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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 28

Übersetzung · DE

der Qibla (9). Die authentische Überlieferung von Ibn Abbas besagt, dass er als Blinder das Gebet leitete. Dies gilt ebenso für Utban bin Malik, Qatada und Jabir. Anas sagte: „Der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) setzte Ibn Umm Maktum als Stellvertreter ein, damit er den Menschen vorsteht, obwohl er blind war.“ Dies überlieferte Abu Dawud (10). Von asch-Scha'bi wurde überliefert, dass er sagte: „Der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) unternahm dreizehn Feldzüge, und bei jedem davon ließ er Ibn Umm Maktum den Menschen im Gebet vorstehen.“ Dies überlieferte Abu Bakr (11). Dies ist so, weil Blindheit der Verlust eines Sinnesorgans ist, der jedoch keine der Handlungen oder Bedingungen des Gebets beeinträchtigt; es gleicht somit dem Verlust des Geruchssinns. Wenn dies feststeht, so hat ein Sehender Vorrang vor einem Blinden, da er vollkommener und ehrwürdiger ist; er leitet das Freitagsgebet und das Festgebet als Imam, im Gegensatz zum Sklaven. Abu al-Khattab sagte: „Der Sehende hat Vorrang vor dem Blinden, da er sich durch sein Wissen zur Qibla ausrichtet und mit seinem Sehvermögen Unreinheiten vermeidet.“ Der Qadi sagte: „Beide sind gleichwertig, denn der Blinde ist demütiger (Khuschu'), da er sich während des Gebets nicht durch das Betrachten dessen ablenkt, was ihn abhalten könnte. Dies steht im Gegenzug zum Vorzug des Sehvermögens, wodurch sie gleichwertig werden.“ Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, denn wenn ein Sehender seine Augen schließen würde, wäre dies missbilligt. Wäre dies ein Vorzug, so wäre es wünschenswert, denn er würde durch das Schließen das erreichen, was der Blinde (ohnehin) erreicht. Zudem erhält der Sehende eine Belohnung, wenn er seinen Blick trotz der Möglichkeit des Sehens senkt, da er das Missbilligte aus freier Entscheidung trotz der Möglichkeit unterlässt, während der Blinde es aus Zwang unterlässt; daher ist seine Stellung niedriger und sein Vorzug geringer (16).

Anmerkungen

(9) Überliefert von Ibn Abi Schaiba im Kapitel „Wer das Imamat des Blinden missbilligte“ aus dem Buch des Gebets. Musannaf Ibn Abi Schaiba 1/215. (10) Im Kapitel „Das Imamat des Blinden“ aus dem Buch des Gebets. Sunan Abi Dawud 1/140. (11) Überliefert von Ibn Abi Schaiba im Kapitel „Über das Imamat des Blinden und wer dies als Konzession erlaubte“ aus dem Buch des Gebets. Musannaf Ibn Abi Schaiba 1/213. Dort wird jedoch nicht erwähnt, dass es bei dreizehn Feldzügen geschah. (12) Im Original: „yashghalu“ (beschäftigen/ablenken). (13) In M: „fadlat al-basir“ (Vorzug des Sehenden). (14) In A und M: „aghmada“ (er schloss). (15) In M: „aynahi“ (seine Augen). (16) In M: „fadila“ (Vorzüglichkeit).

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