Das Erfordernis [al-muqtaḍī]. Und ihre Behauptung, die Menschen würden ihnen darin folgen, ist eine bloße Behauptung ohne Beweis, daher findet sie keine Beachtung.
Abschnitt: Die Form des Takbīr lautet: „Allāhu akbar, Allāhu akbar, lā ilāha illallāhu, wallāhu akbar, Allāhu akbar, wa lillāhi-l-ḥamd.“ Dies ist die Auffassung von ʿUmar, ʿAlī und Ibn Masʿūd. Dies sagten auch ath-Thaurī, Abū Ḥanīfa, Isḥāq und Ibn al-Mubārak, mit der Ausnahme, dass Letzterer hinzufügte: „ʿalā mā hadānā“ (dafür, dass Er uns rechtgeleitet hat), aufgrund des Wortes [Gottes]: „Damit ihr Gott dafür preist, dass Er euch rechtgeleitet hat“ (14). Mālik und asch-Schāfiʿī sagten: Man sagt: „Allāhu akbar, Allāhu akbar, Allāhu akbar“ (15) dreimal; denn Ǧābir betete während der Tašrīq-Tage, und als er sein Gebet beendete, sagte er: „Allāhu akbar, Allāhu akbar, Allāhu akbar.“ Dies sagt man nur aufgrund einer Offenbarung [tauqīfan]. Zudem ist der Takbīr das Kennzeichen des Festes, daher ist er ungerade [witr], wie der Takbīr im Gebet und in der Predigt. Unser Argument ist der Bericht von Ǧābir über den Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – (16), welcher ein ausdrücklicher Beleg [naṣṣ] für die Art und Weise des Takbīr ist, und dass es die Aussage der beiden rechtgeleiteten Kalifen und die Aussage von Ibn Masʿūd ist. Die Aussage von Ǧābir findet neben der Aussage des Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – keine Beachtung und wird nicht über die Aussage derjenigen gestellt, die wir erwähnt haben, wie sollten sie diese dann über die Aussage aller von ihnen stellen? Zudem ist dies ein Takbīr außerhalb des Gebets, daher ist er gerade [schafʿ], wie der Takbīr im Adhān (17). Ihre Behauptung, Ǧābir würde dies nur aufgrund einer Offenbarung tun, ist aus mehreren Gründen hinfällig: Erstens wurde von ihm das Gegenteil seiner Aussage überliefert, wie kann man also das, was er explizit äußerte, aufgeben aufgrund der Möglichkeit, dass das Gegenteil existiert? Zweitens: Wenn seine Aussage auf Offenbarung beruht, dann beruht die Aussage derjenigen, die ihm widersprachen, ebenfalls auf Offenbarung. Wie können sie dann das Schwächere über das stärkere Vorziehen, trotz des Führungsanspruchs [imāma] derer, die ihm widersprachen, ihres Vorzugs im Wissen gegenüber ihm und ihrer größeren Anzahl? Drittens: Dies ist nicht ihre [der Rechtsschulen] Lehrmeinung, da die Aussage eines Gefährten [Ṣaḥābī] bei ihnen nicht auf Offenbarung zurückgeführt wird. Viertens: Nur das, was den Grundlagen [uṣūl] widerspricht, wird auf Offenbarung zurückgeführt, und das Gedenken an Gott, den Erhabenen, widerspricht nicht der Grundlage, insbesondere wenn es ungerade [witr] ist.
(14) Sure al-Ḥaǧǧ 37. (15) In A mit dem Zusatz: „Allāhu akbar“. (16) Bereits auf Seite 288 erwähnt. (17) Im Original: „ka-takbīrāt“ (wie die Takbīre).