Das Gebet verkürzen und verrichtete kein Freitagsgebet. Beides wurde von Saʿīd überliefert. Anas hielt sich ein oder zwei Jahre in Nīsābūr auf und verrichtete kein Freitagsgebet; dies erwähnte Ibn al-Mundhir, und dies stellt einen Konsens dar, gestützt durch die feststehende Sunna, weshalb ein Abweichen davon nicht zulässig ist.
Abschnitt: Was den Sklaven betrifft, so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Eine davon ist, dass das Freitagsgebet für ihn nicht verpflichtend ist. Dies ist die Ansicht derer, die wir bereits im Zusammenhang mit dem Reisenden genannt haben. Die zweite besagt, dass es für ihn verpflichtend ist, wobei er sich nicht ohne Erlaubnis seines Herrn fortbewegen darf. Dies wurde von al-Marwadhī überliefert und von Abū Bakr als bevorzugt eingestuft, und eine Gruppe von Gelehrten vertrat diese Meinung ebenfalls, mit der Einschränkung, dass er es unterlassen darf, falls der Herr es ihm verbietet. Sie argumentierten mit dem Wort Gottes, des Erhabenen: "O die ihr glaubt! Wenn zum Gebet am Freitag gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Gottes" (Sure 62:9). Zudem ist das Gemeinschaftsgebet für ihn verpflichtend, und das Freitagsgebet ist nachdrücklicher als dieses, weshalb es eher eine Verpflichtung darstellt. Es wurde von al-Ḥasan und Qatāda berichtet, dass es für denjenigen Sklaven verpflichtend ist, der eine Abgabe (ḍarība) entrichtet, da sein Anspruch gegenüber dem Herrn in Geld umgewandelt wurde, was demjenigen gleicht, der Schulden hat. Unser Argument ist das, was Ṭāriq ibn Shihāb vom Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – überlieferte, dass er sagte: "Das Freitagsgebet ist eine verpflichtende Pflicht für jeden Muslim, außer für vier: einen leibeigenen Sklaven, oder eine Frau, oder ein Kind, oder einen Kranken." Dies wurde von Abū Dāwūd überliefert, der sagte: Ṭāriq sah den Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – und hat nicht direkt von ihm gehört, doch er gehört zu seinen Gefährten. Von Jābir wird überliefert, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: "Wer an Gott und den Jüngsten Tag glaubt, auf dem lastet das Freitagsgebet am Freitag, außer bei einem Kranken, einem Reisenden, einer Frau, einem Kind oder einem Leibeigenen." Dies überlieferte al-Dāraquṭnī. Von Tamīm al-Dārī wird berichtet, dass er sagte: Ich hörte den Gesandten Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagen: "Das Freitagsgebet ist verpflichtend, außer für fünf: eine Frau, ein Kind, einen Kranken, einen Reisenden oder einen Sklaven." Dies wurde von Rajāʾ ibn al-Murajjā al-Ghifārī in seinen "Sunan" überliefert.
(3) Dies alles, was zuvor erwähnt wurde, ist bereits auf Seite 154 verzeichnet. (4) Sure al-Jumuʿa, 9. (5) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 159 aufgeführt. (6) In: Kapitel über denjenigen, für den das Freitagsgebet verpflichtend ist, aus dem Buch über das Freitagsgebet. Sunan al-Dāraquṭnī 2/3. (7) In M: "Murūjā" – dies ist ein Fehler. Es handelt sich um Rajāʾ ibn Murajjā ibn Rāfiʿ al-Ghifārī al-Marwazī, den Ḥāfiẓ; er wohnte in Bagdad, war vertrauenswürdig (thiqa) und gehörte zu jenen, die sammelten und verfassten. Er starb im Jahr 249 n. H. Tahdhīb al-Tahdhīb 3/269, 270. (8) Fehlt im Original. (9) Al-Bayhaqī führte es verkürzt in dem Kapitel "Über denjenigen, für den das Freitagsgebet nicht verpflichtend ist" aus dem Buch über das Freitagsgebet in den Sunan al-Bayhaqī 3/183 an.
