Dieses Problem wird so ausgelegt, dass der Qari zusammen mit einer Gruppe von Ummiyyun (Nicht-Lernfähigen in der Rezitation) betet, sodass, selbst wenn das Gebet des Qari ungültig wird, zwei oder mehr Personen hinter dem Imam verbleiben. Wenn jedoch nur ein Ummi mit ihm ist und sie beide hinter dem Imam stehen, wiederholen beide das Gebet, da der Ummi zu einem Einzelgänger (Fadd) geworden ist. Es ist offensichtlich, dass al-Khiraqi nur die Absicht hatte, darzulegen, wessen Gebet durch das Folgen hinter einem Ummi ungültig wird, und dies betrifft den Qari, nicht den Ummi. Es ist möglich, dass das Gebet des Ummi gültig bleibt, weil er sich zur Rechten des Imam befindet, oder weil sie beide zu dessen Rechten stehen, oder weil ein anderer Ummi bei ihnen ist. Und selbst wenn sein Gebet ungültig würde, weil er ein Einzelgänger ist, so wäre es nicht aufgrund seines Folgens hinter seinesgleichen ungültig geworden, sondern aus einem anderen Grund. Dies ist die Ansicht von Malik und asch-Schafi'i in der neuen Lehrmeinung (al-Jadid). Von ihm wurde auch berichtet: Es ist für den Qari gültig, im stillen Gebet hinter einem Ummi zu folgen, nicht jedoch im lauten Gebet. Wiederum wurde von ihm berichtet: Es ist in beiden Fällen zulässig, hinter ihm zu folgen, weil er unfähig zu einer Säule (Rukn) ist, weshalb es demjenigen, der dazu in der Lage ist, gestattet ist, ihm zu folgen, vergleichbar mit dem Sitzenden, der dem Stehenden folgt. Abu Hanifa sagte: Das Gebet des Imam wird ebenfalls ungültig, denn als der Qari mit ihm das Weihegebet (Ihram) vollzog, wurde ihm die Rezitation auferlegt, da der Imam die Rezitation für den Ma'mum (den Folgenden) übernimmt. Da er nun dazu unfähig ist, wird sein Gebet ungültig. Unsere Argumentation für den ersten Standpunkt lautet: Er folgte jemandem, der unfähig zu einer anderen Säule als dem Stehen ist, während der Ma'mum dazu in der Lage ist. Daher ist es nicht gültig, vergleichbar mit dem Folgen hinter jemandem, der unfähig zur Verbeugung oder Niederwerfung ist. Zudem übernimmt der Imam die Rezitation für den Ma'mum, und dieser ist unfähig, die für den Ma'mum obligatorische Rezitation zu übernehmen. Somit ist das Folgen hinter ihm nicht gültig, um nicht dazu zu führen, dass ohne Rezitation gebetet wird. Ihre Analogie (Qiyas) wird durch den Stummen und denjenigen, der zur Verbeugung, Niederwerfung oder zum Stehen unfähig ist, widerlegt, wobei hier die Übernahme (Tahammul) keine Rolle spielt, im Gegensatz zur Rezitation. Unsere Argumentation für die Gültigkeit des Gebets des Imam ist, dass er jemanden angeführt hat, dem es nicht zusteht, ihm zu folgen, was sein Gebet nicht ungültig macht, so wie wenn eine Frau einen Mann und Frauen anführt. Ihre Behauptung, dass ihm die Rezitation für den Qari obliegt, ist nicht stichhaltig, denn Gott der Erhabene sagte: „Gott bürdet keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.“ Und für wen die Rezitation für sich selbst nicht verpflichtend ist, für den gilt dies erst recht nicht für andere. Wenn ein Ummi einen einzelnen Qari anführt, ist das Gebet keines von beiden gültig, weil der Ummi die Imam-Funktion beabsichtigt hat, aber zu einem Einzelgänger geworden ist.
(1) In A und M: "yahtamil" (er übernimmt/trägt). (2) Im Original ausgelassen. (3) In A und M: "yalzam" (erfordert/obliegt). (4) Sure al-Baqara 286.
