darauf. Denn wäre dies auf etwas anderes bezogen worden, so wäre es kein Zögern gewesen und die Missbilligung wäre nicht zulässig gewesen. Es ist zudem nicht zulässig, dies so zu deuten, als hätte der Prophet – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – dies in der Zeit des Verbots getan; denn das ist einstimmig verpönt [makrūh], wobei Konsens darüber herrscht, dass das Gegenteil vorzüglicher ist. Der Prophet – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – pflegte weder das Verpönte noch das weniger Vorzügliche dauerhaft zu verrichten. Wäre er beständig bei diesem Gebet gewesen, so müsste es das Vorzüglichere und Bessere sein. Somit bleibt nur die Deutung, die wir erwähnt haben.
Abschnitt: Es ist empfohlen [sunna], das Opferfestgebet [Aḍḥā] vorzuziehen, damit die Zeit für das Opfer [taḍḥiya] geräumiger wird (7), und das Fest des Fastenbrechens [Fiṭr] zu verzögern, damit die Zeit für die Entrichtung der Fastenabgabe [Ṣadaqat al-Fiṭr] geräumiger wird. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schāfiʿī, und mir ist kein Widerspruch dazu bekannt. Es wurde überliefert, dass der Prophet – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – an ʿAmr ibn Ḥazm schrieb: „Verzögere das Gebet zum Fest des Fastenbrechens und beschleunige das Gebet zum Opferfest“ (8). Zudem hat jedes Fest eine Funktion [waẓīfa]: Die Funktion des Fastenbrechens ist die Entrichtung der Fastenabgabe (9), deren Zeit vor dem Gebet liegt, und die Funktion des Opferfestes ist das Opfer, dessen Zeit nach dem Gebet liegt. Die Verzögerung des Fastenbrechens und das Vorziehen des Opferfestes bewirkt jeweils eine Ausdehnung der Zeit für die jeweilige Funktion.
303 - Rechtsfrage; er sagte: (Ohne Gebetsruf [adhān] und ohne Iqāma).
Wir wissen diesbezüglich von niemandem, dessen Widerspruch von Bedeutung wäre, dass es eine abweichende Meinung gäbe, außer dass von Ibn az-Zubair überliefert wurde, er habe den Gebetsruf und die Iqāma vollzogen. Es wurde gesagt: Der Erste, der den Gebetsruf zum Festgebet vollzog, war Ibn Ziyād. Dies ist ein Beweis für den Konsens, der vor ihm herrschte, dass für das Festgebet weder ein Gebetsruf noch eine Iqāma empfohlen sind. Dies vertraten auch (2) Mālik, al-Auzāʿī, asch-Schāfiʿī und die Anhänger des rationalistischen Rechtsdenkens [aṣḥāb ar-raʾy]. Es ist verbürgt, dass der Prophet – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – das Festgebet ohne Gebetsruf und ohne Iqāma verrichtete. So überlieferte Ibn ʿAbbās, dass der Prophet – Gottes Segen und Heil seien auf ihm – die beiden Festgebete ohne Gebetsruf und ohne Iqāma vollzog.
(7) In A: „at-taḍhiya“ (Opfer). (8) Ausgeführt von al-Baihaqī im „Kapitel: Das frühe Gehen zu den beiden Festen“ aus dem Buch der Festgebete. as-Sunan al-Kubrā 3/282. (9) In A und M: „al-mafṭara“. Das Wort „al-fiṭra“ ist hier eine Verkürzung [al-ḥadhf], gemeint ist die Zakāt al-Fiṭr, und dies ist der Körper (al-badan). Al-Miṣbāḥ al-Munīr. (1) Fehlt im Original und in A. (2) In A und M: „yaqūl“ (er sagt).