Und weil für das Freitagsgebet das Aufsuchen aus einer weiten Entfernung verpflichtend ist, ist es für ihn nicht verpflichtend, wie dies auch bei der Ḥadsch und dem Dschihad der Fall ist. Da er zudem ein Sklave ist, dessen Nutzen dem Herrn gehört und der an den Herrn gebunden ist, gleicht er demjenigen, der aufgrund von Schulden gefangen gehalten wird. Wäre es für ihn verpflichtend, so wäre es ihm gestattet, sich ohne Erlaubnis seines Herrn dorthin zu begeben, und sein Herr hätte nicht das Recht, ihn daran zu hindern, wie bei allen anderen Pflichten. Der Vers hingegen ist für jene spezifiziert, die eine Entschuldigung haben, und dies gehört dazu.
Abschnitt: Für den Mukātab (einen Sklaven in einem schriftlichen Freikaufvertrag) und den Mudabbar (einen Sklaven, der mit dem Tod des Herrn frei wird) gilt hinsichtlich dessen dasselbe Urteil wie für den Qinn (den leibeigenen Sklaven), da bei beiden der Status der Sklaverei fortbesteht. Dasselbe gilt für jemanden, der teilweise frei ist, da der Anspruch seines Herrn an ihm haftet. Ebenso ist für ihn nichts von dem verpflichtend, was für den Sklaven entfällt.
Abschnitt: Wenn ein Reisender beabsichtigt, sich an einem Ort für eine Dauer niederzulassen, die das Gebetskürzen (Qaṣr) untersagt, ohne jedoch die Absicht zu haben, dort dauerhaft zu siedeln – wie etwa ein Student, jemand, der im Ribāt stationiert ist, ein Händler, der sich dort aufhält, um seine Ware zu verkaufen, oder jemand, der etwas kauft, dessen Abwicklung eine lange Zeit in Anspruch nimmt –, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass das Freitagsgebet für ihn verpflichtend ist, aufgrund der Allgemeingültigkeit des Verses und der Beweiskraft der Berichte, die wir überliefert haben; denn der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – hat es für alle außer den fünf Ausgenommenen zur Pflicht gemacht, und er gehört nicht zu ihnen. Die zweite Ansicht besagt, dass es für ihn nicht verpflichtend ist, da er kein ständiger Bewohner ist und das Ansiedeln (Istīṭān) eine Voraussetzung für die Verpflichtung darstellt; zudem hat er nicht die Absicht gefasst, in dieser Stadt auf Dauer zu bleiben, weshalb er den Bewohnern eines Dorfes gleicht, die dort nur im Sommer wohnen und im Winter weiterziehen. Zudem hielten sie sich dort ein oder zwei Jahre auf, ohne das Freitagsgebet oder das Festgebet (ʿĪd) zu verrichten. Wenn wir sagen, dass das Freitagsgebet für ihn verpflichtend ist, so ist es offensichtlich, dass das Gebet durch ihn nicht gültig eingeleitet werden kann, da es an der Ansiedlung fehlt, die eine Bedingung für die Gültigkeit ist.
Abschnitt: Das Freitagsgebet ist nicht verpflichtend für jemanden, auf dessen Weg dorthin Regen fällt, der die Kleidung durchnässt, oder Schlamm liegt, der das Gehen dorthin erschwert. Von Mālik wurde berichtet, dass er Regen nicht als Entschuldigung für das Fernbleiben vom Freitagsgebet gelten ließ. Unser Argument ist das, was von Ibn ʿAbbās überliefert wurde, dass er seinem Muezzin an einem Freitag an einem regnerischen Tag befahl, wenn...
= Al-Zaylaʿī führte es in Nasb al-Rāya vollständig auf al-Ṭabarānī zurück. Siehe: Nasb al-Rāya, Kapitel über das Freitagsgebet, aus dem Buch über das Gebet, 2/199. (10) In A und M: "ka-ṭalab" (als Suchende).
