297 – Rechtsfrage; er sagte: "Das Freitagsgebet ist für denjenigen verpflichtend, zwischen dem und der Hauptmoschee (Jāmiʿ) ein Farsakh (ca. 5,5 km) liegt."
Dies gilt für diejenigen, die nicht zur Stadtbevölkerung (Ahl al-Miṣr) gehören. Was die Stadtbewohner betrifft, so ist das Freitagsgebet für sie alle verpflichtend, egal ob sie weit weg oder nah dran wohnen. Aḥmad sagte: "Was die Stadtbewohner angeht, so müssen sie zwingend am Freitagsgebet teilnehmen, ob sie den Gebetsruf hören oder nicht." Dies liegt daran, dass eine Stadt dafür gebaut wurde, das Freitagsgebet darin abzuhalten, weshalb kein Unterschied zwischen dem Nahen und dem Fernen besteht. Zudem ist eine Stadt kaum größer als ein Farsakh, sie ist also ein Ort der Nähe, und dies wurde entsprechend berücksichtigt. Dies ist die Auffassung der Anhänger des rationalistischen Rechtsdenkens (Aṣḥāb ar-Raʾy), und Ähnliches ist von asch-Schāfiʿī überliefert. Was die Menschen außerhalb der Stadt betrifft, so gilt für jeden, der bis zu einem Farsakh von der Hauptmoschee entfernt wohnt, das Freitagsgebet als verpflichtend; wohnt er weiter weg, so entfällt es für ihn. Ähnliches wurde von Saʿīd ibn al-Musayyab überliefert, und dies ist die Ansicht von Mālik und al-Laith. Von ʿAbd Allāh ibn ʿAmr wurde überliefert, dass er sagte: "Das Freitagsgebet ist für denjenigen, der den Gebetsruf hört." Dies ist die Ansicht von asch-Schāfiʿī und Isḥāq, aufgrund der Überlieferung von ʿAbd Allāh ibn ʿAmr, dass der Prophet (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm) sagte: "Das Freitagsgebet ist für denjenigen, der den Gebetsruf hört." Dies wurde von Abū Dāwūd überliefert. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass dies ein Ausspruch von ʿAbd Allāh ibn ʿAmr selbst ist. Zudem sprach der Prophet (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm) zu einem blinden Mann, der sagte: "Ich habe niemanden, der mich führt": "Hörst du den Gebetsruf?" Er sagte: "Ja." Er sprach: "Dann antworte (leiste Folge)." Zudem fällt jeder, der den Gebetsruf hört, unter die allgemeine Gültigkeit des Wortes Gottes des Erhabenen: "O ihr, die ihr glaubt! Wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag, dann eilt zum Gedenken Allāhs." Von Ibn ʿUmar, Abū Huraira, Anas, al-Ḥasan, Nāfiʿ, ʿIkrima, al-Ḥakam, ʿAṭāʾ und al-Auzāʿī wurde überliefert, dass sie sagten: "Das Freitagsgebet ist für denjenigen, den die Nacht bei seiner Familie erreicht", aufgrund der Überlieferung von Abū Huraira, dass der Prophet (Frieden und Segen Allāhs seien auf ihm) sagte: "Das Freitagsgebet ist für denjenigen, den die Nacht bei seiner Familie erreicht." Die Anhänger des rationalistischen Rechtsdenkens sagten: Es gibt kein Freitagsgebet für jemanden, der sich außerhalb der Stadt befindet.
(1) Weggelassen in: Original. (2) Weggelassen in: Original. (3) In: Kapitel: "Für wen das Freitagsgebet verpflichtend ist", aus dem Buch des Gebets. Sunan Abī Dāwūd 1/243. (4) Die Ausführung dazu erfolgte bereits auf Seite 6. (5) Sure al-Jumuʿa, Vers 9. (6) Erwähnt von at-Tirmidhī in: Kapitel: "Was darüber überliefert wurde, ab welcher Entfernung man zum Freitagsgebet kommt", aus den Kapiteln über das Freitagsgebet. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 2/290.