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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 264

Übersetzung · DE

am Tag des Fastenbrechens und am Opferfest; die jungen Frauen, die im heiratsfähigen Alter sind, und die Frauen hinter dem Vorhang. Was jedoch die menstruierenden Frauen betrifft, so halten sie sich vom Gebetsplatz fern, wohnen jedoch dem Guten und dem Bittgebet der Muslime bei. Ich fragte: „O Gesandter Gottes, was ist, wenn eine von uns keinen Dschilbāb hat?“ Er antwortete: „Ihre Schwester soll ihr von ihrem Dschilbāb geben.“ Dies ist übereinstimmend überliefert (19). Dies ist der Wortlaut der Überlieferung von Muslim. Der Wortlaut der Überlieferung von al-Buchārī lautet: „Wir wurden [angewiesen] (20), am Festtag hinauszugehen, sodass sogar die Jungfrau aus ihrem Vorhang herauskam, und die menstruierenden Frauen hinauskamen, sodass sie hinter den Leuten waren. Sie sprachen den Takbīr mit deren Takbīr und sprachen Bittgebete mit deren Bittgebeten, in der Hoffnung auf den Segen jenes Tages (21) und dessen Reinheit.“ Von Umm ʿAṭīya wird überliefert, dass der Gesandte Gottes – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – die Frauen der Anṣār in einem Haus versammelte und ʿUmar ibn al-Ḫaṭṭāb zu uns sandte. Er stand an der Tür, grüßte, und wir erwiderten seinen Gruß. Er sagte: „Ich bin der Gesandte des Gesandten Gottes – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – zu euch. Er befahl uns für die beiden Feste, dass wir die menstruierenden Frauen und die jungen Frauen [ʿutuq] hinausführen (22), und es obliegt uns kein Freitagsgebet, und er untersagte uns das Folgen von Leichenzügen.“ Überliefert von Abū Dāwūd (23). Der Qāḍī sagte: „Das Offensichtliche in der Aussage von Aḥmad ist, dass dies erlaubt, aber nicht empfehlenswert ist.“

Anmerkungen

(19) Ausgeführt von al-Buchārī, im „Kapitel: Das Erscheinen der menstruierenden Frau bei den beiden Festen... usw.“ aus dem Buch der Menstruation; und im „Kapitel: Die Pflicht des Gebets in Kleidung“ aus dem Buch des Gebets; und im „Kapitel: Der Takbīr an den Tagen von Minā... usw.“, im „Kapitel: Das Hinausgehen von Frauen und menstruierenden Frauen zum Gebetsplatz“, im „Kapitel: Das Fernhalten der menstruierenden Frauen vom Gebetsplatz“ und im „Kapitel: Wenn sie keinen Dschilbāb beim Fest hat“ aus dem Buch der beiden Feste; sowie im „Kapitel: Die menstruierende Frau verrichtet die Riten... usw.“ aus dem Buch der Pilgerfahrt. Ṣaḥīḥ al-Buchārī 1/88, 89, 99, 2/25, 26, 27, 28, 196. Und Muslim im „Kapitel: Erwähnung der Erlaubnis des Hinausgehens von Frauen zu den beiden Festen... usw.“ aus dem Buch der beiden Feste. Ṣaḥīḥ Muslim 2/605, 606. Ebenso ausgeführt von at-Tirmidhī im „Kapitel: Was über das Hinausgehen der Frauen zu den beiden Festen überliefert wurde“ aus den Kapiteln über die beiden Feste. ʿĀriḍat al-Aḥwadhī 3/9, 10. Und an-Nasāʾī im „Kapitel: Das Erscheinen der menstruierenden Frau bei den beiden Festen und das Bittgebet der Muslime“ aus dem Buch der Menstruation; und im „Kapitel: Das Hinausgehen der jungen Frauen und der Frauen hinter dem Vorhang zu den beiden Festen“ und „Kapitel: Das Fernhalten der menstruierenden Frauen vom Gebetsplatz der Leute“ aus dem Buch der beiden Feste. al-Mudschtabā 1/159, 3/147. Und ad-Dārimī im „Kapitel: Das Hinausgehen der Frauen zu den beiden Festen“ aus dem Buch des Gebets. Sunan ad-Dārimī 1/377. Und Imam Aḥmad im Musnad 5/84, 85, 6/409. (20) Im Original ausgefallen. (21) Im Original ausgefallen. (22) al-ʿutuq: Plural von ʿātig, dies ist das heranwachsende Mädchen oder jenes, das die Pubertät fast erreicht hat. (23) Im „Kapitel: Das Hinausgehen der Frauen zum Fest“ aus dem Buch des Gebets. Sunan Abī Dāwūd 1/260. Ebenso ausgeführt von Imam Aḥmad im Musnad 5/85.

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