die umstritten sind, weshalb er sie nicht erwähnte. Ihr Analogie-Schluss (Qiyās) ist jedoch nicht stichhaltig, denn dass es ein Gebet mit Verneigung (Rukūʿ) und Niederwerfung (Suǧūd) ist, hat keine Auswirkung, da alle freiwilligen Gebete (Nawāfil) eine Verneigung und eine Niederwerfung beinhalten, ohne dass sie verpflichtend wären. Dieser Aspekt ist daher als unbeachtlich zu verwerfen. Zudem wird ihr Analogieschluss durch das Totengebet widerlegt, und er wird ohnehin durch das Gelübdegebet (Mandhūra) entkräftet.
298 - Problem: Er sagte: (Und sie lassen den Takbīr in den Nächten der beiden Feste laut vernehmen, wobei er beim Fest des Fastenbrechens [ʿĪd al-Fiṭr] nachdrücklicher ist, aufgrund der Aussage Gottes, des Erhabenen: „...damit ihr die Zahl vollendet und Gott dafür preist [Takbīr sprecht], dass Er euch rechtgeleitet hat, und auf dass ihr dankbar seid“ (1)).
Zusammenfassend gilt: Es ist für die Menschen empfehlenswert, den Takbīr in den zwei Nächten der beiden Feste laut vernehmen zu lassen, und zwar in ihren Moscheen, ihren Häusern und auf ihren Wegen, egal ob sie Reisende oder Ortsansässige sind, aufgrund des offenkundigen Sinns der erwähnten Versstelle. Einige Gelehrte sagten in deren Auslegung: „Damit ihr die Zahl des Ramadans vollendet und Gott nach dessen Vollendung dafür preist, dass Er euch rechtgeleitet hat.“ Die Bedeutung des „laut vernehmen lassens des Takbīr“ ist die Erhöhung der Stimme dabei. Dies wurde empfohlen, weil es die Riten des Islams sichtbar macht und andere daran erinnert. Ibn ʿUmar pflegte in seinem Zelt (2) in Minā den Takbīr zu sprechen; die Leute in der Moschee hörten ihn und sprachen ebenfalls den Takbīr, und die Leute auf den Märkten sprachen ihn ebenfalls, bis Minā vor Takbīr widerhallte (3). Aḥmad sagte: „Ibn ʿUmar pflegte in beiden Festen den Takbīr zu sprechen, und uns gefällt dies.“ Das Fest des Fastenbrechens wurde durch eine besondere Bekräftigung hervorgehoben, weil dazu ein entsprechender Text (Naṣṣ) überliefert ist. Der Takbīr ist jedoch keine Pflicht. Dāwūd sagte: „Er ist beim Fest des Fastenbrechens verpflichtend, aufgrund des offenkundigen Sinns des Verses.“ Unsere Beweisführung lautet: Es ist ein Takbīr an einem Festtag, daher ähnelt er dem Takbīr beim Opferfest (Aḍḥā). Zudem gilt als Grundprinzip die Nicht-Verpflichtung, und da vom Gesetzgeber keine Verpflichtung dazu eingegangen ist, verbleibt es beim Grundprinzip. Der Vers enthält keinen Befehl, sondern Gott, der Erhabene, informierte lediglich über seinen Willen, indem Er sagte: „Gott will für euch Erleichterung und will für euch nicht...“
(1) Sure al-Baqara 185. (2) In A und M: „fityah“ (junge Leute), dies ist ein Abschreibfehler. (3) Von al-Buḫārī hängend (muʿallaq) überliefert im „Kapitel über den Takbīr an den Tagen von Minā und wenn man nach ʿArafāt aufbricht“ aus dem Buch über die beiden Feste. Saḥīḥ al-Buḫārī 2/25; sein Wortlaut ist kürzer als dieser. Ibn Ḥaǧar sagte: Ibn al-Mundhir und al-Fākihī haben es in „Aḫbār Makka“ (Nachrichten über Mekka) mit durchgehender Überlieferungskette (mauṣūl) angeführt. Fatḥ al-Bārī 2/462.
