verlässt, dann darf er das Gebet der starken Furcht nicht verrichten, denn dieses wurde nur aufgrund der Notwendigkeit erlaubt und ist daher an das Bestehen der Notwendigkeit gebunden.
Abschnitt: Wer durch seine Flucht ungehorsam handelt, wie jemand, der vor einem rechtmäßigen Anspruch flieht, der gegen ihn erhoben wurde, oder ein Wegelagerer, ein Dieb oder ein Räuber, der darf nicht das Gebet der Furcht verrichten; denn dies ist eine Konzession (Rukhṣa), die zur Verteidigung seiner selbst in einer erlaubten Situation festgeschrieben wurde, weshalb sie durch Ungehorsam nicht wirksam wird, ähnlich den Konzessionen der Reise.
Abschnitt: Unsere Gelehrten sagten: Es ist zulässig, in einer Situation extremer Furcht das Gebet in der Gemeinschaft zu verrichten, ob zu Fuß oder reitend. Es ist möglich, dass dies nicht zulässig ist; dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa, da sie darauf angewiesen sind, vorwärts oder rückwärts zu gehen, und sie möglicherweise den Imam überholen, wodurch das Befolgen (Iʾtimām) des Imams für sie unmöglich wird. Unsere Gelehrten argumentierten damit, dass es sich um eine Situation handelt, in der das Gebet auch individuell zulässig ist, daher ist in ihr auch das Gemeinschaftsgebet zulässig, ähnlich wie beim Reiten auf einem Schiff. Das Überholen des Imams wird aufgrund der Notwendigkeit verziehen, ähnlich wie das Verzeihen von vielen Handlungen (ʿAmal Kathīr). Wer die erste Ansicht unterstützt, kann entgegnen: Das Verzeihen solcher Handlungen lässt sich nur durch einen expliziten Text oder dessen Sinn begründen, und keines von beidem liegt hier vor. Zudem entspricht dies nicht dem Sinn von „vielen Handlungen“ (ʿAmal Kathīr), denn die vielen Handlungen sind nicht auf das Gemeinschaftsgebet beschränkt, sondern treten auch beim individuellen Gebet auf, genau wie beim Befolgen des Imams, weshalb das individuelle Gebet selbst keine Auswirkung hat, anders als das Überholen des Imams.
Abschnitt: Wenn sie das Furchtgebet verrichten, in der Annahme, es sei ein Feind vorhanden, sich dann aber herausstellt, dass dort kein Feind war, oder sich zwar ein Feind zeigt, aber zwischen ihnen und ihm ein Hindernis liegt, das den Übergang zu ihnen verhindert, so müssen sie das Gebet wiederholen. Dies gilt gleichermaßen, ob sie das Gebet der starken Furcht oder ein anderes Gebet verrichtet haben, und ob ihre Vermutung auf der Nachricht einer vertrauenswürdigen Person oder einer anderen Quelle beruhte, oder auf dem Anblick eines Schattens oder Ähnlichem. Dies liegt daran, dass sie einige Pflichtbestandteile des Gebets unterlassen haben, in der Annahme, dass diese entfallen seien, weshalb die Wiederholung für sie verpflichtend wird, so als ob jemand, der die rituelle Waschung vollzieht, das Waschen seiner Füße unterlässt und über seine Socken streicht...
(10) Im Original: „at-taqdīm“ (das Vorangehen). (11) In A und M: „nafihi“ (dessen Verneinung). (12) Fehlt in M.