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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 304Abschnitt

Übersetzung · DE

Falls eingewendet wird: Die Anzahl ist eine Bedingung für das gesamte Freitagsgebet. Wenn die erste Gruppe geht, bleibt der Imam allein zurück, womit es hinfällig wird, so als ob die Anzahl der erforderlichen Personen unterschritten würde. Die Antwort darauf lautet: Dies ist aufgrund des Entschuldigungsgrundes zulässig, und weil er auf das Kommen der anderen Gruppe wartet, im Gegensatz zur Zerstreuung. Es ist nicht zulässig, dass er die Predigt (Khutba) vor nur einer der beiden Gruppen hält und mit der anderen betet, bis derjenige, der der Predigt beiwohnte, mit ihm gebetet hat. Dies vertrat auch asch-Schāfiʿī.

Abschnitt: Die erste Gruppe unterliegt im Zustand der Nachfolge (Iʾtimām) vor der Trennung vom Imam dessen Regeln; wenn er also einen Fehler (Sahw) begeht, trifft sie die Regel seines Fehlers in Bezug auf das, was vor ihrer Trennung geschah. Wenn sie jedoch einen Fehler begehen, unterliegen sie nicht der Regel ihres Fehlers, da sie hinter dem Imam betende Personen (Ma'mūmūn) sind. Nach der Trennung von ihm gilt: Wenn er einen Fehler begeht, trifft sie die Regel seines Fehlers nicht. Wenn sie jedoch einen Fehler begehen, trifft sie die Regel ihres Fehlers, da sie nun Einzelbetende (Munfaridūn) sind. Die zweite Gruppe hingegen unterliegt der Regel des Fehlers ihres Imams in ihrem gesamten Gebet, sowohl in dem, was sie von ihm erreichte, als auch in dem, was sie verpasste, so wie derjenige, der einen Teil des Gebets verpasst hat (Masbūq), der Regel des Fehlers seines Imams in dem unterliegt, was er nicht erreicht hat. Die Regel ihres eigenen Fehlers trifft sie in keinem Teil ihres Gebets, denn wenn sie sich faktisch von ihm trennt, um das nachzuholen, was sie verpasst hat, befindet sie sich im Zustand der Nachfolge, da sie den Friedensgruß zeitgleich mit seinem vollzieht. Wenn sie mit dem Nachholen des Verpassten fertig ist, vollzieht er die Niederwerfung (Sujūd) und sie vollzieht sie mit ihm. Wenn der Imam vor ihrer Vollendung niederwirft, wirft sie ebenfalls nieder, da sie ihm folgt und zur Nachfolge verpflichtet ist; sie wiederholt die Niederwerfung nach Abschluss ihres eigenen Tashahhud nicht, da sie sich nicht vom Imam gelöst hat, weshalb sie nicht mehr Niederwerfungen leisten muss als er, im Gegensatz zum Masbūq. Der Qādī sagte: Dies hängt von den zwei Überlieferungen über den Masbūq ab, wenn er mit seinem Imam niederwirft und dann das nachholt, was ihm obliegt; wir haben den Unterschied zwischen beiden bereits dargelegt.

315 – Frage: Er sagte: (Und wenn er sich fürchtet, während er ansässig ist, betet er mit jeder Gruppe zwei Rakas, und die erste Gruppe vollendet es mit der Al-Hamd [al-Fātiḥa] in jeder Raka, während die andere Gruppe es mit der Al-Hamd und einer Sure vollendet.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Angstgebet im Zustand der Sesshaftigkeit (Ḥaḍar) zulässig ist, wenn dies aufgrund der Ankunft des Feindes nahe der Stadt erforderlich wird.

Anmerkungen

(13) Im Original: „falazimaha“ (so traf sie). (1) Im Original und in A: „iḥtāja“ (er war bedürftig/es war erforderlich).