المُخْتَلَف فيها، فلم يَذْكُرْها، وقِيَاسُهم لا يَصِحُّ؛ لأنَّ كَوْنَها ذاتَ رُكُوعٍ وسُجُودٍ لا أثَرَ له، بِدَلِيلِ أنَّ النَّوافِلَ كُلَّها فيها رُكُوعٌ وسُجُودٌ، وهى غيرُ واجِبَةٍ، فيَجِبُ حَذْفُ هذا الوَصْفِ، لِعَدَمِ أثَرِه، ثم يُنْقَضُ قِيَاسُهم بِصلاةِ الجِنازةِ، ويَنْتَقِضُ على كلِّ حالٍ بالمَنْذُورَةِ.
٢٩٨ - مسألة؛ قال: (ويُظْهِرُونَ التَّكْبِيرَ في لَيَالِى العِيدَيْنِ، وهُوَ فِي الْفِطْرِ آكَدُ، لِقَوْلِ اللهِ تَعَالَى: {وَلِتُكْمِلُوا الْعِدَّةَ وَلِتُكَبِّرُوا اللَّهَ عَلَى مَا هَدَاكُمْ وَلَعَلَّكُمْ تَشْكُرُونَ} (١))
وجملتُه أنَّه يُسْتَحَبُّ لِلنَّاسِ إظْهارُ التَّكْبِيرِ في لَيْلَتَىِ العِيدَيْنِ في مَساجِدِهم ومَنازِلِهم وطُرُقِهم، مُسافِرِينَ كانُوا أو مُقِيمِينَ، لِظَاهِرِ الآيةِ المَذْكُورَة. قال بعضُ أهْلِ العِلْمِ في تَفْسِيرِها: لِتُكْمِلُوا عِدَّةَ رمضانَ، ولِتُكَبِّرُوا اللهَ عند إكْمالِه على ما هَدَاكُمْ. ومعنى إظْهارِ التَّكْبِيرِ رَفْعُ الصَّوْتِ به، واسْتُحِبَّ ذلك لما فيه من إظْهَارِ شَعَائِر الإِسلامِ، وتَذْكِيرِ الغَيْرِ، وكان ابنُ عُمَرَ يُكَبِّرُ في قُبَّتِه (٢) بِمِنًى، يَسْمَعُه أهْلُ المَسْجِدِ فَيُكَبِّرُونَ، ويُكَبِّرُ أهْلُ الأَسْوَاقِ، حتى ترتَجَّ مِنًى تَكْبِيرًا (٣). قال أحمدُ: كان ابنُ عُمَرَ يُكَبِّرُ في العِيدَيْنِ جَمِيعًا، ويُعْجِبُنا ذلك. واخْتُصَّ الفِطْرُ بمَزِيدِ تَأْكِيدٍ؛ لِوُرُودِ النَّصِّ فيه، وليس التَّكْبِيرُ وَاجِبًا. وقال دَاوُدُ: هو وَاجِبٌ في الفِطْرِ؛ لظَاهِرِ الآيةِ. ولَنا، أنَّه تَكْبِيرٌ في عِيدٍ، فأشْبَهَ تَكْبِيرَ الأضْحَى، ولأنَّ الأصْلَ عَدَمُ الوُجُوبِ، ولم يَرِدْ من الشَّرْعِ إيجَابُه، فَيَبْقَى على الأصْلِ، والآيةُ ليس فيها أمْرٌ، إنَّما أخْبَرَ اللهُ تَعَالَى عن إرادَتِه، فقال: {يُرِيدُ اللَّهُ بِكُمُ الْيُسْرَ وَلَا يُرِيدُ بِكُمُ
(١) سورة البقرة ١٨٥.(٢) في أ، م: "فتية" تصحيف.(٣) أخرجه البخاري معلقًا، في: باب التكبير أيام منى وإذا غدا إلى عرفة، من كتاب العيدين. صحيح البخاري ٢/ ٢٥، وسياقه أخصر من هذا. وقال ابن حجر: وصله ابن المنذر والفاكهى في أخبار مكة. فتح الباري ٢/ ٤٦٢.