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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 3 · Seite 311Abschnitt

Übersetzung · DE

Niederwerfung, wie eine Kettenhaube (Mighfar), und nichts, was anderen schadet, wie ein Speer, sofern er sich in der Mitte befindet. Befindet er sich am Rand, so ist es nicht verpönt. Es ist nicht erlaubt, Unreines (Najas) zu tragen oder etwas, das einen der Pfeiler des Gebets beeinträchtigt, außer im Notfall, etwa wenn man befürchtet, dass Steine oder Pfeile einen treffen; dann ist es aus Notwendigkeit zulässig, es zu tragen. Unsere Gelehrten sagten: Das Tragen von Waffen ist nicht verpflichtend. Dies ist die Ansicht von Abū Hanīfa, der Mehrheit der Gelehrten und eine der beiden Ansichten von al-Shāfiʿī; denn wäre es verpflichtend, wäre es eine Bedingung im Gebet wie die Sutra (Abschirmung). Zudem dient der Befehl dazu der Milde und dem Schutz für sie, es ist also keine Verpflichtung, so wie der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – das Wisāl-Fasten aus Milde ihnen gegenüber untersagte, ohne dass es ein Verbot (im Sinne der Rechtswidrigkeit) wäre. Es ist möglich, dass es verpflichtend ist; dies ist die Ansicht von Dāwūd und die andere Ansicht von al-Shāfiʿī. Das Argument auf ihrer Seite ist, dass das Äußere des Befehls auf eine Verpflichtung hindeutet und damit etwas einhergeht, das auf das Wollen der Verpflichtung hinweist, nämlich die Aussage des Erhabenen: {Und es ist für euch keine Sünde, wenn ihr eure Waffen ablegt, falls ihr durch Regen behindert seid oder krank seid}. Das Verneinen der Bedrängnis unter der Bedingung der Behinderung ist ein Beweis für deren Notwendigkeit, wenn diese nicht vorliegt. Wenn sie jedoch durch Regen oder Krankheit behindert sind, ist es ohne Meinungsverschiedenheit nicht verpflichtend, da der Text ausdrücklich die Bedrängnis dabei verneint.

Abschnitt: Es ist zulässig, das Furchtgebet in jeder Weise zu verrichten, in der es der Gesandte Allahs – Friede und Segen seien auf ihm – verrichtet hat. Ahmad sagte: Jeder Hadith, der über die Kapitel des Furchtgebets überliefert ist, dessen Anwendung ist zulässig. Er sagte: Es gibt sechs oder sieben Arten, die darüber überliefert sind, alle sind zulässig. Al-Athram sagte: Ich sagte zu Abū Abd Allāh: Wendest du alle Hadithe an, jeden Hadith an seiner Stelle, oder wählst du einen von ihnen aus? Er sagte: Ich sage: Wer alle befolgt, der handelt gut, aber den Hadith von Sahl ziehe ich vor. Wenn dies geklärt ist, so erwähnen wir die Arten, von denen uns bekannt ist, dass der Prophet – Friede und Segen seien auf ihm – sie gebetet hat, und wir haben bereits einige davon erwähnt.

Anmerkungen

(10) Al-Mighfar: Ein Kettengeflecht, das in der Art eines Panzers passend für den Kopf gefertigt wird und unter der Kopfbedeckung getragen wird. (11) Im Original ausgefallen. (12) Sure an-Nisā' 102. (13) Der Hadith von Sahl wurde bereits auf Seite 299 dokumentiert.

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