al-Qāḍī: Er betet; denn die Zeit des Nutzens seines Lichts und seines Scheins ist nicht vergangen. Es ist jedoch möglich, dass er nicht betet, weil das, wofür er betet, bereits untergegangen ist, ähnlich wie wenn die Sonne untergeht. Wenn er das Gebet beendet und die Finsternis noch andauert, fügt er nichts hinzu und beschäftigt sich mit dem Gedenken (Dhikr) und Bittgebeten (Duʿāʾ), da der Prophet – Gott segne ihn und gebe ihm Heil – nicht mehr als zwei Rakʿas vollzog.
Abschnitt: Wenn zwei Gebete zusammentreffen, wie etwa das Finsternisgebet mit einem anderen Gebet, wie dem Freitagsgebet (Jumuʿa), dem Festtagsgebet (ʿĪd), einem Pflichtgebet oder dem Witr-Gebet, beginnt er mit demjenigen, dessen Verstreichen am meisten zu befürchten ist. Wenn das Verstreichen beider zu befürchten ist, beginnt er mit dem Pflichtgebet. Wenn unter ihnen kein Pflichtgebet (29) ist, wie beim Finsternis- und Witr-Gebet oder den Tarāwīḥ-Gebeten, beginnt er mit dem nachdrücklicheren Gebet. Wie beim Finsternis- und Witr-Gebet: Er beginnt mit dem Finsternisgebet, da es nachdrücklicher ist; deshalb ist für dieses auch die Gemeinschaft (Jamāʿa) vorgeschrieben, und auch deshalb, weil das Witr-Gebet nachgeholt werden kann, das Finsternisgebet hingegen nicht. Wenn die Tarāwīḥ-Gebete und das Finsternisgebet zusammentreffen, mit welchem beginnt er? Dazu gibt es zwei Ansichten. Dies ist die Ansicht unserer Gefährten. Die korrekte Ansicht nach mir ist, dass die Pflichtgebete, die in Gemeinschaft verrichtet werden, in jedem Fall Vorrang vor dem Finsternisgebet haben; denn das Vorziehen des Finsternisgebets vor ihnen führt zu Erschwernis, da man die Anwesenden dazu verpflichtet, es zu vollziehen, obwohl es für sie nicht verpflichtend ist, und sie auf das Pflichtgebet warten lässt, obwohl sich unter ihnen Schwache, Alte und Bedürftige befinden. Der Prophet – Gott segne ihn und gebe ihm Heil – hat dazu angehalten, das Pflichtgebet zu verkürzen, damit es für die hinter dem Imam Betenden nicht erschwerend wird. Somit ist es umso mehr geboten, den Anwesenden durch dieses lange und anstrengende Gebet keine Erschwernis aufzubürden, während es nicht verpflichtend ist. Das gleiche Urteil gilt, wenn es mit dem Tarāwīḥ-Gebet zusammentrifft; aus diesem Grund wird dem Tarāwīḥ-Gebet der Vorrang gegeben. Wenn es mit dem Witr-Gebet zu Beginn der Zeit des Witr zusammentrifft, wird das Finsternisgebet vorgezogen, da das Witr-Gebet nicht verstreicht. Wenn jedoch das Verstreichen des Witr-Gebets zu befürchten ist, wird dieses vorgezogen, da es kurz ist und man es verrichten kann und noch die Zeit für das Finsternisgebet erreicht. Wenn jedoch nur noch Zeit für das Witr-Gebet verbleibt, besteht kein Bedürfnis, sich auf das Finsternisgebet einzulassen, da es [dann] während der Zeit des Verbots vollzogen würde. Wenn das Finsternisgebet und das Totengebet (Janāza) zusammentreffen, wird das Totengebet einstimmig vorgezogen, da man um den Verstorbenen besorgt ist. Und Gott weiß es am besten.
(29) Im Original steht: "in ihr (fīhā)".