Arabisch (Quelle)

فإن قيل: فالعَدَدُ شَرْطٌ في الجُمُعَةِ كُلِّها، ومتى ذَهَبَتِ الطَّائِفَةُ الأُولَى بَقِىَ الإِمامُ مُنْفَرِدًا، فَتَبْطُلُ، كما لو نَقَصَ العَدَدُ. فالجوابُ: أنَّ هذا جازَ لأَجْلِ العُذْرِ، ولأَنَّه يَتَرَقَّبُ مَجِىءَ الطَّائِفَةِ الأُخْرَى، بِخِلافِ الانْفِضاضِ. ولا يجوزُ أن يَخْطُبَ بإحْدَى الطَّائِفَتَيْنِ، ويُصَلِّىَ بالأُخْرَى، حتى يُصَلِّىَ معه مَن حَضَرَ الخُطْبَةَ. وبهذا قال الشَّافِعِيُّ.

فصل: والطَّائِفَةُ الأُولَى في حُكْمِ الائْتِمامِ قبلَ مفارَقَةِ الإِمامِ، فإن سَهَا لَحِقَهُم حُكْمُ سَهْوِه فيما قبلَ مُفَارَقَتِه، وإن سَهَوْا لم يَلْزَمْهم حُكْمُ سَهْوِهم، لأنَّهم مَأْمُومُونَ. وأمَّا بعدَ مُفارَقَتِه: فإنْ سَهَا لم يَلْزَمْهم حُكْمُ سَهْوهِ، فإن سَهَوْا لَحِقَهم حُكْمُ سَهْوِهم؛ لأنَّهم مُنْفَرِدُونَ. وأمَّا الطَّائِفَةُ الثَّانِيَةُ، فيلْحَقُها حُكْمُ سَهْوِ إمامِها في جَمِيعِ صَلَاتِه، ما أدْرَكَتْ منها وما فاتَها، كالمَسْبُوقِ يلْحَقُه حُكْمُ سَهْوِ إمامِه فيما لم يُدْرِكْه، ولا يَلْحَقُهَا حُكْمُ سَهْوها في شيْءٍ من صَلَاتِها؛ لأنَّها إن فَارَقَتْهُ فِعْلًا لِقَضاءِ ما فَاتَها، فهى في حُكْمِ المُؤْتَمّ به، لأنَّهم يُسَلِّمُونَ بِسَلامِه، فإذا فَرَغَتْ من قَضاءِ ما فاتَها، سَجَدَ وسَجَدَتْ معه، فإن سَجَدَ الإِمامُ قبل إتْمامِها سَجَدَتْ؛ لأنَّها مُؤْتَمَّةٌ به، فيَلْزَمُها (١٣) مُتابَعَتُهُ، ولا تُعِيدُ السُّجُودَ بعدَ فَراغِها من التَّشَهُّدِ، لأنَّها لم تَنْفَرِدْ عن الإِمامِ، فلا يَلْزَمُها من السُّجُودِ أَكْثَرُ ممَّا يَلْزَمهُ، بخِلَافِ المَسْبُوقِ. وقال القاضي: يَنْبَنِى هذا على الرِّوَايَتَيْنِ في المَسْبُوقِ إذا سَجَدَ مع إمامِه ثم قَضَى ما عليه، وقد ذَكَرْنَا الفَرقَ بينهما.

٣١٥ - مسألة؛ قال: (وإن خَافَ وهُوَ مُقِيمٌ، صَلَّى بكُلِّ طَائِفَةٍ رَكْعَتَيْنِ، وأَتَمَّتِ الطَّائِفَةُ الأُولَى بالْحَمْد للهِ في كُلِّ رَكْعَةٍ، والطَّائِفَةُ الأُخْرَى تُتِمُّ بالحَمْد للهِ وسُورَةٍ)

وجُمْلَةُ ذلك أنَّ صَلَاةَ الخَوْفِ جَائِزَةٌ في الحَضَرِ، إذا احْتِيجَ (١) إلى ذلك بِنُزُولِ

Anmerkungen

(١٣) في الأصل: "فلزمها".(١) في الأصل، أ: "احتاج".

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