الصَّلَاةَ، ولا يُجَمِّعُ. رَوَاهُما سَعِيدٌ. وأقامَ أنَسٌ بِنَيْسَابُورَ سَنَةً أو سَنَتَيْنِ، فكان لا يُجَمِّعُ (٣)، ذَكَرَهُ ابنُ المُنْذِرِ، وهذا إجْمَاعٌ مع السُّنَّةِ الثَّابِتَةِ فيه، فلا يَسُوغُ مُخَالَفَتُه.
فصل: فأمَّا العَبْدُ، ففيه رِوَايتانِ: إحْدَاهُما، لا تَجِبُ عليه الجُمُعَةُ. وهو قولُ مَن سَمَّينا في حَقِّ المُسَافِرِ. والثانيةُ، تَجِبُ عليه، ولا يَذْهَبُ من غيرِ إذْنِ سَيِّدِه. نَقَلَها المَرُّوذِىّ، واخْتَارَها أبو بكرٍ، وبذلك قالت طَائِفَةٌ، إلَّا أنَّ له تَرْكَها إذا مَنَعَهُ السَّيِّدُ، واحْتَجُّوا بقولِه تعالى: {يَاأَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِنْ يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللهِ} (٤). ولأنَّ الجماعةَ تَجِبُ عليه، والجُمُعَةُ آكَدُ منها، فتكونُ أَوْلَى بالوُجُوبِ. وحُكِىَ عن الحسنِ، وقَتَادَةَ، أنَّها تَجِبُ على العَبْدِ الذي يُؤَدِّى الضَّرِيبَةَ، لأنَّ حَقَّهُ عليه قد تَحَوَّلَ إلى المالِ، فأَشْبَهَ مَن عليه الدَّيْنُ. ولَنا، ما رَوَى طَارِقُ بنُ شِهَابٍ، عن النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "الجُمُعَةُ حَقٌّ وَاجِبٌ على كُلِّ مُسْلِمٍ، إلَّا أَرْبَعَةً: عَبْدٌ مَمْلُوكٌ، أو امْرَأَةٌ، أو صَبِىٌّ، أو مَرِيضٌ". رَوَاه أبو دَاوُدَ (٥)، وقال: طَارِقٌ رَأى النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولم يَسْمَعْ منه، وهو من أصْحابِه. وعن جابِرٍ، أنَّ رَسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "مَن كَانَ يُؤْمِنُ باللهِ والْيَوْمِ الآخِرِ فعَلَيْه الجُمُعَةُ يَوْمَ الجُمُعَةِ، إلَّا مَرِيضًا، أو مُسَافِرًا، أو امْرَأَةً أو صَبِيّا، أو مَمْلُوكًا". رَوَاهُ الدَّارَقُطْنِىُّ (٦). وعن تَمِيمٍ الدَّارِىِّ، قال: سمعتُ رسولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- يقولُ: "الْجُمُعَةُ وَاجِبَةٌ إلَّا على خَمْسَةٍ: امْرَأَةٍ، أو صَبِىٍّ، أو مَرِيضٍ، أو مُسَافِرٍ، أو عَبْدٍ". رَوَاه رَجَاءُ بن المُرَجَّى (٧) الغِفَارِىُّ (٨)، في "سُنَنِه" (٩).
(٣) تقدم هذا الذي سبق كله في صفحة ١٥٤.(٤) سورة الجمعة ٩.(٥) تقدم تخريجه في ١٥٩.(٦) في: باب من تجب عليه الجمعة، من كتاب الجمعة. سنن الدارقطني ٢/ ٣.(٧) في م: "مروجاء" خطأ، وهو رجاء بن مرجى بن رافع الغفارى المروزي الحافظ، سكن بغداد، وكان ثقة، ممن جمع وصنف، توفى سنة تسع وأربعين ومائتين. تهذيب التهذيب ٣/ ٢٦٩، ٢٧٠.(٨) سقط من: الأصل.(٩) وأخرجه البيهقي مختصرا، في: باب من لا تلزمه الجمعة، من كتاب الجمعة. سنن البيهقي ٣/ ١٨٣. =