…so verrichte das Gebet, denn es ist für dich eine freiwillige Leistung (Na'fila)." Dies überlieferte Muslim (15). In einer anderen Formulierung heißt es: „Wenn du es zu seiner Zeit verrichtest, ist es für dich eine freiwillige Leistung (16), andernfalls hast du dein Gebet bereits gesichert.“ In einer weiteren Formulierung heißt es: „Wenn du das Gebet mit ihnen erreichst, so verrichte es und sage nicht: Ich habe bereits gebetet, also bete ich nicht.“ Und in einer weiteren Formulierung: „Denn es ist ein Mehr an Gutem.“ Dies ist eine Handlung, die ihr Freveln (Fisq) voraussetzt, und dennoch befahl er, das Gebet mit ihnen zu verrichten. Der Ausspruch des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): „Das Gemeinschaftsgebet übertrifft (17) das Gebet des Einzelnen um fünfundzwanzig Stufen“ (18) ist allgemein gehalten und umfasst somit auch den Streitfall. Zudem handelt es sich um einen Mann, dessen eigenes Gebet gültig ist, daher ist auch die Nachfolge (I'timam) hinter ihm gültig, genau wie bei einem rechtmäßigen Mann ('Adl). Das Argument der ersten Ansicht ist sein (des Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm) Ausspruch: „Kein Übeltäter (Fajir) soll einem Gläubigen vorbeten, es sei denn, er zwingt ihn durch seine Macht oder sein Schwert“ (19). Zudem beinhaltet das Vorbeten (Imama) die Übernahme der Rezitation, und man ist vor dessen Unterlassung nicht sicher; ebenso wenig ist man vor der Unterlassung einiger ihrer Bedingungen, wie der rituellen Reinheit (Tahara), sicher, und es gibt dort weder ein Anzeichen noch eine überwiegende Vermutung, die dies gewährleisten würden. Den Hadith haben wir bereits beantwortet, und die Handlungsweise der Gefährten ist dahingehend auszulegen, dass sie Schaden durch das Unterlassen des Gebets mit ihnen befürchteten. Wir haben von 'Ata' und Sa'id ibn Jubayr überliefert, dass sie sich in der Moschee befanden, während al-Hajjaj predigte, und sie verrichteten das Gebet durch Andeutungen (I'ma'), und sie taten dies nur aus Furcht um sich selbst, falls sie auf eine Weise beteten, die er bemerkt hätte. Wir haben dies auch von Qasama ibn Zuhayr überliefert. Er sagte: Als sich bezüglich einer bestimmten Person (20) das zutrug, was sich zutrug, sagte ihm (21) Abu Bakra: Entferne dich von unserem Gebetsplatz, denn wir beten nicht hinter dir. Der Hadith von Abu Dharr weist auf die Gültigkeit als freiwilliges Gebet hin, und der Streitpunkt liegt beim Pflichtgebet.
(15) Im Kapitel über die Abscheulichkeit, das Gebet über seine bevorzugte Zeit hinaus zu verzögern... aus dem Buch der Moscheen. Sahih Muslim 1/448, 449. Ebenso wurde es von Abu Dawud herausgegeben, im Kapitel: Wenn der Imam das Gebet über die Zeit hinaus verzögert, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/102. Und al-Tirmidhi, im Kapitel: Was darüber berichtet wurde, das Gebet zu beschleunigen, wenn der Imam es verzögert, aus den Kapiteln über das Gebet. 'Aridat al-Ahwadhi 1/287. Und al-Nasa'i, im Kapitel: Das Gebet mit den ungerechten Imamen, aus dem Buch der Imame. al-Mujtaba 2/58, 59. Und Ibn Maja, im Kapitel: Was darüber berichtet wurde, wenn sie das Gebet über seine Zeit hinaus verzögern, aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Maja 1/398. Und Imam Ahmad, im Musnad 1/40, 409, 455, 459, 3/445, 446, 5/147, 160, 168, 169, 314, 315, 329, 6/7. (16) Fehlend in: A, M. (17) Im Original ergänzt: "auf". (18) Dessen Überlieferungsnachweis wurde bereits in 2/573 angeführt. (19) Bereits auf Seite 19 angeführt. (20) Fehlend in: A, M. (21) In M: "Abu Bakr". Ein Fehler. Siehe den Bericht über Abu Bakra mit al-Mughira in Sharh Mukhtasar al-Rawda 2/170-173.