ولأنَّ الجُمُعَةَ يَجِبُ السَّعْىُ إليها من مَكَانٍ بَعِيدٍ، فلم تَجِبْ عليه، كالحَجِّ والجِهادِ، ولأنَّه مَمْلُوكُ المَنْفَعَةِ، مَحْبُوسٌ على السَّيِّدِ، أَشْبَهَ المَحْبُوسَ بالدَّيْنِ، ولأنَّها لو وَجَبَتْ عليه لَجازَ له المُضِىُّ إليها مِن غيرِ إذْنِ سَيِّدِه، ولم يكنْ لِسَيِّدِه مَنْعُه منها، كسائِرِ الفَرائِضِ، والآيةُ مَخْصُوصَةٌ بِذَوِى الأعْذارِ، وهذا منهم.
فصل: والمُكَاتَبُ والمُدَبَّرُ حُكْمُهما في ذلك حُكْمُ القِنِّ؛ لِبَقَاءِ الرّقِّ فيهما. وكذلك مَن بعضُه حُرٌّ، فإن حَقَّ سَيِّدِه مُتَعَلِّقٌ به. وكذلك لا يَجِبُ عليه شيءٌ ممَّا يَسْقُطُ عن العَبْدِ.
فصل: إذا أجْمَعَ المُسَافِرُ إقَامَةً تَمْنَعُ القَصْرَ، ولم يُرِد اسْتِيطانَ البَلَدِ، كطالب (١٠) العِلْمِ، أو الرِّباطِ، أو التَّاجِر الذي يُقِيمُ لِبَيْعِ مَتَاعِه، أو مُشْتَرِى شيءٍ لا يُنْجَزُ إلَّا في مُدَّةٍ طَوِيلَةٍ، ففيه وَجْهَانِ: أحَدُهما، تَلْزَمُه الجُمُعَةُ؛ لِعُمُومِ الآيةِ، ودَلَالَةِ الأخْبارِ التي رَوَيْناهَا، فإنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أوْجَبَها إلَّا على الْخَمْسةِ الَّذِينَ اسْتَثْنَاهُم، وليس هذا منهم. والثانى: لا تَجِبُ عليه؛ لأنَّه ليس بمُسْتَوْطِنٍ، والاسْتِيطانُ من شَرْطِ الوُجُوبِ، ولأنَّه لم يَنْوِ الإِقامَةَ في هذا البَلَدِ على الدَّوَامِ، فأشْبَهَ أهْلَ القَرْيَةِ الذين يَسْكُنُوَنها صَيْفًا ويَظْعَنُونَ عنها شِتَاءً، ولأنهم كانوا يُقِيمُونَ السَّنَةَ والسَّنَتَيْنِ لا يُجَمِّعُونَ ولا يُشَرِّقُونَ، أي لا يُصَلُّونَ جُمُعَةً ولا عِيدًا. فإنْ قُلْنا: تَجِبُ الجُمُعَةُ عليه فالظَّاهِرُ أنَّها لا تَنْعَقِدُ به، لِعَدَمِ الاسْتِيطانِ الذي هو مِن شَرْطِ الانْعِقادِ.
فصل: ولا تَجِبُ الجُمُعَةُ على مَن في طَرِيقِه إليها مَطَرٌ يَبُلُّ الثِّيابَ أو وَحَلٌ يَشُقُّ المَشْىُ إليها فيه. وحُكِىَ عن مالِكٍ أنَّه كان لا يَجْعَلُ المَطَرَ عُذْرًا في التَّخَلُّفِ عنها. ولَنا، ما رُوِىَ عن ابنِ عَبَّاسٍ، أنَّه أمَرَ مُؤَذِّنَهُ في يَوْمِ جُمُعَةٍ في يَوْمٍ مَطِيرٍ إذا
= وعزاه الزيلعي في نصب الراية إلى الطبراني بتمامه. انظر: نصب الراية، باب صلاة الجمعة، من كتاب الصلاة. ٢/ ١٩٩.(١٠) في أ، م: "كطلب".