المَسْأَلَةُ مَحْمُولَةٌ على أنَّ القارِىء مع جَمَاعةٍ أُمِّيِّينَ حتى إذا فَسَدَتْ صَلاةُ القَارِىءِ بَقِىَ خَلْفَ الإِمامِ اثْنانِ فصَاعِدًا. فإن كان معه أُمِّىٌّ واحِدٌ، وكانا خَلْفَ الإِمامِ أعادَا جَميعًا؛ لأنَّ الأُمِّىَّ صَارَ فَذًّا. والظَّاهِرُ أنَّ الخِرَقِىَّ إنَّما قَصَدَ بَيانَ مَنْ تَفْسُدُ صَلَاتُه بالائْتِمامِ بالأُمِّىِّ، وهذا يَخُصُّ القَارِيءِ دُونَ الأُمِّىِّ، ويَجُوزُ أن تَصِحَّ صَلَاةُ الأُمِّىِّ؛ لِكَوْنِه عن يَمِينِ الإِمامِ، أو كَوْنِهما جَمِيعًا عن يَمينِه، أو معهم أُمِّىٌّ آخَرُ، وإن فَسَدَتْ صَلَاتُه لِكَوْنه فَذًّا، فما فَسَدَتْ لائْتِمَامِه بمِثْلِه، إنَّما فَسَدَتْ لِمَعْنًى آخَرَ. وبهذا قال مالِكٌ، والشَّافِعِىُّ في الجديد، وقيل عنه: يَصِحُّ أن يَأْتَمَّ القَارِيءُ بالأُمِّىِّ في صلاةِ الإِسْرَارِ دون صلاةِ الجَهْرِ. وقيل عنه: يجوزُ أن يَأْتَمَّ به في الحَالَيْنِ؛ لأنَّه عَجَزَ عن رُكْنٍ، فَجازَ للقَادِرِ عليه الائْتِمَامُ به، كالقَاعِدِ بالقَائِمِ. وقال أبو حنيفةَ: تَفْسُدُ صَلَاةُ الإِمامِ أيضًا؛ لأنَّه لمَّا أَحْرَمَ معه القَارِىءُ لَزِمَتْهُ القِرَاءَةُ عنه، لِكَوْنِ الإِمامِ يتَحَمَّلُ (١) القِرَاءَةَ عن المَأْمُومِ، فعَجَزَ عنها، فَفَسدَتْ صَلاتُه. ولَنا على الأَوَّلِ، أنَّه ائْتَمَّ بعَاجِزٍ عن رُكْنٍ سِوَى القِيامِ يَقْدِرُ عليه المَأْمُومُ، فلم تَصِحَّ، كالمُؤْتَمِّ بالعاجِزِ عن الرُّكُوعِ والسُّجُودِ، ولأنَّ الإِمامَ يَتَحَمَّلُ القِرَاءةَ عن المَأْمُومِ، وهذا عاجِزٌ عن التَّحَمُّلِ لِلْقِرَاءةِ الوَاجِبَةِ على المَأْمُومِ، فلم يَصِحَّ له الائْتِمَامُ به، لِئَلَّا يُفْضِى إلى أن يُصَلِّىَ بغير قِرَاءةٍ، وقِيَاسُهم يَبْطُلُ بالأخْرَسِ والعاجِزِ عن الرُّكُوعِ والسُّجُودِ والقِيَامِ (٢)، ولا مَدْخَلَ للتَّحَمُّلِ فيه، بخِلافِ القِراءةِ. ولنا على صِحَّةِ صلاةِ الإِمامِ، أنَّه أَمَّ مَن لا يَصِحُّ له الائْتِمامُ به، فلم تَبْطُلْ صلاتُه، كما لو أمَّتِ امْرَأَةٌ رَجُلًا ونِسَاءً. وقَوْلُهم: إنَّه يلْزَمُه (٣) القِرَاءةُ عن القَارِيءِ. لا يَصحُّ؛ لأن اللهَ تعالى قال: {لا يُكَلِّفُ اللَّه نَفْسًا إلَّا وُسْعَهَا} (٤). ومَنْ لا تَجِبُ عليه القِرَاءَةُ عن نَفْسِه، فعَنْ غَيْرِه أوْلَى. وإن أَمَّ
(١) في أ، م: "يحتمل".(٢) سقط من: الأصل.(٣) في أ، م: "يلزم".(٤) سورة البقرة ٢٨٦.