keinen Zustand der Unreinheit erlangte. Der Zustand der Unreinheit beeinflusst nur die kleine rituelle Reinigung (Ṭahāra), hat aber keinen Einfluss auf das Ziel der Ganzkörperwaschung, welches die Reinigung und das Entfernen von Gerüchen ist. Zudem ist es eine Ganzkörperwaschung, weshalb der Zustand der Unreinheit ihre Gültigkeit nicht aufhebt, wie bei der Ganzkörperwaschung nach dem Geschlechtsverkehr (Ǧanāba).
Abschnitt: Die Ganzkörperwaschung bedarf der Absicht (Niyya), da sie ein reiner Gottesdienst (ʿIbāda) ist. Daher bedarf sie der Absicht, wie auch die Erneuerung der rituellen Waschung (Wuḍūʾ). Wer jedoch die Ganzkörperwaschung für das Freitagsgebet und die Ganzkörperwaschung für den Zustand der rituellen Unreinheit (Ǧanāba) in einer einzigen Waschung vollzieht und beides beabsichtigt, für den ist es gültig; uns ist kein Dissens in dieser Frage bekannt. Dies wurde von Ibn ʿUmar, Muǧāhid, Makḥūl, Mālik, ath-Thaurī, al-Auzāʿī, asch-Schāfiʿī und Abū Thaur überliefert. Wir haben bereits erwähnt, dass die Bedeutung des Wortes des Propheten (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm): „Wer den Geschlechtsverkehr vollzog und die Ganzkörperwaschung vornahm“ (11) bedeutet: er vollzog den Geschlechtsverkehr und die Ganzkörperwaschung. Und da es sich um zwei Waschungen handelt, die zusammenkamen, ähneln sie der Ganzkörperwaschung nach der Menstruation (Ḥaiḍ) und nach dem Geschlechtsverkehr (Ǧanāba). Wenn er die Ganzkörperwaschung für die Ǧanāba vollzieht, aber die Ganzkörperwaschung für das Freitagsgebet nicht beabsichtigt, so gibt es dazu zwei Rechtsansichten (Waǧhān): Die erste besagt, dass sie ihm nicht genügt. Es wurde von einigen Nachkommen von Abū Qatāda überliefert, dass er ihn am Freitag in einem Zustand besuchte, in dem er gerade die Ganzkörperwaschung vollzogen hatte, woraufhin er fragte: „Hast du die Ganzkörperwaschung für das Freitagsgebet vollzogen?“ Er antwortete: „Nein, sondern für die Ǧanāba.“ Er sagte: „Dann wiederhole die Ganzkörperwaschung für den Freitag.“ Die Begründung hierfür ist das Wort des Propheten (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm): „Jedem Menschen steht nur das zu, was er beabsichtigt hat“ (12). Die zweite Ansicht besagt, dass sie ihm genügt, weil er eine Ganzkörperwaschung vollzogen hat und somit unter die Allgemeinheit des Hadith fällt. Zudem ist das Ziel die Reinigung, und dies ist durch diese Waschung bereits erreicht. In einem Teil des Hadith wurde überliefert: „Wer am Freitag die Ganzkörperwaschung für die Ǧanāba vollzieht“ (13).
Abschnitt: Wer nicht zum Freitagsgebet kommt, für den ist keine Ganzkörperwaschung verpflichtend. Aḥmad sagte: „Für Frauen ist keine Ganzkörperwaschung am Freitag verpflichtend.“ Nach der Analogie (Qiyās) zu ihnen verhält es sich ebenso mit Kindern, Reisenden und Kranken. Ibn ʿUmar und ʿAlqama pflegten auf Reisen keine Ganzkörperwaschung zu vollziehen, während Ṭalḥa sie vollzog. Es wurde von Muǧāhid und Ṭāwūs überliefert, und möglicherweise beriefen sie sich auf die Allgemeinheit seines (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm) Wortes: „Die Ganzkörperwaschung am Freitag ist verpflichtend für jeden..."
