So verblieb es beim ursprünglichen Zustand, und wer zuerst dort war, hatte ein größeres Anrecht darauf, so wie jemand, der für einen anderen auf einem Weg Platz macht, woraufhin jemand anderes diesen nutzt. Unsere Auffassung ist die korrektere; sie unterscheidet sich vom Platzmachen auf dem Weg, da dieses nur zum Durchgang bestimmt ist, und wer einen dortigen Platz verlässt, behält kein (38) Recht mehr, das er einem anderen übertragen könnte. Anders verhält es sich in der Moschee, denn sie ist zum Verweilen bestimmt, und das Recht dessen, der den Platz verlässt, erlischt nicht, wenn er aus einem notwendigen Grund umzieht. Da er aber umzog, um einen anderen zu bevorzugen, ähnelt er dem Stellvertreter, den eine Person entsandt hat, um an einem Platz zu sitzen und diesen für sie zu bewahren. Wäre der Sitzende ein Sklave, so hätte sein Herr nicht das Recht, ihn zu erheben, aufgrund der Allgemeinheit der Überlieferung und weil dies kein Vermögenswert ist, sondern ein religiöses Recht; daher sind er und sein Herr darin gleichgestellt, wie bei allen religiösen Rechten. Und Gott weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn jemand eine Gebetsmatte an einem Platz ausbreitet, so gibt es dazu zwei Ansichten: Die erste besagt, dass es zulässig ist, sie zu entfernen und sich an ihre Stelle zu setzen, da ihr kein besonderer Schutzstatus zukommt und das Vorrecht durch die physische Präsenz erlangt wird, nicht durch Unterlagen oder Gebetsmatten. Zudem würde das Unterlassen dazu führen, dass der Besitzer sich verspätet und dann über die Nacken der Betenden schreitet, während ein Entfernen dies verhindert. Die zweite Ansicht besagt: Es ist nicht (39) zulässig, da dies eine Übergriffigkeit gegenüber dem Besitzer darstellt, die möglicherweise zu Streit führt, und weil er den Platz als Erster besetzt hat, so als hätte er ein Stück unbewohntes Land markiert.
Abschnitt: Es ist empfehlenswert, sich in die Nähe des Imams zu begeben, aufgrund der Worte des Propheten (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm): „Wer am Freitag den Körper wäscht und den rituellen Vollbad-Guss vollzieht, früh aufbricht und rechtzeitig eintrifft, zu Fuß geht und nicht reitet, sich in die Nähe des Imams begibt, aufmerksam zuhört und nicht redet, für den ist für jeden Schritt das Werk eines Jahres verzeichnet, mit dem Lohn für dessen Fasten und dessen nächtliches Gebet.“ Überliefert von Abū Dāwūd, an-Nasāʾī, at-Tirmidhī und Ibn Māǧah (40), dies ist sein Wortlaut. Von Samura ist überliefert, dass der Prophet (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm) sagte: „Wohnen bei der Mahnung bei und begebt euch in die Nähe des Imams, denn ein Mann entfernt sich immer weiter, bis er im Paradies nach hinten versetzt wird, selbst wenn er es betritt.“ Überliefert von Abū Dāwūd (41). Dies ist zudem für ihn einfacher, um [die Predigt] zu hören.
(38) In M: „fīhā“ (darauf/darin). (39) Aus M ausgefallen. (40) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 166. (41) Im Kapitel: „Über das Herantreten an den Imam bei der Ermahnung“ aus dem Buch des Gebets. Sunan Abī Dāwūd 1/254. Ebenso hervorgebracht =