nach der Aussage der meisten Gelehrten. At-Tirmidhī sagte: Die Praxis der Gelehrten unter den Gefährten des Propheten (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm) und denjenigen nach ihnen entspricht dem. Dies ist die Ansicht von al-Awzāʿī, ath-Thawrī, Mālik, asch-Schāfiʿī, Ibn al-Mundhir und den Anhängern der Lehrmeinungen (Aṣḥāb ar-Raʾy). Es wurde gesagt, dass dies ein Konsens (Iǧmāʿ) sei. Ibn ʿAbd al-Barr sagte: Die muslimischen Gelehrten der Vergangenheit und der Gegenwart sind sich einig darüber, dass die Ganzkörperwaschung (Ghusl) am Freitag keine verpflichtende (Farḍ Wāǧib) Pflicht ist. Von Aḥmad wurde eine weitere Überlieferung zitiert, dass sie verpflichtend sei; dies wurde auch von Abū Huraira und ʿAmr ibn Sulaim (2) berichtet. ʿAmmār ibn Yāsir stritt mit einem Mann, woraufhin ʿAmmār sagte: „Dann ist er wahrlich schlimmer als derjenige, der am Freitag nicht die Ganzkörperwaschung vollzieht.“ Sein Argument hierfür ist das Wort des Propheten (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm): „Die Ganzkörperwaschung am Freitag ist verpflichtend für jeden, der die Pubertät erreicht hat.“ Und sein Wort (Friede sei auf ihm): „Wer von euch zum Freitagsgebet kommt, der soll die Ganzkörperwaschung vollziehen.“ Ferner von Abū Huraira, vom Propheten (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm), dass er sagte: „Es ist eine Pflicht gegenüber jedem Muslim, an jedem siebten Tag einen Tag die Ganzkörperwaschung zu vollziehen, an dem er seinen Kopf und seinen Körper wäscht.“ Dies ist eine übereinstimmend anerkannte Überlieferung (Muttafaq ʿalayh) (3). Unser Argument ist das, was Samura ibn Ǧundub überlieferte,
= 2/4, 9. Ebenso überliefert von ad-Dārimī im Kapitel: „Über den Vorzug des Freitags, der Ganzkörperwaschung und des Parfüms darin“ aus dem Buch des Gebets (Sunan ad-Dārimī 1/362) und von Imam Aḥmad im Musnad (5/438, 440). (2) ʿAmr ibn Sulaim ibn Khalda al-Anṣārī az-Zuraqī, ein Tābiʿī, vertrauenswürdig, mit wenigen Überlieferungen, starb im Jahr 104 n. H. (Tahdhīb at-Tahdhīb 8/44, 45). (3) Die erste (Überlieferung): Überliefert von al-Bukhārī im Kapitel: „Über die Waschung der Jungen...“ usw., aus dem Buch des Gebetsrufs (Adhān), und im Kapitel: „Über den Vorzug der Ganzkörperwaschung am Freitag...“ usw., und im Kapitel: „Über Parfüm am Freitag“ und „Gibt es für denjenigen, der das Freitagsgebet nicht besucht, eine Ganzkörperwaschung?“ aus dem Buch des Freitagsgebets, sowie im Kapitel: „Die Pubertät der Jungen und ihre Zeugnisse“ aus dem Buch der Zeugnisse (Ṣaḥīḥ al-Bukhārī 1/217, 2/3, 6, 3/232). Von Muslim im Kapitel: „Über die Verpflichtung der Ganzkörperwaschung am Freitag...“ usw. und im Kapitel: „Über Parfüm und den Zahnholzstab (Siwāk) am Freitag“ aus dem Buch des Freitagsgebets (Ṣaḥīḥ Muslim 2/580, 581). Ebenso überliefert von Abū Dāwūd im Kapitel: „Über die Ganzkörperwaschung am Freitag“ aus dem Buch der rituellen Reinheit (Sunan Abī Dāwūd 1/83). Von an-Nasāʾī im Kapitel: „Über das Gebot des Siwāk am Freitag“ und „Über die Verpflichtung der Ganzkörperwaschung am Freitag“ aus dem Buch des Freitagsgebets (al-Muǧtabā 3/75, 76). Von Ibn Māǧah im Kapitel: „Über das, was zur Ganzkörperwaschung am Freitag berichtet wurde“ aus dem Buch der Verrichtung des Gebets (Sunan Ibn Māǧah 1/246). Von ad-Dārimī im Kapitel: „Über die Ganzkörperwaschung am Freitag“ aus dem Buch des Gebets (Sunan ad-Dārimī 1/361). Von Imam Mālik im Kapitel: „Über die Praxis bei der Ganzkörperwaschung am Freitag“ aus dem Buch des Freitagsgebets (al-Muwaṭṭaʾ 1/102). Von Imam Aḥmad im Musnad (3/6, 30, 60, 65, 66, 69, 4/34). =