zuerst stattfand, oder die Art und Weise ihres Zustandekommens nicht bekannt ist, so sind sie ebenfalls ungültig, da eines von beiden ungültig ist, man jedoch nicht weiß, welches genau, und keines der beiden mehr Anspruch auf Ungültigkeit hat als das andere. Daher sind beide ungültig, wie in den genannten Beispielen. Wenn wir nun die Ungültigkeit beider Freitagsgebete feststellen, weil sie gleichzeitig stattfanden, ist es verpflichtend, das Freitagsgebet zu wiederholen, sofern dies möglich ist, da die Zeit noch andauert. Denn es handelt sich um eine Stadt, in der kein gültiges Freitagsgebet stattgefunden hat, und da die Zeit für die Durchführung ausreicht, ist es ihnen zur Pflicht geworden, so als hätten sie noch gar kein Gebet verrichtet. Wenn wir uns sicher sind, dass eines von beiden gültig ist, jedoch nicht wissen, welches genau, dann dürfen sie nur das Mittagsgebet (Ẓuhr) verrichten, da es eine Stadt ist, in der wir mit Gewissheit sagen können, dass die Pflicht des Freitagsgebets bereits durch das erste der beiden Gebete entfallen ist, weshalb es nicht zulässig ist, ein Freitagsgebet zu verrichten, so als wüssten wir genau, welches es war. Al-Qāḍī sagte: Es ist möglich, dass sie ein weiteres Freitagsgebet verrichten dürfen, weil wir beide für ungültig erklärt haben und die Stadt somit als ein Ort gilt, an dem kein gültiges Freitagsgebet verrichtet wurde. Die korrekte Ansicht ist jedoch die erste, denn das gültige Gebet ist nicht etwa verdorben, sondern es war lediglich unmöglich, die Eigenschaft der Gültigkeit einem der beiden spezifisch zuzuordnen, da man es nicht wusste, und so wird dies zu einer Angelegenheit...

Anmerkungen

(6) Im Original und in M: "minhā". (7) In A und M: "wāḥidah". (8) Fehlt im Original.

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