…den wir nur durch den Hadith von Raschdīn ibn Saʿd kennen, und er wurde von einigen Gelehrten aufgrund seiner Gedächtnisleistung als schwach eingestuft. Was den Imam betrifft, so ist es für ihn nicht verpönt, über die Nacken der Menschen zu steigen, wenn er keinen anderen Weg findet, da dies ein Fall von Notwendigkeit ist.
Abschnitt: Wenn er eine Lücke sieht, die er nur durch das Übersteigen [erreichen kann] (26), so gibt es dazu zwei Überlieferungen: Eine davon besagt, dass es ihm erlaubt ist, darüber zu steigen. Aḥmad sagte: Der Mann soll so weit wie möglich nach vorne gehen und keinen leeren Platz vor sich lassen. Wenn er jedoch unwissend war und einen Platz vor sich frei ließ, so soll derjenige, der nach ihm kommt, darüber steigen und zum freien Platz weitergehen, denn wer vor sich einen Platz leer lässt und sich woanders hinsetzt, genießt keinen Schutz [vor dem Übersteigen]. Al-Awzāʿī sagte: Er darf über sie hinweg zum weiten Platz steigen. Qatāda sagte: Er darf über sie bis zu seinem Gebetsplatz steigen. Al-Ḥasan sagte: Steigt über die Nacken derer, die an den Türen der Moscheen sitzen, denn sie genießen keinen Schutz. Von Aḥmad gibt es eine weitere Überlieferung: Wenn er nur über einen oder zwei Menschen steigt, so ist dies kein Problem, da dies geringfügig ist und verziehen wird; wenn es jedoch viele sind, haben wir es als verpönt eingestuft. Ebenso äußerte sich asch-Schāfiʿī, es sei denn, er findet keinen anderen Weg zu seinem Gebetsplatz als durch das Übersteigen, dann ist es ihm erlaubt, so Gott der Erhabene will. Die Aussage von Aḥmad und denjenigen, die ihm in der ersten Überlieferung zustimmten, bezieht sich möglicherweise auf diejenigen, die einen weiten Platz freigelassen haben, wie jene, die sich in den hinteren Reihen der Moschee einreihen und vor sich freie Reihen lassen; diese genießen keinen Schutz, wie al-Ḥasan sagte, weil sie dem Befehl des Propheten (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm) zuwidergehandelt haben, sich von der Vorzüglichkeit und den besten Reihen abgewandt haben und sich auf die schlechtesten gesetzt haben, und weil ihr Übersteigen etwas ist, das unvermeidlich ist. Seine zweite Aussage bezieht sich auf diejenigen, die ihre Pflicht nicht vernachlässigt haben (27), sondern sich nur deshalb an ihren Platz gesetzt haben, weil der Raum vor ihnen voll war, obwohl noch Platz vorhanden ist, der aufgrund ihres dichten Sitzens eingenommen werden könnte. Sobald (28) das Gebet nicht anders möglich ist, als durch das Eintreten und Übersteigen, ist es erlaubt, da dies ein Fall von Notwendigkeit ist.
= Und es wurde von at-Tirmidhī im „Kapitel über das, was bezüglich der Verpönung des Übersteigens am Freitag überliefert wurde“ aus den Kapiteln über den Freitag, in ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 2/301; von Ibn Māǧah im „Kapitel über das Verbot, am Freitag über die Menschen zu steigen“ aus dem Buch über die Verrichtung des Gebets, in Sunan Ibn Māǧah 1/354; und von Imam Aḥmad in al-Musnad 3/437, hervorgebracht. (26) Im Original und in A: „erreicht sie“. (27) Im Original: „vernachlässigen“. (28) In M mit dem Zusatz: „war“.
نَعْرِفُه إلَّا من حَدِيثِ رِشْدِين بن سَعْدٍ، وقد ضَعَّفَهُ بعضُ أهْلِ العِلْمِ من قِبَلِ حِفْظِه، فأمَّا الإِمامُ إذا لم يَجِدْ طَرِيقًا، فلا يُكْرَهُ له التَّخَطِّي، لأنَّه مَوْضِعُ حاجَةٍ.
فصل: فإن رَأى فُرْجَةً لا [يَصِلُ إليها] (٢٦) إلَّا بالتَّخَطِّي، ففيه رِوَايَتانِ: إحْدَاهُما، له التَّخَطِّي. قال أحمدُ: يَدْخُلُ الرَّجُلُ ما اسْتَطَاعَ، ولا يَدَعُ بين يَدَيْهِ موضِعًا فارغًا، فإن جَهِلَ فَتَرَكَ بين يَدَيْهِ خَاليًا فَلْيَتَخَطَّ الذي يَأْتِي بعده، ويَتَجَاوَزْه إلى المَوْضِعِ الخالِي، فإنَّه لا حُرْمَةَ لمن تَرَكَ بين يَدَيْهِ خَاليًا، وقَعَدَ في غيرِه. وقال الأوْزَاعِيُّ: يَتَخَطَّاهُم إلى السَّعَةِ. وقال قَتادَةُ: يَتَخَطَّاهُمْ إلى مُصَلَّاهُ. وقال الحسنُ: تَخَطُّوا رِقابَ الذين يَجْلِسُونَ على أبْوَابِ المَساجِدِ، فإنَّه لا حُرْمَةَ لهم. وعن أحمد، رِوَايَةٌ أخْرَى، إنْ كان يَتَخَطَّى الواحِدَ والاثْنَيْنِ فلا بَأْسَ؛ لأنَّه يَسِيرٌ، فَعُفِي عنه، وإن كَثُرَ كَرِهْناه. وكذلك قال الشَّافِعِيُّ، إلَّا أنْ لا يَجدَ السَّبيلَ إلى مُصَلَّاهُ إلَّا بأن يَتَخَطَّى، فيسَعُه التَّخَطِّي، إن شاء اللهُ تعالى. ولَعْلَّ قَوْلَ أَحمدَ، ومن وَافَقَهُ في الرِّوَايَةِ الأُولَى، فيما إذا تَرَكُوا مَكانًا وَاسِعًا، مثل الذين يَصُفُّونَ في آخِرِ المَسْجدِ، ويَتْرُكُونَ بين أيْدِيهم صُفُوفًا خَالِيَةً، فهؤلاءِ لا حُرْمَةَ لهم. كما قال الحسنُ؛ لأنَّهم خَالَفُوا أمْرَ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، وَرَغِبُوا عن الفَضِيلَة وخَيْرِ الصُّفُوفِ، وجَلَسُوا في شَرِّهَا، ولأنَّ تَخَطِّيَهم ممَّا لا بُدَّ منه، وقولَه الثَّانِي في حَقِّ مَن لم يُفرِّطُوا (٢٧)، وإنَّما جَلَسُوا في مَكانِهِم؛ لامْتِلاءِ ما بين أيديهم، لكنْ فيه سَعَةٌ يُمْكِنُ الجُلُوسُ فيه لازْدِحَامِهِمْ، ومتى (٢٨) لم يُمْكِن الصلاةُ إلَّا بالدُّخُولِ
= وأخرجه الترمذي، في: باب ما جاء في كراهية التخطي يوم الجمعة، من أبواب الجمعة. عارضة الأحوذي ٢/ ٣٠١. وابن ماجه، في: باب ما جاء في النهي عن تخطي الناس يوم الجمعة، من كتاب إقامة الصلاة. سنن ابن ماجه ١/ ٣٥٤. والإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٤٣٧.(٢٦) في الأصل، أ: "يصلها".(٢٧) في الأصل: "يفرط".(٢٨) في م زيادة: "كان".