(11) Die Takhrij-Referenz wurde bereits auf Seite 166 genannt. (12) Die Takhrij-Referenz wurde bereits auf 1/156 genannt. (13) Die Takhrij-Referenz wurde bereits auf Seite 165 genannt.
يُحْدِثْ، والحَدَثُ إنَّما يُؤَثِّرُ في الطَّهارَةِ الصُّغْرَى، ولا يُؤَثِّرُ في المَقْصُودِ من الغُسْلِ، وهو التَّنْظِيفُ، وإزالَةُ الرَّائِحَةِ، ولأنَّه غُسْلٌ، فلا يُؤَثِّرُ الحَدَثُ في إبْطالِهِ، كَغُسْلِ الجَنابَةِ.
فصل: ويَفْتَقِرُ الغُسْلُ إلى النِّيَّةِ؛ لأنَّه عِبَادَةٌ مَحْضَةٌ، فافْتَقَرَ إلى النِّيَّةِ، كتَجْدِيدِ الوُضُوءِ، فإن اغْتَسَلَ لِلْجُمُعَةِ والجَنابَةِ غُسْلًا وَاحِدًا وَنواهُما، أجْزَأهُ، ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا. وَرُوِىَ ذلك عن ابنِ عمرَ، ومُجاهِدٍ، ومَكْحُولٍ، ومالِكٍ، والثَّوْرِىِّ، والأوْزَاعِىِّ، والشَّافِعِىِّ، وأبى ثَوْرٍ. وقد ذَكَرْنَا أنَّ مَعْنَى قولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "من غَسَّلَ واغْتَسَلَ" (١١) أي جَامَعَ، واغْتَسَلَ، ولأنَّهما غُسْلانِ اجْتَمَعَا، فأَشْبَهَا غُسْلَ الحَيْضِ والجَنابَةِ، وإن اغْتَسَلَ لِلْجَنَابَةِ، ولم يَنْوِ غُسْلَ الجُمُعَةِ، ففيه وَجْهَانِ؛ أحَدُهُما لا يُجْزِئُه. وَرُوِىَ عن بعضِ بَنِى أبى قَتادَةَ، أنَّه دَخَلَ عليه يَوْمَ الجُمُعَةِ مُغْتَسِلًا، فقال: لِلْجُمُعَةِ اغْتَسَلْتَ؟ فقال: لا، ولكن لِلْجَنابَةِ. قال: فأعِدْ غُسْلَ الجُمُعَةِ. وَوَجْهُ ذلك قولُ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وإنَّمَا لِكُلِّ امْرِئٍ مَا نَوَى" (١٢). والثَّانِى يُجْزِئُه؛ لأنَّه مُغْتَسِلٌ، فيَدخُلُ في عُمُومِ الحَدِيثِ، ولأنَّ المَقْصُودَ التَّنْظِيفُ، وهو حَاصِلٌ بهذا الغُسْلِ، وقد رُوِىَ في بعضِ الحَدِيثِ: "من اغْتَسَلَ يَوْمَ الجُمُعَةِ غُسْلَ الجَنَابَةِ" (١٣).
فصل: ومَن لا يَأْتِى الجُمُعَةَ فلا غُسْلَ عليه. قال أحمدُ: ليس على النِّساءِ غُسْلُ يَوْمِ الجُمُعَةِ، وعلى قِياسِهِنَّ الصِّبْيانُ والمُسافِرُ والمَرِيضُ. وكان ابنُ عمرَ، وعَلْقَمَةُ، لا يَغْتَسِلانِ في السَّفَرِ، وكان طَلْحَةُ يَغْتَسِلُ. وَرُوِىَ عن مُجَاهِدٍ، وطَاوُسٍ، ولَعَلَّهُم أخَذُوا بِعُمُومِ قَوْلِه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "غُسْلُ الجُمُعَةِ وَاجِبٌ على كُلِّ
(١١) تقدم تخريجه في صفحة ١٦٦.(١٢) تقدم تخريجه في ١/ ١٥٦.(١٣) تقدم تخريجه في صفحة ١٦٥.