durch die Predigt (Khutba) an Vorzüglichkeit gewonnen hat. Da das Hören dieser bereits beim Festgebet erfolgt ist, genügt es, sie nicht noch einmal hören zu müssen. Da ihre Zeit, wie wir dargelegt haben, dieselbe ist, fällt das eine durch das andere weg, wie das Freitagsgebet neben dem Ẓuhr-Gebet. Das, was sie als Beweis anführten, ist durch das spezialisiert, was wir überliefert haben, und ihr Analogieschluss (Qiyās) wird durch das Ẓuhr-Gebet neben dem Freitagsgebet widerlegt. Was den Imam betrifft, so entfällt es nicht für ihn, aufgrund des Ausspruchs des Propheten (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm): „Und wir werden das Freitagsgebet verrichten.“ Auch deshalb, weil er, falls er es unterließe, die Durchführung des Freitagsgebets für diejenigen verhinderte, für die es verpflichtend ist, sowie für diejenigen, die es verrichten wollen, auch wenn es für sie an sich entfallen ist, anders als bei den übrigen Menschen.
Abschnitt: Wenn er das Freitagsgebet vorzieht und es zur Zeit des Festgebets verrichtet, so wurde von Aḥmad überliefert, dass er sagte: „Das erste der beiden genügt.“ Demnach genügt es ihm für das Festgebet und das Ẓuhr-Gebet, und ihm obliegt nichts mehr bis zum ʿAṣr-Gebet, nach der Auffassung derjenigen, die das Freitagsgebet zur Zeit des Festgebets für zulässig halten. Abū Dāwūd überlieferte mit seiner Überlieferungskette von ʿAṭāʾ, dass dieser sagte: „Ein Freitag und ein Tag des Fastenbrechens trafen zu Lebzeiten von Ibn az-Zubair zusammen. Da sagte er: ‚Zwei Festtage sind an einem Tag zusammengekommen.‘ Dann fasste er sie zusammen und betete sie am frühen Morgen als zwei Rakʿāt und fügte nichts hinzu, bis er das ʿAṣr-Gebet verrichtete.“ Es wurde von Ibn ʿAbbās überliefert, dass ihn die Handlung von Ibn az-Zubair erreichte, woraufhin er sagte: „Er hat die Sunna getroffen.“ Al-Khaṭṭābī sagte: „Dies kann nur so ausgelegt werden, dass es der Auffassung derjenigen entspricht, die das Vorziehen des Freitagsgebets vor den Zenit vertreten. Demnach hätte Ibn az-Zubair das Freitagsgebet gebetet, und das Festgebet sowie das Ẓuhr-Gebet wären entfallen. Da das Freitagsgebet selbst trotz seiner Bekräftigung entfällt, ist es umso wahrscheinlicher, dass das Festgebet dadurch entfällt. Wenn man hingegen das Festgebet vorzieht, muss man das Ẓuhr-Gebet zu seiner Zeit verrichten, sofern man das Freitagsgebet nicht gebetet hat.“
(19) In (A) und (M): „fa-ajzaʾahu“ (so genügte es ihm). (20) Im Original: „al-awwal“ (das Erste). (21) Aus (A) und (M) gestrichen. (22) Ausgeführt von Abū Dāwūd in: Kapitel: „Wenn der Freitag auf einen Festtag fällt“, aus dem Buch des Gebets. Sunan Abī Dāwūd 1/246. Ebenso ausgeführt von an-Nasāʾī in: Kapitel: „Die Erlaubnis, dem Freitagsgebet fernzubleiben für denjenigen, der das Festgebet besucht hat“, aus dem Buch der beiden Festtage. al-Mujtabā 3/158. Bei ihm wird es von Wahb ibn Kaisān überliefert.
بالخُطْبَةِ، وقد حَصَلَ سَمَاعُها في العِيدِ، فأجْزَأ (١٩) عن سَمَاعِها ثانِيًا، ولأنَّ وَقْتَهُما واحِدٌ بما بَيَّنَّاهُ، فسَقَطَتْ إحْدَاهُما بالأُخْرَى، كالجُمُعَةِ مع الظُّهْرِ، وما احْتَجُّوا به مَخْصُوصٌ بما رَوَيْنَاهُ، وقِياسُهم مَنْقُوضٌ بالظُّهْرِ مع الجُمُعَةِ، فأمَّا الإِمامُ فلم تَسْقُطْ عنه؛ لقولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "وإنَّا مُجَمِّعُونَ". ولأنَّه لو تَرَكَها لامْتَنَع فِعْلُ الجُمُعَةِ في حَقِّ مَن تَجِبُ عليه، ومَن يُرِيدُها ممَّن سَقَطَتْ عنه، بخِلافِ غيرِه من النَّاسِ.
فصل: وإن قَدَّمَ الجُمُعَةَ فصَلَّاها في وَقْتِ العِيدِ، فقد رُوِيَ عن أحمدَ، قال: تُجْزِئُ الأُولَى (٢٠) منهما، فعلَى هذا تُجْزِئُه عن العِيدِ والظُّهْرِ، ولا يَلْزَمُه شيءٌ إلى العَصْرِ، عندَ مَن جَوَّزَ الجُمُعَةَ في وَقْتِ العِيدِ. وقد رَوَى أبو دَاوُدَ، بإسْنَادِهِ عن عَطاءٍ، قال: اجْتَمَعَ يومُ الجُمُعَةِ ويومُ فِطْرٍ على عهدِ ابنِ الزُّبَيْرِ، فقال: عِيدَانِ قد اجْتَمَعَا في يَوْمٍ واحِدٍ، فجَمَعَهُما وصَلَّاهُمَا رَكْعَتَيْنِ بُكْرَةً (٢١)، فلم يَزِدْ عليهما حتى صَلَّى العَصْرَ. وَرُوِيَ عن ابنِ عَبَّاسٍ أنَّه بَلَغَهُ فِعْلُ ابنِ الزُّبَيْرِ، فقال: أصَابَ السُّنَّةَ (٢٢). قال الخَطَّابِيُّ: وهذا لا يَجُوزُ أن يُحْمَلَ إلَّا على قولِ مَن يَذْهَبُ إلى تَقْدِيمِ الجُمُعَةِ قبلَ الزَّوَالِ، فعلَى هذا يكون ابنُ الزُّبَيْرِ قد صَلَّى الجُمُعَةَ فسَقَطَ العِيدُ، والظُّهْرُ، ولأنَّ الجُمُعَةَ إذا سَقَطَتْ مع تَأَكُّدِها، فالعِيدُ أَوْلَى أن يَسْقُطَ بها، أمَّا إذا قَدَّمَ العِيدَ فإنَّه يَحْتَاجُ إلى أن يُصَلِّيَ الظُّهْرَ في وَقْتِها إذا لم يُصَلِّ الجُمُعَةَ.
(١٩) في أ، م: "فأجزأه".(٢٠) في الأصل: "الأول".(٢١) سقط من: الأصل.(٢٢) أخرجه أبو داود، في: باب إذا وافق يوم الجمعة يوم عيد، من كتاب الصلاة. سنن أبي داود ١/ ٢٤٦. كما أخرجه النسائي، في: باب الرخصة في التخلف عن الجمعة لمن شهد العيد، من كتاب العيدين. المجتبى ٣/ ١٥٨. وهو عنده عن وهب بن كيسان.