Friede: „Zwischen dem Knecht und dem Unglauben liegt das Unterlassen des Gebets.“ Überliefert von Muslim (8). Und der Unglaube erlaubt die Tötung. Der Gesandte – Friede und Segen seien auf ihm – sagte zudem: „Mir wurde verboten, die Betenden zu töten.“ (9) Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass das Töten derjenigen, die nicht beten, zulässig ist. Weil es zudem eine Säule des Islam ist, bei der eine Stellvertretung weder durch eine Person noch durch Vermögen möglich ist, muss derjenige, der es unterlässt, wie bei der Glaubensbezeugung (Shahada) getötet werden. Ihre Überlieferungen sind ein Beweis für uns, denn die Nachricht, die wir zitiert haben, deutet darauf hin, dass die Unterlassung des Gebets Unglaube ist, und der andere Hadith machte die Ausnahme: „außer durch ihr Recht“. Und das Gebet gehört zu dessen Recht. [Von Anas, der sagte: Abu Bakr sagte: Der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte lediglich: „Wenn sie bezeugen, dass es keinen Gott außer Gott gibt und dass Muhammad der Gesandte Gottes ist, das Gebet verrichten und die Almosensteuer entrichten.“ Überliefert von al-Daraqutni.] (10) Zudem sind unsere Hadithe spezifisch, weshalb wir mit ihnen die allgemeine Gültigkeit dessen, was sie angeführt haben, einschränken. Ein Vergleich mit der Wallfahrt (Hajj) ist nicht korrekt, da es Meinungsverschiedenheiten darüber gibt, ob deren Hinauszögerung zulässig ist, und die Tötung ist bei einer Handlung, über die Uneinigkeit herrscht, nicht verpflichtend. Zu ihrem Einwand, dass dies dazu führe, das Gebet gänzlich zu unterlassen, sagen wir: Es ist offenkundig, dass jemand, der weiß, dass er getötet wird, wenn er das Gebet unterlässt, es nicht unterlassen wird, erst recht nicht nach seiner Aufforderung zur Reue (Istitaba) über drei Tage hinweg. Sollte er es danach unterlassen, so wäre bei ihm jegliche Hoffnung auf sein Gebet verloren, und es gäbe keinen Nutzen mehr in seinem Verbleib. Die Tötung ist nicht das, was ihm die Möglichkeit nimmt; selbst wenn dadurch die Möglichkeit entfiele, eines zu beten, würde er dadurch das Gebet tausender Menschen erreichen, und das Erreichen jenes Ziels durch den Verlust der Möglichkeit, eines zu beten, widerspricht nicht dem Grundsatz.
(8) Im „Kapitel über die Erklärung der Verwendung des Begriffs Unglaube für denjenigen, der das Gebet unterlässt“, aus dem Buch des Glaubens (Kitab al-Iman). Sahih Muslim 1/88. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud im „Kapitel über die Zurückweisung des Irja“, aus dem Buch der Sunna. Sunan Abi Dawud 2/522. Von al-Tirmidhi im „Kapitel darüber, was bezüglich der Unterlassung des Gebets berichtet wurde“, aus den Kapiteln über den Glauben. Aridat al-Ahwadhi 10/89. Von Ibn Majah im „Kapitel darüber, was bezüglich desjenigen berichtet wurde, der das Gebet unterlässt“, aus dem Buch der Verrichtung des Gebets. Sunan Ibn Majah 1/342. Von al-Darimi im „Kapitel über denjenigen, der das Gebet unterlässt“, aus dem Buch des Gebets. Sunan al-Darimi 1/280. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/370, 389. (9) Dessen Herkunftsnachweis wurde bereits auf Seite 36 genannt. (10) Dies findet sich in M nach der oben genannten Aussage: „Mir wurde verboten, die Betenden zu töten“. Herausgegeben von al-Daraqutni im „Kapitel über das Verbot ihres Blutes und ihres Vermögens, wenn sie die beiden Glaubensbezeugungen ablegen...“ usw., aus dem Buch des Gebets. Sunan al-Daraqutni 1/232. (11) Fehlt im Original. (12) Im Original: "al-istitaba". (13) Im Original: "ma'a".